Violation of Right to Be Heard in Road Project Inspection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a dispute concerning the determination of a road project, the administrative court ruled that the lower authority violated the parties' right to be heard by refusing them participation in a necessary on-site inspection (Augenschein) conducted during the appeal process, as parties possess a right to co-participate in evidentiary measures taken by the appellate body. The court found that since the lower authority deemed the inspection necessary but failed to allow participation based on its own assessment that further information was not expected from the procedural evidence itself, it breached procedural obligations, leading to the annulment of the decision and its referral back for supplementary investigation and a new ruling, with costs and party compensation awarded against the lower authority due to the procedural error being the sole basis for the successful appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichFestsetzung Strassenprojekt | Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verweigerung der Teilnahme am Augenschein. Die Parteien haben im Rekursverfahren ein Recht zur Mitwirkung an den Beweiserhebungen. Hält die Rekursinstanz einen Augenschein für notwendig, so ist den Parteien daher Gelegenheit zur Teilnahme und Mitwirkung zu geben, und zwar unabhängig davon, ob sie aus beweisrechtlicher Sicht zu dessen Durchführung verpflichtet gewesen wäre (E. 2). Es ist zwar richtig, dass informelle Augenscheine nicht von vornherein unzulässig sind und dass formelle Augenscheine nur angeordnet werden müssen, wenn sie zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich sind. Doch kann bezogen auf die im vorliegenden Fall erfolgte Verfahrensabwicklung nichts zugunsten des Bezirksrats abgeleitet werden. Dieser hat hier einen Augenschein offenkundig für erforderlich gehalten. Nach seinem eigenen Bekunden hat er sich lediglich "durch Parteivorträge auf dem Platz" (und nicht etwa durch die diesbezügliche Beweiserhebung als solche) "keine weiteren Informationen für den Rechtsschluss" versprochen (E. 2). Damit hat der Bezirksrat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt (E. 2). Gutheissung und Rückweisung zur ergänzenden Untersuchung und anschliessendem Neuentscheid an den Bezirksrat. Kostenverlegung (E. 3): Wie das Verwaltungsgericht verschiedentlich erkannt hat, kann als Beteiligter im Sinn von § 13 Abs. 2 VRG auch eine als Rekursbehörde wirkende Vorinstanz gelten, obwohl ihr keine eigentliche Parteistellung zukommt. Danach können der Rekursbehörde die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden, wenn der Rekursentscheid ausschliesslich wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Rekursbehörde aufgehoben wird. Eine solche Kostenfolge rechtfertigt sich hier (E. 3.1). Unter den aufgezeigten Umständen rechtfertigt es sich auch, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zulasten der Staatskasse (Bezirksrat) zuzusprechen (E. 3.2).
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KI-generiertThis provision is implicitly related to the violation of the right to be heard, which is the main ground for the decision to grant the appeal and remand the case.
Cited in the grounds for the cost allocation against the administrative body acting as the lower court.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00137
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00137 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.06.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt · Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verweigerung der Teilnahme am Augenschein. Die Parteien haben im Rekursverfahren ein Recht zur Mitwirkung an den Beweiserhebungen. Hält die Rekursinstanz einen Augenschein für notwendig, so ist den Parteien daher Gelegenheit zur Teilnahme und Mitwirkung zu geben, und zwar unabhängig davon, ob sie aus beweisrechtlicher Sicht zu dessen Durchführung verpflichtet gewesen wäre (E. 2).
Es ist zwar richtig, dass informelle Augenscheine nicht von vornherein unzulässig sind und dass formelle Augenscheine nur angeordnet werden müssen, wenn sie zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich sind. Doch kann bezogen auf die im vorliegenden Fall erfolgte Verfahrensabwicklung nichts zugunsten des Bezirksrats abgeleitet werden. Dieser hat hier einen Augenschein offenkundig für erforderlich gehalten. Nach seinem eigenen Bekunden hat er sich lediglich "durch Parteivorträge auf dem Platz" (und nicht etwa durch die diesbezügliche Beweiserhebung als solche) "keine weiteren Informationen für den Rechtsschluss" versprochen (E. 2).
Damit hat der Bezirksrat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt (E. 2).
Gutheissung und Rückweisung zur ergänzenden Untersuchung und anschliessendem Neuentscheid an den Bezirksrat. Kostenverlegung (E. 3): Wie das Verwaltungsgericht verschiedentlich erkannt hat, kann als Beteiligter im Sinn von § 13 Abs. 2 VRG auch eine als Rekursbehörde wirkende Vorinstanz gelten, obwohl ihr keine eigentliche Parteistellung zukommt. Danach können der Rekursbehörde die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden, wenn der Rekursentscheid ausschliesslich wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Rekursbehörde aufgehoben wird. Eine solche Kostenfolge rechtfertigt sich hier (E. 3.1). Unter den aufgezeigten Umständen rechtfertigt es sich auch, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zulasten der Staatskasse (Bezirksrat) zuzusprechen (E. 3.2). · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN BEWEISABNAHME ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN KOSTENVERLEGUNG MITWIRKUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3