Billboard Permit Denial Upheld Due to Zoning and Visual Impact Concerns
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the denial of a building permit for a billboard. The municipality's strict permitting policy aimed to prevent an excessive concentration of advertising, and the court found that the municipality's brief consideration of the billboard's placement was sufficient to exercise its discretion. The denial was deemed justifiable due to existing self-promotion for a gas station across the street and the visual disruption the billboard would cause to the separation between a commercial zone and a residential area.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Einordnung einer Plakatwerbestelle an der Zürichstrasse in Wangen-Brüttisellen. Angesichts der strengen Bewilligungspraxis, welche die örtliche Baubehörde gestützt auf eine Richtlinie zur Verhinderung einer übermässigen Konzentration von Reklameanlagen verfolgt, genügt die knappe Erwägung zur Einordnung am konkreten Ort, um das der Baubehörde zustehende Ermessen wahrzunehmen. Die Verweigerung der geplanten Plakatwerbestelle erweist sich wegen der bereits bestehenden Eigenwerbung auf der gegenüberliegenden Strassenseite für eine Tankstelle sowie angesichts der optischen Durchbrechung der Trennung, welche durch die Zürichstrasse zwischen der Gewerbezone und dem Wohnquartier gebildet wird, als vertretbar (E. 3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the legal norm applied in the decision, likely forming the basis for the court's ruling on the building permit.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00145
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00145 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.07.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Einordnung einer Plakatwerbestelle an der Zürichstrasse in Wangen-Brüttisellen. Angesichts der strengen Bewilligungspraxis, welche die örtliche Baubehörde gestützt auf eine Richtlinie zur Verhinderung einer übermässigen Konzentration von Reklameanlagen verfolgt, genügt die knappe Erwägung zur Einordnung am konkreten Ort, um das der Baubehörde zustehende Ermessen wahrzunehmen.
Die Verweigerung der geplanten Plakatwerbestelle erweist sich wegen der bereits bestehenden Eigenwerbung auf der gegenüberliegenden Strassenseite für eine Tankstelle sowie angesichts der optischen Durchbrechung der Trennung, welche durch die Zürichstrasse zwischen der Gewerbezone und dem Wohnquartier gebildet wird, als vertretbar (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEWILLIGUNGSPRAXIS EIGENWERBUNG GESTALTUNG UND EINORDNUNG PLAKATDICHTE PLAKATWERBESTELLE RICHTLINIEN · Rechtsnormen: · § 238 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4