Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2005.00130 • VG ZH VB.2005.00130 KI-generiert

Horse owner's appeal regarding animal welfare conditions dismissed.

Geschäftsnummer VB.2005.00130
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns a horse owner who appealed against conditions imposed by an authority regarding animal welfare. The court affirmed that a directive from the Federal Veterinary Office, supplementing animal protection laws, was legally binding. The court reasoned that the owner was the correct recipient of the order, regardless of past responsibility for the conditions, as both private and public law obligate them to ensure humane animal husbandry. The appeal was partially dismissed as moot because the owner had largely complied with the requirements for horse movement, larger stables, and feed. The remaining complaints regarding feed quantities, muzzle use, and weight reduction measures were also deemed unfounded, leading to the dismissal of the appeal, with costs awarded to the authority.

Legislator-Regeste

Amtlich

Tierschutz | Auflagen zur Pferdehaltung: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1.1). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (E.1.2). Das Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung werden bezüglich Pferdehaltung durch eine vom Bundesamt für Veterinärwesen erlassene Richtlinie ergänzt. Rechtnatur dieser Richtlinie (E.2). Die Verfügung hat sich zu Recht an den heute für die Pferdehaltung Verantwortlichen gerichtet, auch wenn er für die Missstände in der Vergangenheit nicht verantwortlich ist (E.3.1). Sowohl gestützt auf Privatrecht als auch auf öffentliches Recht obliegt dem Beschwerdeführer die tiergerechte Haltung, weshalb er zu Recht Adressat der Verfügung war (E.3.2). Die Verfügung verlangt vom Beschwerdeführer, dass er sämtliche Pferde mindestens 13-mal pro Monat frei bewegen lässt. Da er dieser Auflage nachkommt, erweist sich seine hiergegen erhobene Beschwerde als gegenstandslos (E.3.3). Auch der Auflage, für die Pferde grössere Boxen bereitzustellen, ist er bereits mehrheitlich nachgekommen. Im Übrigen wird seine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen (E.3.4). Auch im Bezug auf weiter Auflagen - Verabreichung von 6 kg Rauhfutter dreimal täglich; Verbot- Maulkörbe zu verwenden und die Tiere zur Gewichtsreduktion einzudecken - erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (E.4). Kostenfolge (E.5).

Schlagwörter

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Verwendungsbedingungen Richtlinie Veterinärrecht Gesetzlicher Schutz Amtliche Kontrollen, Veterinärkontrollen Staatsorgane

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. 1 TSchG

This provision is cited as the legal basis for the ruling on the welfare of animals, specifically concerning the keeping of horses.

Art. 2 Abs. 2 TSchG

This provision is cited as the legal basis for the ruling on the welfare of animals, specifically concerning the keeping of horses.

Art. 1 Abs. 1 TSchV

This provision is cited as the legal basis for the ruling on the welfare of animals, specifically concerning the keeping of horses.

Art. 1 Abs. 2 TSchV

This provision is cited as the legal basis for the ruling on the welfare of animals, specifically concerning the keeping of horses.

Art. 2 Abs. 1 TSchV

This provision is cited as the legal basis for the ruling on the welfare of animals, specifically concerning the keeping of horses.

Art. 2 Abs. 2 TSchV

This provision is cited as the legal basis for the ruling on the welfare of animals, specifically concerning the keeping of horses.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00130

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00130 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.07.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Tierschutz · Auflagen zur Pferdehaltung: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1.1). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (E.1.2). Das Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung werden bezüglich Pferdehaltung durch eine vom Bundesamt für Veterinärwesen erlassene Richtlinie ergänzt.

Rechtnatur dieser Richtlinie (E.2). Die Verfügung hat sich zu Recht an den heute für die Pferdehaltung Verantwortlichen gerichtet, auch wenn er für die Missstände in der Vergangenheit nicht verantwortlich ist (E.3.1). Sowohl gestützt auf Privatrecht als auch auf öffentliches Recht obliegt dem Beschwerdeführer die tiergerechte Haltung, weshalb er zu Recht Adressat der Verfügung war (E.3.2). Die Verfügung verlangt vom Beschwerdeführer, dass er sämtliche Pferde mindestens 13-mal pro Monat frei bewegen lässt. Da er dieser Auflage nachkommt, erweist sich seine hiergegen erhobene Beschwerde als gegenstandslos (E.3.3).

Auch der Auflage, für die Pferde grössere Boxen bereitzustellen, ist er bereits mehrheitlich nachgekommen. Im Übrigen wird seine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen (E.3.4). Auch im Bezug auf weiter Auflagen - Verabreichung von 6 kg Rauhfutter dreimal täglich; Verbot- Maulkörbe zu verwenden und die Tiere zur Gewichtsreduktion einzudecken - erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (E.4). Kostenfolge (E.5). · --- · Stichworte: · HALTER PFERD PFERDESTALL RECHTSNATUR RICHTLINIEN TIER TIERHALTUNG TIERSCHUTZ · Rechtsnormen:

· Art. 2 Abs. 1 TSchG Art. 2 Abs. 2 TSchG Art. 1 Abs. 1 TSchV Art. 1 Abs. 2 TSchV Art. 2 Abs. 1 TSchV Art. 2 Abs. 2 TSchV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4