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VB.2005.00099 • VG ZH VB.2005.00099 KI-generiert

Family Reunification Request Reconsideration Limited by Legal Certainty and Scope of Dispute

Geschäftsnummer VB.2005.00099
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant sought reconsideration of a denied family reunification request for their daughter, who had since reached the age of majority, limiting the review to the scope of specific extraterritorial law rather than human rights law, while the court noted the appeal impermissibly expanded the scope of the dispute. The court reasoned that the scope for reconsideration is limited by legal certainty, and the lower authority was not obligated to review a second request that essentially replaced a missed appeal; moreover, since no substantial change in circumstances had occurred since the final 2002 decision, the litigant had no constitutional right to a substantive review of the reconsideration request, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rechtsverweigerung / Familiennachzug | Familiennachzug: Wiedererwägungsgesuch Die Beschwerdeführerin ersucht wiedererwägungsweise um Nachzug ihrer Tochter. Diese ist inzwischen volljährig, weshalb von vornherein nur unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 2 ANAG, nicht jedoch von Art. 8 EMRK auf die Beschwerde einzutreten ist. Auf die Beschwerde ist zudem nicht einzutreten, soweit der Streitgegenstand in unzulässiger Weise erweitert wurde (E. 1). Der Möglichkeit der Wiedererwägung sind aus Rechtssicherheitsgründen Grenzen gesetzt. Die Vorinstanz wäre an sich nicht gehalten gewesen, auf das zweite Wiedererwägungsgesuch einzutreten, da dieses gleichsam als Ersatz für die versäumte Anfechtung des ersten Gesuchs diente (E. 2). Ob ein Anspruch auf materielle Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs besteht, bestimmt sich hier nach Art. 29 BV. Seit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung aus dem Jahr 2002 sind keine wesentlich veränderten Umstände eingetreten, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf materielle Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs hatte (E. 3). Abweisung

Schlagwörter

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Familiennachzug Wiedererwägung Rechtssicherheit verfassungsmässige Schranken Mündigkeit Kognitionsbefugnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 Abs. 2 ANAG
The only relevant legal basis considered for examining the appeal concerning family reunification, as the daughter is now an adult.
Art. 8 EMRK
2 ANAG, nicht jedoch von Art. 8 EMRK auf die Beschwerde einzutreten ist.
Art. 29 BV
Ob ein Anspruch auf materielle Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs besteht, bestimmt sich hier nach Art. 29 BV.
Art. 13 BV
Art. 29 Abs. 1 BV
Determines the right to substantive examination of the request for reconsideration.
Art. 29 Abs. 2 BV
1 BV Art. 29 Abs. 2 BV Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 1 BV

Determines the right to substantive examination of the request for reconsideration.

Art. 17 Abs. 2 ANAG

The only relevant legal basis considered for examining the appeal concerning family reunification, as the daughter is now an adult.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00099

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00099 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.05.2005 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Rechtsverweigerung / Familiennachzug · Familiennachzug: Wiedererwägungsgesuch Die Beschwerdeführerin ersucht wiedererwägungsweise um Nachzug ihrer Tochter. Diese ist inzwischen volljährig, weshalb von vornherein nur unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 2 ANAG, nicht jedoch von Art. 8 EMRK auf die Beschwerde einzutreten ist.

Auf die Beschwerde ist zudem nicht einzutreten, soweit der Streitgegenstand in unzulässiger Weise erweitert wurde (E. 1). Der Möglichkeit der Wiedererwägung sind aus Rechtssicherheitsgründen Grenzen gesetzt. Die Vorinstanz wäre an sich nicht gehalten gewesen, auf das zweite Wiedererwägungsgesuch einzutreten, da dieses gleichsam als Ersatz für die versäumte Anfechtung des ersten Gesuchs diente (E. 2). Ob ein Anspruch auf materielle Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs besteht, bestimmt sich hier nach Art. 29 BV. Seit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung aus dem Jahr 2002 sind keine wesentlich veränderten Umstände eingetreten, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf materielle Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs hatte (E. 3).

Abweisung · --- · Stichworte: · ANFECHTUNG BETREUUNGSBEDÜRFTIG ERWEITERUNG DES STREITGEGENSTANDS FAMILIENNACHZUG FORMELLE RECHTSKRAFT FRISTVERSÄUMNIS MATERIELLE PRÜFUNG NEUE TATSACHE STREITGEGENSTAND VERÄNDERTE VERHÄLTNISSE WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 17 Abs. 2 ANAG Art. 13 BV Art. 29 Abs. 1 BV Art. 29 Abs. 2 BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4