Building Permit Appeal: Penthouse Roof Profile and Parking Regulations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning a building permit, specifically focusing on the application of roof profile lines for penthouse stories and the location and design of parking spaces. The court ruled that penthouse stories must adhere to a hypothetical roof profile line commencing at the intersection of the facade and the floor slab, without accounting for a kneewall, and that a relevant building regulation newly enacted during the appeal process is applicable to the existing building permit as a continuing administrative act, provided the subject matter remains unchanged and no new discretionary issues arise. Furthermore, the court found that the number of parking spaces complied with the maximum allowed under the communal parking ordinance, that the requirement for underground or covered parking did not extend to visitor spaces, and that the placement of the outdoor parking spaces did not violate relevant planning laws, permitting them under ancillary provisions.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Ansetzung der Dachprofillinien bei Attikageschossen. Intertemporalrechtliche Anwendung der entsprechenden Vorschrift in der BZO. Lage und Gestaltung der Abstellplätze. Attikageschosse müssen eine hypothetische Dachprofillinie einhalten, die (ohne Berücksichtigung eines Kniestocks) bei der Schnittlinie von Fassade und Geschossdecke ansetzt. Eine entsprechende Vorschrift in der BZO, die erst während des Rechtsmittelverfahrens in Kraft getreten ist, ist auf einen Dauerverwaltungsakt (mithin auf die zu beurteilende Baubewilligung) anwendbar, sofern der Streitgegenstand nicht verändert und keine neuen Ermessenfragen aufgeworfen werden (E. 2). Die Parkplatzzahl liegt innerhalb des nach der (kommunalen) Parkplatzverordnung zulässigen Maxiumus. Die Verpflichtung zur unterirdischen oder überdeckten Anlage bezieht sich nicht auf Besucherparkplätze. Bei der im Freien angelegten 4 statt 2 Parkplätze liegt weder eine Verletzung von § 244 Abs. 3 noch von § 238 Abs. 3 PBG vor. Die Parkplätze stellen auch keine den Baulinienzweck in Frage stellenden Anlagen dar; sie können praxisgemäss gestützt auf § 100 Abs. 3 PBG unter sichernden Nebenbestimmungen bewilligt werden (E. 3.2). Gutheissung (VB.2005.00093); Abweisung (VB.2005.00110).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court explicitly cited this provision to justify approving the parking spaces under securing ancillary provisions.
This provision regarding roof profile lines on attic stories was applied intertemporally to the building permit.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00093
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00093 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.12.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 25.05.2007 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Ansetzung der Dachprofillinien bei Attikageschossen. Intertemporalrechtliche Anwendung der entsprechenden Vorschrift in der BZO. Lage und Gestaltung der Abstellplätze. Attikageschosse müssen eine hypothetische Dachprofillinie einhalten, die (ohne Berücksichtigung eines Kniestocks) bei der Schnittlinie von Fassade und Geschossdecke ansetzt.
Eine entsprechende Vorschrift in der BZO, die erst während des Rechtsmittelverfahrens in Kraft getreten ist, ist auf einen Dauerverwaltungsakt (mithin auf die zu beurteilende Baubewilligung) anwendbar, sofern der Streitgegenstand nicht verändert und keine neuen Ermessenfragen aufgeworfen werden (E. 2). Die Parkplatzzahl liegt innerhalb des nach der (kommunalen) Parkplatzverordnung zulässigen Maxiumus. Die Verpflichtung zur unterirdischen oder überdeckten Anlage bezieht sich nicht auf Besucherparkplätze. Bei der im Freien angelegten 4 statt 2 Parkplätze liegt weder eine Verletzung von § 244 Abs. 3 noch von § 238 Abs. 3 PBG vor.
Die Parkplätze stellen auch keine den Baulinienzweck in Frage stellenden Anlagen dar; sie können praxisgemäss gestützt auf § 100 Abs. 3 PBG unter sichernden Nebenbestimmungen bewilligt werden (E. 3.2). Gutheissung (VB.2005.00093); Abweisung (VB.2005.00110). · --- · Stichworte: · ABSTELLPLATZ ATTIKAGESCHOSS BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BESUCHERPARKPLATZ DAUERVERWALTUNGSAKT FLACHDACH GESTALTUNG INTERTEMPORALES RECHT LAGE PARKPLATZ PARKPLATZZAHL PROFILLINIEN · Rechtsnormen: · § 100 Abs. III PBG § 244 Abs. III PBG § 292 lit. b PBG Art. 7a BZO Zürich Art. 5 Parkplatzverordnung Zürich · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3