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VB.2005.00136 • VG ZH VB.2005.00136 KI-generiert

Public Tendering Dispute: Flawed Evaluation of Quality and Deadlines in Paving Contract

Geschäftsnummer VB.2005.00136
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a public tendering dispute concerning paving work, the court partially upheld the appeal, primarily criticizing the awarding authority's evaluation methods for the criteria of "Quality" and "Deadlines." The court confirmed that while the specific weighting of quality sub-criteria, such as quality assurance certification (weighted at 2%), was permissible without prior explicit announcement because the requirements were inferable from the tender documents, the authority improperly relied solely on its internal past assessments of bidders ("entrepreneur assessment") for both quality and deadline evaluations without seeking external reference checks, which unfairly disadvantaged bidders lacking prior contracts with the authority. The case was remanded for a new evaluation due to the flawed consideration of external references.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Belagsarbeiten: Umstrittene Bewertung der Zuschlagskriterien "Qualität" und "Termine". Da die Anbieter mit der Offerte Angaben zu einem allfälligen Qualitätssicherungs-Zertifikat und zu vergleichbaren Referenzobjekten machen mussten, war für sie ersichtlich, dass diese Gesichtspunkte für die Bewertung der Qualität von Bedeutung sein würden. Die Gewichtung der Unterkriterien musste nicht im Voraus bekannt gegeben werden. Die Verwendung der beiden Unterkriterien "Zertifizierung" und "Unternehmerbewertung" war daher ohne ausdrückliche vorgängige Bekanntgabe zulässig (E. 4.1). Die Berücksichtigung eines Qualitätsmanagement-Zertifikats als Unterkriterium des Zuschlagskriteriums "Qualität" mit einer Gewichtung von lediglich 2 % ist nicht zu beanstanden. Damit im Vergabeverfahren schon für die Vorbereitung der Zertifizierung Punkte vergeben werden können, müssen jedoch zumindest Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vorbereitungsarbeiten einen gewissen Stand erreicht haben (E. 4.2). Die vom Beschwerdegegner von seinen eigenen Fachleuten anlässlich früherer Aufträge vorgenommenen Bewertungen dürfen als eigene Erfahrungen der Vergabebehörde wie Referenzen externer Auftraggeber berücksichtigt werden. Es ist einer Vergabebehörde indessen nicht gestattet, gegenüber allen Anbietern von vornherein nur auf ihre eigenen Bewertungen abzustellen und auf die Einholung externer Referenzauskünfte zu verzichten. Dies würde dazu führen, dass Anbieter, die noch keine Aufträge für die betreffende Auftraggeberin ausgeführt haben, keine Chance auf den Zuschlag hätten (E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin hat auch für die Beurteilung des Zuschlagskriteriums "Termine" in unzulässiger Weise lediglich auf ihre internen Unternehmerbewertungen abgestellt und die externen Referenzen nicht ausgewertet (E. 5). Rückweisung (E. 6). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Ausschreibung im öffentlichen Beschaffungswesen Öffentliche Arbeiten Beurteilungskriterien Staatsorgane Vergabe von Bauaufträgen Prüfung durch den öffentlichen Auftraggeber

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 33 Abs. I SubmV
This provision appears to be the substantive basis for the court's judgment concerning the evaluation of award criteria, leading to the partial acceptance and remand.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 33 Abs. I SubmV

This provision appears to be the substantive basis for the court's judgment concerning the evaluation of award criteria, leading to the partial acceptance and remand.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00136

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00136 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.07.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Belagsarbeiten: Umstrittene Bewertung der Zuschlagskriterien "Qualität" und "Termine". Da die Anbieter mit der Offerte Angaben zu einem allfälligen Qualitätssicherungs-Zertifikat und zu vergleichbaren Referenzobjekten machen mussten, war für sie ersichtlich, dass diese Gesichtspunkte für die Bewertung der Qualität von Bedeutung sein würden.

Die Gewichtung der Unterkriterien musste nicht im Voraus bekannt gegeben werden. Die Verwendung der beiden Unterkriterien "Zertifizierung" und "Unternehmerbewertung" war daher ohne ausdrückliche vorgängige Bekanntgabe zulässig (E. 4.1). Die Berücksichtigung eines Qualitätsmanagement-Zertifikats als Unterkriterium des Zuschlagskriteriums "Qualität" mit einer Gewichtung von lediglich 2 % ist nicht zu beanstanden. Damit im Vergabeverfahren schon für die Vorbereitung der Zertifizierung Punkte vergeben werden können, müssen jedoch zumindest Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vorbereitungsarbeiten einen gewissen Stand erreicht haben (E. 4.2).

Die vom Beschwerdegegner von seinen eigenen Fachleuten anlässlich früherer Aufträge vorgenommenen Bewertungen dürfen als eigene Erfahrungen der Vergabebehörde wie Referenzen externer Auftraggeber berücksichtigt werden. Es ist einer Vergabebehörde indessen nicht gestattet, gegenüber allen Anbietern von vornherein nur auf ihre eigenen Bewertungen abzustellen und auf die Einholung externer Referenzauskünfte zu verzichten. Dies würde dazu führen, dass Anbieter, die noch keine Aufträge für die betreffende Auftraggeberin ausgeführt haben, keine Chance auf den Zuschlag hätten (E. 4.3).

Die Beschwerdegegnerin hat auch für die Beurteilung des Zuschlagskriteriums "Termine" in unzulässiger Weise lediglich auf ihre internen Unternehmerbewertungen abgestellt und die externen Referenzen nicht ausgewertet (E. 5). Rückweisung (E. 6). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN QUALITÄT QUALITÄTSMANAGEMENT REFERENZ REFERENZAUSKÜNFTE SUBMISSIONSRECHT TERMINE ZERTIFIKAT · Rechtsnormen: · § 33 Abs. I SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3