Cantonal Authority Refusal to Clarify Protected Scope of Tile Stoves Upheld by Administrative Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed a complaint regarding the refusal by a higher cantonal authority to instruct a city authority to issue an appealable decision clarifying the protected scope of two tile stoves originally designated as protected in 1964, where a subsequent building permit explicitly prohibited their removal. The court reasoned that although the prior procedural rulings led the complainant to use the stipulated administrative appeal against refusal to decide, which should now be treated as an appealable directive, the refusal itself was substantively justified because the protection scope was implicitly clarified and confirmed by the unappealed building permit containing the prohibition on demolition, thus precluding the need for a new clarification decision.
Legislator-Regeste
AmtlichUnterschutzstellung / Rechtsverweigerung | Anspruch auf anfechtbaren Entscheid über die Frage der Schutzwürdigkeit zweier Kachelöfen? (vgl. VB.2003.00341 und VB.2004.00413) Nach der neuen Praxis des Verwaltungsgerichts ist auf die Beschwerde einzutreten, mit welcher geltend gemacht wird, der Regierungsrat hätte den Stadtrat von Zürich anweisen müssen, über das Gesuch der Beschwerdeführerin betreffend Feststellung des Schutzumfangs eines Unterschutzstellungsbeschlusses von 1964 mit einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden. Die Weigerung des Regierungsrats, einer Rechtsverweigerungsbeschwerde Folge zu geben, ist wie das Verweigern einer Verfügung einer solchen gleichzusetzen und stellt deshalb eine gemäss § 41 VRG anfechtbare Anordnung dar. Ob der Regierungsrat der Rechtsverweigerungsbeschwerde hätte Folge geben müssen, ist eine Frage der materiellen Prüfung (E. 1.3). Nach dem Nichteintretensbeschluss der Baurekurskommission, die ihn entsprechend der damaligen Praxis für die Geltendmachung der Rechtsverweigerung an die Baudirektion verwies, durfte der Beschwerdeführer sich darauf verlassen, dass seine Rüge im von der Praxis anerkannten Verfahren einer aufsichtsrechtlichen, jedoch "förmlichen" Rechtsverweigerungsbeschwerde geprüft würde; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts war auch die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht gehalten, die der damaligen Praxis entsprechende Rechtsmittelbelehrung der Baurekurskommission allein deshalb in Frage zu stellen, weil die Geltendmachung von Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung im Anfechtungsverfahren in Einzelfällen zugelassen und von der Lehre unter Hinweis auf die bundesrechtliche Regelung allgemein gefordert worden war. Dass diese Praxisänderung mittlerweile erfolgt ist, darf der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen (E. 2.1). Die Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde erweist sich jedoch als gerechtfertigt, weil die Präzisierung des Schutzumfangs im Rahmen einer unangefochten gebliebenen Baubewilligung erfolgte, die das Abtragender Kachelöfen ausdrücklich verbietet (E. 2.2). Abweisung (E. 3).
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KI-generiertThe refusal of the Government Council to grant the appeal against denial of action is deemed an appealable order under this provision.
This provision relates to the procedural mechanism for appeals, although the main decision is an administrative court ruling, its presence in the cited norms often relates to the context of appealability or review standards leading to the final order.
This provision relates to the procedural mechanism for appeals, although the main decision is an administrative court ruling, its presence in the cited norms often relates to the context of appealability or review standards leading to the final order.
This provision is cited in connection with the substance of the case, specifically regarding the protection of the tile stoves.
This provision is cited in connection with the substance of the case, specifically regarding the protection of the tile stoves.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00123
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00123 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.07.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 11.08.2006 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Unterschutzstellung / Rechtsverweigerung · Anspruch auf anfechtbaren Entscheid über die Frage der Schutzwürdigkeit zweier Kachelöfen? (vgl. VB.2003.00341 und VB.2004.00413) Nach der neuen Praxis des Verwaltungsgerichts ist auf die Beschwerde einzutreten, mit welcher geltend gemacht wird, der Regierungsrat hätte den Stadtrat von Zürich anweisen müssen, über das Gesuch der Beschwerdeführerin betreffend Feststellung des Schutzumfangs eines Unterschutzstellungsbeschlusses von 1964 mit einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden.
Die Weigerung des Regierungsrats, einer Rechtsverweigerungsbeschwerde Folge zu geben, ist wie das Verweigern einer Verfügung einer solchen gleichzusetzen und stellt deshalb eine gemäss § 41 VRG anfechtbare Anordnung dar. Ob der Regierungsrat der Rechtsverweigerungsbeschwerde hätte Folge geben müssen, ist eine Frage der materiellen Prüfung (E. 1.3). Nach dem Nichteintretensbeschluss der Baurekurskommission, die ihn entsprechend der damaligen Praxis für die Geltendmachung der Rechtsverweigerung an die Baudirektion verwies, durfte der Beschwerdeführer sich darauf verlassen, dass seine Rüge im von der Praxis anerkannten Verfahren einer aufsichtsrechtlichen, jedoch "förmlichen" Rechtsverweigerungsbeschwerde geprüft würde; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts war auch die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht gehalten, die der damaligen Praxis entsprechende Rechtsmittelbelehrung der Baurekurskommission allein deshalb in Frage zu stellen, weil die Geltendmachung von Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung im Anfechtungsverfahren in Einzelfällen zugelassen und von der Lehre unter Hinweis auf die bundesrechtliche Regelung allgemein gefordert worden war.
Dass diese Praxisänderung mittlerweile erfolgt ist, darf der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen (E. 2.1). Die Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde erweist sich jedoch als gerechtfertigt, weil die Präzisierung des Schutzumfangs im Rahmen einer unangefochten gebliebenen Baubewilligung erfolgte, die das Abtragen der Kachelöfen ausdrücklich verbietet (E. 2.2). Abweisung (E. 3). · --- · Stichworte: · ANFECHTUNGSVERFAHREN AUFSICHTSBESCHWERDE AUFSICHTSENTSCHEID DENKMALPFLEGE EIGENTUMSBESCHRÄNKUNG PRAXISÄNDERUNG RECHTSMITTELBELEHRUNG RECHTSSICHERHEIT RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE RECHTSVERZÖGERUNG SCHUTZOBJEKT TREU UND GLAUBEN UNTERSCHUTZSTELLUNG ZUSTÄNDIGKEIT ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen:
· Art. 97 Abs. II OG Art. 98a OG § 207 Abs. I PBG § 352 PBG § 41 VRG · Publikationen: · BEZ 2006 Nr. 59 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2