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VB.2005.00116 • VG ZH VB.2005.00116 KI-generiert

Deportation Proportionality of Long-Term Resident with Criminal Record and Family Ties

Geschäftsnummer VB.2005.00116
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, who entered the country at age 14, had accumulated over five years in prison sentences, leading to a ten-year deportation order, despite being married to a Swiss citizen with whom he has at least one, possibly two, children of primary school age. The court reviewed the proportionality of the deportation as a pure question of law, finding the public interest in deportation highly significant due to the criminal record, while acknowledging the considerable private interest of the family, noting that departure would cause great hardship for the spouse and schooling child. Ultimately, the court ruled that while the deportation was fundamentally proportional, the ten-year duration was excessive given the specific circumstances, reducing the exclusion period to five years.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausweisung | Verhältnismässigkeit einer Ausweisung Der Beschwerdeführer, geb. 1976, kam 14-jährig in die Schweiz. Seine Ehefrau ist gebürtige Schweizerin; das Ehepaar hat ein gemeinsames Kind im Primarschulalter sowie (gemäss eigenen Behauptungen) seit Herbst ein weiteres Kind. Der Beschwerdeführer erwirkte Freiheitsstrafen von insgesamt über fünf Jahren Dauer. Es wurde eine Ausweisung von zehn Jahren verfügt. Die Frage der Verhältnismässigkeit der Ausweisung ist eine reine Rechtsfrage, welche das Gericht frei überprüft (E. 3). Das öffentliche Interesse an einer Ausweisung ist vorliegend sehr gewichtig (E. 6.1). Das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Familie am Verbleib in der Schweiz ist ebenfalls erheblich, zumal die Ausreise für die Ehefrau und insbesondere für das schulpflichtige Kind eine grosse Härte darstellen würde (E. 6.2). Die konkrete Interessenabwägung ergibt ein Überwiegen der öffentlichen Interessen. Die Ausweisung ist im Grundsatz verhältnismässig (E. 6.3). Angesichts der besonderen Umstände erweist sich jedoch die Dauer von zehn Jahren als unverhältnismässig. Die Ausweisung ist auf fünf Jahre zu befristen (E. 6.4). Teilweise Gutheissung

Schlagwörter

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Familienwegweisung Strafregister Strafmassangemessenheit Ausreise Kindesalter Mindestaufenthalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG
This provision was cited in the context of the grounds for deportation.
Art. 11 Abs. 1 ANAG
This provision was cited in the context of the grounds for deportation.
Art. 11 Abs. 3 ANAG
This provision was used to determine the proportionality of the duration of the deportation, leading to the reduction of the term.
Art. 16 Abs. 3 ANAV
This provision was cited in the context of the grounds for deportation.
Art. 8 Abs. 1 EMRK
This provision was cited in the context of the balance of private interests (family life).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11 Abs. 3 ANAG

This provision was used to determine the proportionality of the duration of the deportation, leading to the reduction of the term.

Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG

This provision was cited in the context of the grounds for deportation.

Art. 11 Abs. 1 ANAG

This provision was cited in the context of the grounds for deportation.

Art. 16 Abs. 3 ANAV

This provision was cited in the context of the grounds for deportation.

Art. 8 Abs. 1 EMRK

This provision was cited in the context of the balance of private interests (family life).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00116

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00116 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.11.2005 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 21.02.2006 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Ausweisung · Verhältnismässigkeit einer Ausweisung Der Beschwerdeführer, geb. 1976, kam 14-jährig in die Schweiz. Seine Ehefrau ist gebürtige Schweizerin; das Ehepaar hat ein gemeinsames Kind im Primarschulalter sowie (gemäss eigenen Behauptungen) seit Herbst ein weiteres Kind.

Der Beschwerdeführer erwirkte Freiheitsstrafen von insgesamt über fünf Jahren Dauer. Es wurde eine Ausweisung von zehn Jahren verfügt. Die Frage der Verhältnismässigkeit der Ausweisung ist eine reine Rechtsfrage, welche das Gericht frei überprüft (E. 3). Das öffentliche Interesse an einer Ausweisung ist vorliegend sehr gewichtig (E. 6.1). Das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Familie am Verbleib in der Schweiz ist ebenfalls erheblich, zumal die Ausreise für die Ehefrau und insbesondere für das schulpflichtige Kind eine grosse Härte darstellen würde (E. 6.2).

Die konkrete Interessenabwägung ergibt ein Überwiegen der öffentlichen Interessen. Die Ausweisung ist im Grundsatz verhältnismässig (E. 6.3). Angesichts der besonderen Umstände erweist sich jedoch die Dauer von zehn Jahren als unverhältnismässig. Die Ausweisung ist auf fünf Jahre zu befristen (E. 6.4). Teilweise Gutheissung · --- · Stichworte: · AUSWEISUNG AUSWEISUNGSGRUND BEFRISTUNG DAUER FAMILIE INTERESSENABWÄGUNG KIND/-ER KOGNITION ÖFFENTLICHES INTERESSE PRIVATLEBEN RECHTSFRAGE SCHWEIZER EHEFRAU SICHERHEIT STRAFFÄLLIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG VERSCHULDEN · Rechtsnormen:

· Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG Art. 11 Abs. 1 ANAG Art. 11 Abs. 3 ANAG Art. 16 Abs. 3 ANAV Art. 8 Abs. 1 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2