Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2005.00115 • VG ZH VB.2005.00115 KI-generiert

Appeal Regarding Building Utilization Calculation and Staircase Attribution

Geschäftsnummer VB.2005.00115
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning the approval of an addition to a single-family house, specifically focusing on the calculation of building utilization, where the appellant alleged an overrun. The court found that the lower authority was justified in re-evaluating the utilization calculation, which did not violate the prohibition of arbitrariness, and that the appellants had standing to sue. Affirming the lower authority's calculation because it was more precise and not substantially challenged, the court ruled that staircase areas count as access areas according to the relevant statute, and that staircases connecting floors should be attributed half to each floor, a method deemed appropriate because the basement, despite its non-chargeable living space, utilized the stairs for access. The appeal was partially upheld.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Aufstockung eines Einfamilienhauses: Überprüfung der Ausnützungsberechnung. Die Vorinstanz hat die gerügte Ausnützungsüberschreitung zu Recht durch eine eigene Berechnung überprüft. Ihr Vorgehen verstösst nicht gegen das Willkürverbot (E. 3.1). Den Beschwerdeführenden fehlt es nicht am Rechtsschutzinteresse (E. 3.2). Da die von der Beschwerdegegnerschaft eingereichte Ausnützungsberechnung die grössere Genauigkeit als diejenige der Beschwerdeführenden aufweist und überdies nicht substanziiert in Frage gestellt wird, ist auf diese Berechnung abzustellen (E. 4.2). Treppenflächen sind als Erschliessungsflächen im Sinn von § 255 Abs. 1 PBG anrechenbar. Zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, dass die von einem Geschoss ins andere führenden Treppen jeweils zur Hälfte einem Geschoss zuzuteilen sind. Dadurch wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass Treppen Geschosse verbinden, also einen Bezug zu zwei Geschossen aufweisen. Diese Berechnungsart ist im vorliegenden Fall umso sachgerechter, als auch das Untergeschoss - wenn auch nach § 255 Abs. 2 PBG nicht anrechenbare - Wohnräume aufweist und der vom Erdgeschoss ins Untergeschoss führenden Treppe somit Erschliessungsfunktion zukommt (E. 4.3). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Berechnungsweise Baulänge Zutrittsrecht im Sachenrecht Haftung des Architekten Wohnnutzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 255 Abs. I PBG

Cited regarding the taxability of stair areas as access areas in the context of the floor area utilization calculation.

§ 255 Abs. II PBG

Cited as context for the floor area utilization calculation regarding the basement rooms.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00115

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00115 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.07.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Aufstockung eines Einfamilienhauses: Überprüfung der Ausnützungsberechnung. Die Vorinstanz hat die gerügte Ausnützungsüberschreitung zu Recht durch eine eigene Berechnung überprüft. Ihr Vorgehen verstösst nicht gegen das Willkürverbot (E. 3.1).

Den Beschwerdeführenden fehlt es nicht am Rechtsschutzinteresse (E. 3.2). Da die von der Beschwerdegegnerschaft eingereichte Ausnützungsberechnung die grössere Genauigkeit als diejenige der Beschwerdeführenden aufweist und überdies nicht substanziiert in Frage gestellt wird, ist auf diese Berechnung abzustellen (E. 4.2). Treppenflächen sind als Erschliessungsflächen im Sinn von § 255 Abs. 1 PBG anrechenbar. Zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, dass die von einem Geschoss ins andere führenden Treppen jeweils zur Hälfte einem Geschoss zuzuteilen sind.

Dadurch wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass Treppen Geschosse verbinden, also einen Bezug zu zwei Geschossen aufweisen. Diese Berechnungsart ist im vorliegenden Fall umso sachgerechter, als auch das Untergeschoss - wenn auch nach § 255 Abs. 2 PBG nicht anrechenbare - Wohnräume aufweist und der vom Erdgeschoss ins Untergeschoss führenden Treppe somit Erschliessungsfunktion zukommt (E. 4.3). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSNÜTZUNG AUSNÜTZUNGSBERECHNUNG ERSCHLIESSUNGSFLÄCHE ERSCHLIESSUNGSFUNKTION TREPPE TREPPENFLÄCHE UNTERGESCHOSS WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.) · Rechtsnormen:

· § 255 Abs. I PBG § 255 Abs. II PBG · Publikationen: · RB 2005 Nr. 70 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3