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VB.2005.00146 • VG ZH VB.2005.00146 KI-generiert

Student Licensing Exam Postponement Challenge Dismissed

Geschäftsnummer VB.2005.00146
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A student challenged the rejection of their request to postpone an examination and subsequent exclusion from further exams after failing the written portion of their second licensing examination, arguing that the delayed reopening of the university law library due to relocation impaired their preparation. The court dismissed the appeal, reasoning that the relevant examination regulations required immediate submission of any postponement request based on unavoidable circumstances, a requirement that operationalizes the constitutional principle of good faith; the student was aware of the library closure issue and should have raised the concern promptly rather than waiting until after receiving a negative result, rendering the objection untimely.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Lizentiat II Prüfungen und Ausschluss von weiteren Prüfungen | Prüfungen: Rechtzeitigkeit von Verschiebungsgesuchen Wer aus zwingenden, unvorhersehbaren und unabwendbaren Gründen eine Prüfung nicht ablegen kann, muss gemäss der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich unverzüglich ein Verschiebungsgesuch stellen (E. 3.1). Die Regelung konkretisiert den Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben (E. 3.3). Die Bibliothek des Rechtswissenschaftlichen Instituts war wegen Umzugs länger geschlossen als ursprünglich angekündigt. Der Beschwerdeführer konnte dies erkennen und hätte unverzüglich darauf hinweisen müssen, dass dies - aus seiner Sicht - die Prüfungsvorbereitung beeinträchtigt. Stattdessen brachte er die Rüge erst nach Bekanntwerden des negativen Prüfungsresultats vor, womit sich diese als offensichtlich verspätet erweist (E. 3.4). Abweisung

Schlagwörter

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Prüfungsreglement Verhandlungsverschiebung Anfechtung der Löschung verspätete Einwendungen verfassungsmässige Anforderung verspätete Einreichung von Urkunden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. III BV

The court applied the principle of good faith (Treu und Glauben), which is concretized by the regulation, when assessing the timeliness of the request for postponement.

§ 3 PromotionsO RWF

This provision, requiring immediate submission of a postponement request for compelling reasons, formed the basis for the decision regarding the timeliness of the request.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00146

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00146 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.07.2005 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 30.01.2006 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Lizentiat II Prüfungen und Ausschluss von weiteren Prüfungen · Prüfungen: Rechtzeitigkeit von Verschiebungsgesuchen Wer aus zwingenden, unvorhersehbaren und unabwendbaren Gründen eine Prüfung nicht ablegen kann, muss gemäss der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich unverzüglich ein Verschiebungsgesuch stellen (E. 3.1).

Die Regelung konkretisiert den Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben (E. 3.3). Die Bibliothek des Rechtswissenschaftlichen Instituts war wegen Umzugs länger geschlossen als ursprünglich angekündigt. Der Beschwerdeführer konnte dies erkennen und hätte unverzüglich darauf hinweisen müssen, dass dies - aus seiner Sicht - die Prüfungsvorbereitung beeinträchtigt. Stattdessen brachte er die Rüge erst nach Bekanntwerden des negativen Prüfungsresultats vor, womit sich diese als offensichtlich verspätet erweist (E. 3.4). Abweisung · --- · Stichworte:

· ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT PRÜFUNG PRÜFUNGSVERFAHREN RECHTZEITIGKEIT VERSCHIEBUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. III BV § 3 PromotionsO RWF · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4