Neighbor Standing to Challenge Building Permit Based on Lack of Practical Advantage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal against a building permit, where the court had to determine the standing of neighboring parties to challenge the ruling regarding unauthorized excavation in the final decision. The court reasoned that even if the appeal succeeded, the neighbors would not gain any practical advantage because the building owner would only be forced to use backfilling instead of the originally planned excavation for the garden level, meaning the resulting terrain would not significantly affect the neighbors in any relevant way, thus negating their current practical interest in the matter and leading to the dismissal of their appeal for lack of standing.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Legitimation zur Rüge unzulässiger Abgrabungen Anders als im Zeitpunkt der Rekurserhebung steht heute fest, dass auch ein für die Nachbarinnen günstiger Ausgang des Beschwerdeverfahrens ihnen keinen praktischen Vorteil zu verschaffen vermag; die Abweisung der Beschwerde würde lediglich dazu führen, dass die Bauherrschaft bezüglich der Gestaltung des Gartengeschosses nicht ihr ursprüngliches Projekt verwirklichen kann, sondern Aufschüttungen vornehmen muss, welche das bewilligte Abänderungsprojekt vorsieht. Ob das ursprüngliche oder das abgeänderte Projekt verwirklicht wird, ist für die Nachbarinnen bedeutungslos, da sie durch die Terraingestaltung nicht in relevanter Weise betroffen werden. Die Beschwerdegegnerinnen haben an der Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache kein praktisches Interesse mehr (E. 1.3). Teilweise Gutheissung
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KI-generiertCited in the context of partially granting the appeal regarding the building permit.
Cited in the context of partially granting the appeal regarding the building permit.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00118
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00118 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.10.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Legitimation zur Rüge unzulässiger Abgrabungen Anders als im Zeitpunkt der Rekurserhebung steht heute fest, dass auch ein für die Nachbarinnen günstiger Ausgang des Beschwerdeverfahrens ihnen keinen praktischen Vorteil zu verschaffen vermag; die Abweisung der Beschwerde würde lediglich dazu führen, dass die Bauherrschaft bezüglich der Gestaltung des Gartengeschosses nicht ihr ursprüngliches Projekt verwirklichen kann, sondern Aufschüttungen vornehmen muss, welche das bewilligte Abänderungsprojekt vorsieht.
Ob das ursprüngliche oder das abgeänderte Projekt verwirklicht wird, ist für die Nachbarinnen bedeutungslos, da sie durch die Terraingestaltung nicht in relevanter Weise betroffen werden. Die Beschwerdegegnerinnen haben an der Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache kein praktisches Interesse mehr (E. 1.3). Teilweise Gutheissung · --- · Stichworte: · AKTUELLES INTERESSE LEGITIMATION NACHBAR RECHTSSCHUTZINTERESSE · Rechtsnormen: · § 71 PBG § 321 Abs. I PBG § 338a Abs. I PBG Art./§ 13 BZO Stäfa Art./§ 35 Abs. I BZO Stäfa · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3