Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2005.00079 • VG ZH VB.2005.00079 KI-generiert

Municipality's Authority to Collect Civil Defense Shelter Inspection Fees Upheld

Geschäftsnummer VB.2005.00079
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A municipality has the authority to collect fees for inspecting civil defense shelters, as per cantonal and municipal regulations. The court ruled that the fee assessment was valid even though the initial bill lacked an appeal notice, as this could be corrected later without violating trust, especially since the delay in billing was due to awaiting inspection reports and the applicant was aware of potential future charges. The court also found that the fee was neither time-barred nor forfeited, as the billing occurred within applicable legal periods.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gebühr | Gebühr für Aufwendungen des Kontrollorgans im Bereich des baulichen Zivilschutzes. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Rechnungsstellung verspätet erfolgt sei, da sie nicht, wie in der Baubewilligung vorgesehen, "im Laufe des Verfahrens" gestellt worden sei. Eine Zahlung zum heutigen Zeitpunkt, lange Zeit nach der Bauabnahme, sei für ihn unzumutbar (E. 2.2). Wie sich aus § 53 kant. ZSV sowie § 1 lit. A Ziff. 4 und 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 der GemeindegebührenV ergibt, sind die Gemeinden berechtigt für die Kontrolle von Zivilschutzraumbauten, Gebühren zu erheben (E. 3). Die Gemeinde hat zwar die vorliegend umstrittene Gebührenrechnung dem Beschwerdeführer zunächst ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnet, doch durfte diese "Verfügung" unter Vorbehalt der Verjährung oder Verwirkung nachträglich berichtigt und eingefordert werden. Da die Korrektur lediglich die Rechtsmittelbelehrung betraf, bleibt vorliegend kein Raum für Vertrauensschutz (E. 4). Zudem konnte die Rechnungsstellung erst nach der Kontrolle und dem Vorliegen der einzelnen Arbeitsrapporte des Kontrollorgans erfolgen. Der Beschwerdeführer wusste seit der Eröffnung der Baubewilligung, dass diese Gebühren noch in Rechnung gestellt werden würden. Mit der nötigen Aufmerksamkeit hätte er auch erkennen können, dass mit dem Passus "im Laufe des Verfahrens" nicht das Baubewilligungsverfahren, sondern das Verfahren betreffend Schutzbauten gemeint war (E. 4). Verjährungs- und Verwirkungsregeln sowie -fristen im öffentlichen Recht (E. 5). Die erhobene Gebührenforderung war im Zeitpunkt der Veranlagung und Rechnungsstellung weder verjährt und noch verwirkt (E. 5).

Schlagwörter

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Kontrollgebühr Auferlegung von Verfahrenskosten Gemeindehaftung Planauflage Kündigungsfrist Feuerwehrpflichtersatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 53 Kant. ZSV

Cited as the basis for the municipality's authority to levy fees for the inspection of civil defense shelters.

§ 1 lit. A Ziff. 4 und 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 der GemeindegebührenV

Cited to establish the municipality's right to collect fees for the inspection of civil defense shelters.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00079

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00079 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.05.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Gebühr · Gebühr für Aufwendungen des Kontrollorgans im Bereich des baulichen Zivilschutzes. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Rechnungsstellung verspätet erfolgt sei, da sie nicht, wie in der Baubewilligung vorgesehen, "im Laufe des Verfahrens" gestellt worden sei.

Eine Zahlung zum heutigen Zeitpunkt, lange Zeit nach der Bauabnahme, sei für ihn unzumutbar (E. 2.2). Wie sich aus § 53 kant. ZSV sowie § 1 lit. A Ziff. 4 und 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 der GemeindegebührenV ergibt, sind die Gemeinden berechtigt für die Kontrolle von Zivilschutzraumbauten, Gebühren zu erheben (E. 3). Die Gemeinde hat zwar die vorliegend umstrittene Gebührenrechnung dem Beschwerdeführer zunächst ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnet, doch durfte diese "Verfügung" unter Vorbehalt der Verjährung oder Verwirkung nachträglich berichtigt und eingefordert werden.

Da die Korrektur lediglich die Rechtsmittelbelehrung betraf, bleibt vorliegend kein Raum für Vertrauensschutz (E. 4). Zudem konnte die Rechnungsstellung erst nach der Kontrolle und dem Vorliegen der einzelnen Arbeitsrapporte des Kontrollorgans erfolgen. Der Beschwerdeführer wusste seit der Eröffnung der Baubewilligung, dass diese Gebühren noch in Rechnung gestellt werden würden. Mit der nötigen Aufmerksamkeit hätte er auch erkennen können, dass mit dem Passus "im Laufe des Verfahrens" nicht das Baubewilligungsverfahren, sondern das Verfahren betreffend Schutzbauten gemeint war (E. 4).

Verjährungs- und Verwirkungsregeln sowie -fristen im öffentlichen Recht (E. 5). Die erhobene Gebührenforderung war im Zeitpunkt der Veranlagung und Rechnungsstellung weder verjährt und noch verwirkt (E. 5). · --- · Stichworte: · GEBÜHREN KONTROLLE VERJÄHRUNG VERTRAUENSSCHUTZ VERWIRKUNG ZIVILSCHUTZ · Rechtsnormen: · Art. 46 BZG Art. 48 BZG Art. 1 lit. a GemeindegebührenV Art. 5 Abs. II GemeindegebührenV § 53 Kant. ZSV Art. 47 StHG Art. 27 Abs. I ZSV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4