Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2005.00071 • VG ZH VB.2005.00071 KI-generiert

Traffic Order Appeal on Procedural Grounds Regarding Supplemental Site Inspection

Geschäftsnummer VB.2005.00071
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a case concerning a traffic order on a specific road in the city, which was before the court for a second review following a prior remand for further investigation. The court refused to consider new requests seeking to expand the scope of the appeal or those pertaining to supervisory review. A key issue arose because a supplemental site inspection included a test drive conducted by the police without the appellant's participation, despite the test drive originally being scheduled for a time when the appellant could have been present, and the appellant was not given the opportunity to attend the rescheduled drive, constituting a procedural error related to the right to be heard that could not be cured under the specific circumstances. Consequently, the court partially upheld the appeal and remanded the matter again to the review authority for further investigation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verkehrsanordnung | Verkehrsanordnung an der Sempacherstrasse in Zürich (2. Rechtsgang nach Rückweisung zur ergänzenden Untersuchung, VB.2003.00333) Nicht einzutreten ist auf Begehren, mit denen der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren erweitert wird oder die aufsichtsrechtlichen Charakter haben (E. 1.2). Die ergänzende Untersuchung umfasste zunächst einen Augenschein im Beisein der Parteien und später eine Probefahrt mit einem Lastwagen zur Klärung der Zufahrtsverhältnisse ohne Anwesenheit der Beschwerdeführerin; diese Probefahrt war ursprünglich für den Augenscheinstermin vorgesehen, musste dann aber wegen Bauarbeiten verschoben werden. - Nicht unbedenklich ist, dass die Rekursbehörde die Durchführung der Probefahrt der Stadtpolizei "delegiert" hat und dabei nicht beteiligt war. Ein Verfahrensfehler liegt jedenfalls insofern vor, als die Probefahrt durchgeführt wurde, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Teilnahme einzuräumen. Unter den konkreten Umständen konnte dieser Mangel auch nicht geheilt werden (E. 2). Teilweise Gutheissung und erneute Rückweisung zur ergänzenden Untersuchung an die Rekursinstanz.

Schlagwörter

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Verfahrensüberprüfung Kontrollrecht weitere Sachverhaltsabklärung Strassenverkehrsrecht Vorleben Polizeikontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

This article concerning fundamental rights (likely the right to be heard or due process) is cited as the basis for finding a procedural error regarding the additional investigation.

Art. 3 Abs. IV SVG

This provision of the Road Traffic Act is cited, implying it relates to the substance of the traffic regulation decision being reviewed.

§ 8 VRG

This provision of the Administrative Procedure Act is cited, likely relating to the procedural error found in the administrative investigation.

§ 7 Abs. I VRG

This provision of the Administrative Procedure Act is cited, likely relating to the procedural requirements that were not met during the investigation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00071

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00071 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.05.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verkehrsanordnung · Verkehrsanordnung an der Sempacherstrasse in Zürich (2. Rechtsgang nach Rückweisung zur ergänzenden Untersuchung, VB.2003.00333) Nicht einzutreten ist auf Begehren, mit denen der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren erweitert wird oder die aufsichtsrechtlichen Charakter haben (E. 1.2).

Die ergänzende Untersuchung umfasste zunächst einen Augenschein im Beisein der Parteien und später eine Probefahrt mit einem Lastwagen zur Klärung der Zufahrtsverhältnisse ohne Anwesenheit der Beschwerdeführerin; diese Probefahrt war ursprünglich für den Augenscheinstermin vorgesehen, musste dann aber wegen Bauarbeiten verschoben werden. - Nicht unbedenklich ist, dass die Rekursbehörde die Durchführung der Probefahrt der Stadtpolizei "delegiert" hat und dabei nicht beteiligt war. Ein Verfahrensfehler liegt jedenfalls insofern vor, als die Probefahrt durchgeführt wurde, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Teilnahme einzuräumen.

Unter den konkreten Umständen konnte dieser Mangel auch nicht geheilt werden (E. 2). Teilweise Gutheissung und erneute Rückweisung zur ergänzenden Untersuchung an die Rekursinstanz. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN GEMEINDESTRASSE HEILUNG RECHTLICHES GEHÖR SACHVERHALTSERMITTLUNG SACHVERHALTSFESTSTELLUNG VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE) VERKEHRSANORDNUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 3 Abs. IV SVG § 7 Abs. I VRG § 8 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3