Appeal Concerning Building Mass Index Calculation and Supplementary Conditions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning a building permit, primarily focusing on the calculation of the building mass index (BMI) for an area development, where the appellant claimed the calculated excess exceeded the permissible limit. The court reasoned that $\S$ 357 of the cantonal building regulations mandates the inclusion of the exterior insulation in the calculation of the "above-ground built space with its exterior dimensions," which resulted in an increased excess of $97 \text{ m}^3$; however, this minor overshoot was deemed correctable via a supplementary condition, acknowledging inherent inaccuracies in such measurements, and the lower court was justified in not accepting the appellant's detailed, yet uncertain, recalculated mass. Furthermore, the court upheld the lower authority's decision not to rule on the neighbor's complaint regarding insufficient parking spaces, as the appellant faced no direct disadvantage from that issue, and the claim itself was substantively flawed.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Arealüberbauung und Erstellung von Fahrzeugabstellplätzen Baumassenzifferberechnung: Vorliegend findet § 357 PBG bei der Berechnung der Baumassenziffer keine Anwendung. Abgesehen davon lässt der Wortlaut von § 357 Abs. 5 PBG seit der Änderung der AbauV keine Anpassungen im Einzelfall mehr zu. Bei der Berechnung der Baumasse gilt ohne Einschränkung der "oberirdisch umbaute Raum mit seinen Aussenmassen" als anrechenbar und daher ist auch die Aussendämmung einzubeziehen. Damit erhöht sich vorliegend die Überschreitung der Baumassenziffer um 97 m3; die von der Vorinstanz angeordnete Nebenbestimmung ist entsprechend zu korrigieren. Indessen ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die im Detail korrigierte Baumassenberechnung der heutigen Beschwerdeführerin eingegangen. Einer solchen Berechnung haftet stets eine gewisse Unsicherheit an, die auf Masstoleranzen, Ungenauigkeit der Baupläne, Toleranzen der Terrainaufnahmen, "Interpolationsspielräume" der Höhenkurven usw. zurückzuführen ist. Angesichts der Relation der zusätzlichen Überschreitung von 97 m3 zur gesamthaft zulässigen Baumasse für Hauptbauten von 18'363 m3 liegt nach wie vor ein nebenbestimmungsweise heilbarer Mangel vor (E. 3.2.3). Rechtsgenügende Einordnung (E. 4.3 und 4.4). Bauvorhaben genügt den kantonalen und kommunalen Anforderungen an Arealüberbauungen (E. 5.2). Parkplatzberechnung: Der behauptete Mangel an Abstellplätzen führt für die Beschwerdeführerin zu keinen direkten Nachteilen, was die Legitimation der Nachbarn zu begründen vermöchte. Zu Recht ist die Vorinstanz bezüglich der behaupteten ungenügenden Anzahl Parkplätze auf den Rekurs nicht eingetreten (E. 6.2). Im Übrigen ist die Rüge auch inhaltlich verfehlt (E. 6.3). Teilweise Gutheissung
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KI-generiertThe final order likely corrects a supplementary condition based on the interpretation of this paragraph regarding building volume calculation.
This article is cited in connection with the necessary placement/justification of the project, which was addressed in the ruling.
This article relates to costs or legal proceedings, which are typically covered in the final operative part concerning the partial success of the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00104
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00104 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.12.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Arealüberbauung und Erstellung von Fahrzeugabstellplätzen Baumassenzifferberechnung: Vorliegend findet § 357 PBG bei der Berechnung der Baumassenziffer keine Anwendung. Abgesehen davon lässt der Wortlaut von § 357 Abs. 5 PBG seit der Änderung der AbauV keine Anpassungen im Einzelfall mehr zu.
Bei der Berechnung der Baumasse gilt ohne Einschränkung der "oberirdisch umbaute Raum mit seinen Aussenmassen" als anrechenbar und daher ist auch die Aussendämmung einzubeziehen. Damit erhöht sich vorliegend die Überschreitung der Baumassenziffer um 97 m3; die von der Vorinstanz angeordnete Nebenbestimmung ist entsprechend zu korrigieren. Indessen ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die im Detail korrigierte Baumassenberechnung der heutigen Beschwerdeführerin eingegangen. Einer solchen Berechnung haftet stets eine gewisse Unsicherheit an, die auf Masstoleranzen, Ungenauigkeit der Baupläne, Toleranzen der Terrainaufnahmen, "Interpolationsspielräume" der Höhenkurven usw. zurückzuführen ist.
Angesichts der Relation der zusätzlichen Überschreitung von 97 m3 zur gesamthaft zulässigen Baumasse für Hauptbauten von 18'363 m3 liegt nach wie vor ein nebenbestimmungsweise heilbarer Mangel vor (E. 3.2.3). Rechtsgenügende Einordnung (E. 4.3 und 4.4). Bauvorhaben genügt den kantonalen und kommunalen Anforderungen an Arealüberbauungen (E. 5.2). Parkplatzberechnung: Der behauptete Mangel an Abstellplätzen führt für die Beschwerdeführerin zu keinen direkten Nachteilen, was die Legitimation der Nachbarn zu begründen vermöchte. Zu Recht ist die Vorinstanz bezüglich der behaupteten ungenügenden Anzahl Parkplätze auf den Rekurs nicht eingetreten (E. 6.2).
Im Übrigen ist die Rüge auch inhaltlich verfehlt (E. 6.3). Teilweise Gutheissung · --- · Stichworte: · AREALÜBERBAUUNG AUSNÜTZUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUMASSENZIFFER BONUS DISPOSITIONSMAXIME FAHRZEUGABSTELLPLATZ GESTALTUNG UND EINORDNUNG MEHRPARTEIENVERFAHREN NEBENBESTIMMUNG RAUMBEZIEHUNG REFORMATIO IN MELIUS REFORMATIO IN PEIUS TERRAIN ÜBERNUTZUNG · Rechtsnormen: · § 5 Abs. I ABauV § 33a ABauV § 71 PBG § 71 Abs. I PBG § 71 Abs. II PBG § 238 Abs. I PBG § 238 Abs. II PBG § 256 Abs. I PBG § 258 Abs. I PBG § 321 Abs. I PBG § 357 Abs. I PBG § 357 Abs. V PBG § 27 VRG § 52 Abs. II VRG · Publikationen:
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