Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2005.00111 • VG ZH VB.2005.00111 KI-generiert

Student Clinic Fees, Disclosure, and Medical Records Access

Geschäftsnummer VB.2005.00111
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A dispute arose concerning fees charged for dental treatment received within a university center's student training program, the adequacy of economic disclosure provided to the patient, and the patient's right to access their records. The court upheld the fees for treatments rendered up to the point the patient revoked consent, reasoning that the educational purpose of the center justified the treatment setting, and the revocation of consent was effective *ex nunc* under analogy to private contract law. Furthermore, the court affirmed the physician's general duty to inform the patient about the economic consequences of procedures, finding that the center failed to demonstrate adequate disclosure regarding treatment outside the student course and its associated costs. Finally, while recognizing the center's right to maintain records, the court held that the patient's right to self-determination generally grants a right to the release of records unless higher public interests intervene, noting that the center's voluntary offer to release the files indicated no such overriding public interest existed in this case, leading to a partial granting of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Taxen für zahnärztliche Behandlung | Taxen für zahnärztliche Behandlung am Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an der Universität Zürich (ZZMK); Behandlung im Studentenkurs; sachgerechte Behandlung, wirtschaftliche Aufklärung, Herausgabe von Patientenakten. Da der Zweck des ZZMK, die Ausbildung und Weiterbildung im Bereich der Zahnmedizin ist, ist die beschriebene Art der Behandlung nicht zu beanstanden. Da die Widerrufserklärung analog dem privatrechtlichen Auftragsrecht ex nunc wirkt, ist die Gebühr für die Behandlungen bis zur Widerrufserklärung geschuldet (E. 3.3). Die Pflicht des Arztes, den Patienten vor einem ärztlichen Eingriff in angemessener Weise auch über die wirtschaftlichen Folgen aufzuklären, gehört zu den allgemeinen Berufspflichten des Arztes unabhängig davon, ob er im Rahmen eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses oder als Angestellter des Staates handelt (E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin legt in keiner der von ihr bei den Akten liegenden Stellungnahmen dar, dass die Beschwerdeführerin genügend ins Bild gesetzt worden sei, dass sie nicht (nur) am Studentenkurs teilnehmen könne und welche wirtschaftlichen Folgen eine Behandlung ausserhalb des Studentenkurses hat (E. 4.2). Nach § 11 ZZMK-V können Patientinnen und Patienten Einsicht in ihre Patientenakte verlangen und daraus Kopien erstellen lassen. Die Krankengeschichte bleibt - auch bei einem Abbruch der Behandlung - im Eigentum des ZZMK (§ 13 Abs. 1 Satz 2 ZZMK-V). Aus der persönlichen Freiheit und dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten ergibt sich jedoch unabhängig von diesen gesetzlichen Regelungen ein Anspruch auf Herausgabe oder Vernichtung seiner Krankengeschichte, sofern dem nicht Gründe höherer öffentlicher Interessen entgegenstehen. Im vorliegenden Fall hat sich das ZZMK freiwillig bereit erklärt, die Patientenunterlagen der Beschwerdeführerin herauszugeben. Es hat damit dokumentiert, dass kein das private Interesse der Beschwerdeführerin übersteigendes öffentliches Interesse an der Aufbewahrung der Akten amZZMK besteht (E. 5). Teilweise Gutheissung. Rückweisung (E. 6).

Schlagwörter

KI-generiert
Auferlegung von Verfahrenskosten Behandlungsvertrag informierte Einwilligung Medizinische Akte Besuchsrecht Unterrichtsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 11 ZZMK-V
Cited in the reasoning regarding the patient's right to inspect and copy their patient file, relevant context for the final decision regarding patient records.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 11 ZZMK-V

Cited in the reasoning regarding the patient's right to inspect and copy their patient file, relevant context for the final decision regarding patient records.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00111

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00111 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.07.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Taxen für zahnärztliche Behandlung · Taxen für zahnärztliche Behandlung am Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an der Universität Zürich (ZZMK); Behandlung im Studentenkurs; sachgerechte Behandlung, wirtschaftliche Aufklärung, Herausgabe von Patientenakten.

Da der Zweck des ZZMK, die Ausbildung und Weiterbildung im Bereich der Zahnmedizin ist, ist die beschriebene Art der Behandlung nicht zu beanstanden. Da die Widerrufserklärung analog dem privatrechtlichen Auftragsrecht ex nunc wirkt, ist die Gebühr für die Behandlungen bis zur Widerrufserklärung geschuldet (E. 3.3). Die Pflicht des Arztes, den Patienten vor einem ärztlichen Eingriff in angemessener Weise auch über die wirtschaftlichen Folgen aufzuklären, gehört zu den allgemeinen Berufspflichten des Arztes unabhängig davon, ob er im Rahmen eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses oder als Angestellter des Staates handelt (E. 4.1).

Die Beschwerdegegnerin legt in keiner der von ihr bei den Akten liegenden Stellungnahmen dar, dass die Beschwerdeführerin genügend ins Bild gesetzt worden sei, dass sie nicht (nur) am Studentenkurs teilnehmen könne und welche wirtschaftlichen Folgen eine Behandlung ausserhalb des Studentenkurses hat (E. 4.2). Nach § 11 ZZMK-V können Patientinnen und Patienten Einsicht in ihre Patientenakte verlangen und daraus Kopien erstellen lassen. Die Krankengeschichte bleibt - auch bei einem Abbruch der Behandlung - im Eigentum des ZZMK (§ 13 Abs. 1 Satz 2 ZZMK-V).

Aus der persönlichen Freiheit und dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten ergibt sich jedoch unabhängig von diesen gesetzlichen Regelungen ein Anspruch auf Herausgabe oder Vernichtung seiner Krankengeschichte, sofern dem nicht Gründe höherer öffentlicher Interessen entgegenstehen. Im vorliegenden Fall hat sich das ZZMK freiwillig bereit erklärt, die Patientenunterlagen der Beschwerdeführerin herauszugeben. Es hat damit dokumentiert, dass kein das private Interesse der Beschwerdeführerin übersteigendes öffentliches Interesse an der Aufbewahrung der Akten amZZMK besteht (E. 5).

Teilweise Gutheissung. Rückweisung (E. 6). · --- · Stichworte: · AUFKLÄRUNGSPFLICHT BEHANDLUNGSKONZEPT GEBÜHREN PATIENTENAKTEN PATIENTENRECHTE STUDENTENKURS ZAHNARZTKOSTEN · Rechtsnormen: · § 4 Abs. II PRV § 13 PRV § 14 PRV § 17 PRV Art./§ 11 ZZMK-V · Publikationen: · RB 2005 Nr. 47 S. 133 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3