Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2005.00107 • VG ZH VB.2005.00107 KI-generiert

Reimbursement of Erroneous Social Assistance Payment

Geschäftsnummer VB.2005.00107
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court affirmed the obligation of an individual to reimburse an erroneously transferred social assistance payment intended for rent, emphasizing that the duty to repay undue enrichment applies based on the general principles of unjust enrichment (Articles 62 ff. of the Code of Obligations) even if the recipient was not at fault, especially where the authority mistakenly believed a payment obligation existed. In this specific case, a payment of CHF 3,040 was made without legal basis because the welfare authority had already arranged for the monthly rent of CHF 760 to be paid directly to the landlord starting the previous month, and the recipient should have recognized the transfer was made in error.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Pflicht zur Rückerstattung von versehentlich überwiesenem Betrag für die Wohnungsmiete. Die Pflicht zur Rückerstattung von empfangenen Sozialhilfeleistungen kann sich sowohl auf die speziellen Rückerstattungstatbestände des Sozialhilfegesetzes als auch auf den allgemeinen Grundsatz nach Art. 62 ff. OR, dass grundlos erfolgte Zuwendungen zurückzuerstatten sind, stützen (E. 3.1). Im vorliegenden Fall erfolgte die Auszahlung von Fr. 3'040.- am 1. Juli 2004 an den Beschwerdeführer versehentlich und ohne Rechtsgrund, denn am 20. Februar 2004 hatte die Fürsorgebehörde angeordnet, dass der Mietzins von Fr. 760.- pro Monat ab März 2004 bis auf weiteres von der Gemeinde direkt der Vermieterin bezahlt werde. Dabei vermag dem Beschwerdeführer der Umstand, dass ihn an diesem Bezug kein Verschulden traf, nicht zu helfen. Entscheidend ist einzig, dass die Behörde die Zahlung ohne Rechtsgrund geleistet hat und sich dabei im Irrtum über das Bestehen ihrer Leistungspflicht befand (E. 3.1) Der Beschwerdeführer hätte aufgrund der Umstände leicht erkennen können, dass die Zahlung für seine Vermieterin bestimmt war bzw. ihm bloss aus Versehen überwiesen worden ist (E. 3.2). Pflicht zur Rückerstattung und Abweisung der Beschwerde (E. 4).

Schlagwörter

KI-generiert
Rückerstattung von Sozialhilfe Nichtschuld Soziale Transfertleistungen ungerechtfertigte Bereicherung Mietzinszahlung Erschleichen einer Leistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 62 OR

Cited as a basis for the requirement to reimburse unjustly received payments, alongside the specific provisions of the Social Assistance Act.

Art. 64 OR

Cited as a basis for the requirement to reimburse unjustly received payments, alongside the specific provisions of the Social Assistance Act.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00107

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205036&W10_KEY=13317140&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00107 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.04.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Pflicht zur Rückerstattung von versehentlich überwiesenem Betrag für die Wohnungsmiete. Die Pflicht zur Rückerstattung von empfangenen Sozialhilfeleistungen kann sich sowohl auf die speziellen Rückerstattungstatbestände des Sozialhilfegesetzes als auch auf den allgemeinen Grundsatz nach Art. 62 ff.

OR, dass grundlos erfolgte Zuwendungen zurückzuerstatten sind, stützen (E. 3.1). Im vorliegenden Fall erfolgte die Auszahlung von Fr. 3'040.- am 1. Juli 2004 an den Beschwerdeführer versehentlich und ohne Rechtsgrund, denn am 20. Februar 2004 hatte die Fürsorgebehörde angeordnet, dass der Mietzins von Fr. 760.- pro Monat ab März 2004 bis auf weiteres von der Gemeinde direkt der Vermieterin bezahlt werde. Dabei vermag dem Beschwerdeführer der Umstand, dass ihn an diesem Bezug kein Verschulden traf, nicht zu helfen. Entscheidend ist einzig, dass die Behörde die Zahlung ohne Rechtsgrund geleistet hat und sich dabei im Irrtum über das Bestehen ihrer Leistungspflicht befand (E. 3.1) Der Beschwerdeführer hätte aufgrund der Umstände leicht erkennen können, dass die Zahlung für seine Vermieterin bestimmt war bzw. ihm bloss aus Versehen überwiesen worden ist (E. 3.2).

Pflicht zur Rückerstattung und Abweisung der Beschwerde (E. 4). · --- · Stichworte: · IRRTUM RÜCKERSTATTUNG UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 62 OR Art. 64 OR · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4