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VB.2005.00086 • VG ZH VB.2005.00086 KI-generiert

Turkish National's Settlement Permit Revoked Due to False Information and Lack of Demonstrated Danger

Geschäftsnummer VB.2005.00086
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman, a Turkish national, obtained a settlement permit as the child of a Swiss citizen through family reunification, but her father had falsely stated she was single with no children. When she later sought to bring her child to Switzerland, her permit was revoked. She claimed she concealed her child due to fear of honor killings in Turkey. The court upheld the revocation, reasoning that the statute allowing revocation for obtaining a permit through false statements or concealment of material facts does not require the falsehood to be made directly to the authorities. Furthermore, her subsequent voluntary stays in Turkey indicated she was not exposed to the claimed danger.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung | Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Türkei, erhielt im April 2002 im Rahmen des Familiennachzugs als Kind eines Schweizer Bürgers eine Niederlassungsbewilligung. Dabei gab ihr Vater gegenüber der Fremdenpolizeibehörde gutgläubig an, dass die Beschwerdeführerin ledig sei, keine Kinder habe und auch nicht in Erwartung sei. Im Oktober 2002 ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Nachzugs ihrer Tochter. In der Folge wurde ihre Niederlassungsbewilligung widerrufen. Die Beschwerdeführerin macht vor allem geltend, dass sie ihr uneheliches - allerdings immerhin einer Imam-Ehe entstammendes - Kind gegenüber ihrem Vater habe verschweigen müssen, da es noch heute zahlreiche "Ehrenmorde" gebe. Die Anwendung von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat) setzt nicht voraus, dass die vorsätzlich handelnde Person die falschen Angaben unmittelbar gegenüber der Fremdenpolizeibehörde mache (E. 4.1). Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin auch nach ihrer Einreise in die Schweiz aus freien Stücken wiederum in der Türkei aufgehalten hat, was zeigt, dass sie nicht der von ihr behaupteten Gefahr ausgesetzt ist (E. 4.2). Abweisung

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung türkische Staatsangehörige Familiennachzugsbewilligung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Verlust des Bürgerrechts Wiederherstellung der Flüchtlingseigenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG
Die Anwendung von Art. 9 Abs.
Art. 2 Abs. I ANAG
Abweisung · --- · Stichworte: · NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I ANAG Art.
Art. 3 Abs. II ANAG
I ANAG Art. 3 Abs. II ANAG Art.
Art. 9 Abs. IV lit. lit. a ANAG
This article was used as the basis for revoking the applicant's settlement permit due to obtaining it through false statements or wilful concealment of essential facts.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 Abs. IV lit. lit. a ANAG

This article was used as the basis for revoking the applicant's settlement permit due to obtaining it through false statements or wilful concealment of essential facts.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00086

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00086 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.06.2005 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 30.08.2005 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung · Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Türkei, erhielt im April 2002 im Rahmen des Familiennachzugs als Kind eines Schweizer Bürgers eine Niederlassungsbewilligung.

Dabei gab ihr Vater gegenüber der Fremdenpolizeibehörde gutgläubig an, dass die Beschwerdeführerin ledig sei, keine Kinder habe und auch nicht in Erwartung sei. Im Oktober 2002 ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Nachzugs ihrer Tochter. In der Folge wurde ihre Niederlassungsbewilligung widerrufen. Die Beschwerdeführerin macht vor allem geltend, dass sie ihr uneheliches - allerdings immerhin einer Imam-Ehe entstammendes - Kind gegenüber ihrem Vater habe verschweigen müssen, da es noch heute zahlreiche "Ehrenmorde" gebe. Die Anwendung von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat) setzt nicht voraus, dass die vorsätzlich handelnde Person die falschen Angaben unmittelbar gegenüber der Fremdenpolizeibehörde mache (E. 4.1).

Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin auch nach ihrer Einreise in die Schweiz aus freien Stücken wiederum in der Türkei aufgehalten hat, was zeigt, dass sie nicht der von ihr behaupteten Gefahr ausgesetzt ist (E. 4.2). Abweisung · --- · Stichworte: · NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I ANAG Art. 3 Abs. II ANAG Art. 9 Abs. IV lit. lit. a ANAG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4