Building Permit Appeal Regarding Procedural Violations and Access Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal concerned a building permit for a commercial building with a residence, where objectors claimed a violation of their right to be heard and insufficient access/servitude arrangements. The court partially upheld the appeal, finding that while the refusal to grant an on-site inspection did not violate the right to be heard, the lower authority's decision to rely on arguments and evidence presented for the first time in the appeal response without allowing the appellants a second round of submissions did violate their procedural rights. Furthermore, the court found that although the future road width met accessibility standards, the necessary turning/sweeping facility was absent, and the access right was not legally secured, meaning the access deficiency could not be resolved "without particular difficulty" given prior disputes over the existing right-of-way servitude, leading to the annulment of the original building permit.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Neubau eines Gewerbehauses mit Wohnung: Verletzung des rechtlichen Gehörs, unzureichende Erschliessungsverhältnisse. Durch die Ablehnung des beantragten Augenscheins hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht verletzt (E. 2.1). Hingegen verletzt der Verzicht der Vorinstanz auf einen zweiten Schriftenwechsel den Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV, da diese in ihrem Entscheid auf Darlegungen und Beweismittel abstellte, die erst mit der Rekursantwort vorgebracht wurden, ohne dass die Beschwerdeführenden dazu hatten Stellung nehmen können. Aufhebung des Rekursentscheids (E. 2.2). Zwar genügt die zukünftige Fahrbahnbreite der streitbetroffenen Stichstrasse den Anforderungen an eine genügende Zugänglichkeit im Sinn von § 237 Abs. 1 PBG; nicht vorhanden ist jedoch die bei Stichstrassen erforderliche Kehrmöglichkeit. Überdies fehlt es an der rechtlichen Sicherung der Zufahrt (E. 4.1). Nachdem bereits die Beanspruchung der zugunsten der Liegenschaft der Beschwerdeführenden bestehenden Wegrechtsdienstbarkeit zu Anständen und einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Zufahrtsstrasse verläuft, geführt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Erschliessungsmangel im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG "ohne besondere Schwierigkeiten" beheben lässt (E. 4.2). Aufhebung der Baubewilligung (E. 5). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the annulment of the appeal decision because the lower court violated the right to be heard by relying on arguments from the respondent's reply brief.
Cited implicitly in the reasoning regarding the difficulty of remedying the lack of access, leading to the annulment of the building permit.
Cited in the reasoning concerning the required width of the access road, which was found sufficient, but the lack of turning possibility was noted as a deficiency.
This provision appears in the list of legal norms but is not explicitly linked to the dispositive orders, only mentioned in the background/reasoning context.
This provision appears in the list of legal norms but is not explicitly linked to the dispositive orders, only mentioned in the background/reasoning context.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00132
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00132 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.07.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau eines Gewerbehauses mit Wohnung: Verletzung des rechtlichen Gehörs, unzureichende Erschliessungsverhältnisse. Durch die Ablehnung des beantragten Augenscheins hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht verletzt (E. 2.1).
Hingegen verletzt der Verzicht der Vorinstanz auf einen zweiten Schriftenwechsel den Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV, da diese in ihrem Entscheid auf Darlegungen und Beweismittel abstellte, die erst mit der Rekursantwort vorgebracht wurden, ohne dass die Beschwerdeführenden dazu hatten Stellung nehmen können. Aufhebung des Rekursentscheids (E. 2.2). Zwar genügt die zukünftige Fahrbahnbreite der streitbetroffenen Stichstrasse den Anforderungen an eine genügende Zugänglichkeit im Sinn von § 237 Abs. 1 PBG; nicht vorhanden ist jedoch die bei Stichstrassen erforderliche Kehrmöglichkeit.
Überdies fehlt es an der rechtlichen Sicherung der Zufahrt (E. 4.1). Nachdem bereits die Beanspruchung der zugunsten der Liegenschaft der Beschwerdeführenden bestehenden Wegrechtsdienstbarkeit zu Anständen und einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Zufahrtsstrasse verläuft, geführt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Erschliessungsmangel im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG "ohne besondere Schwierigkeiten" beheben lässt (E. 4.2). Aufhebung der Baubewilligung (E. 5). Gutheissung.
· --- · Stichworte: · ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) FAHRBAHNBREITE GEHÖRSANSPRUCH GEHÖRSVERWEIGERUNG KEHRMÖGLICHKEIT KEHRPLATZ RECHTLICHE SICHERUNG SCHRIFTENWECHSEL ZUFAHRT ZUFAHRTSBREITE ZWEITER SCHRIFTENWECHSEL · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 236 Abs. I PBG § 237 Abs. I PBG § 237 Abs. II PBG § 321 Abs. I PBG · Publikationen: · BEZ 2006 Nr. 6 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3