Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2005.00070 • VG ZH VB.2005.00070 KI-generiert

Family Reunification Re-examination Standard

Geschäftsnummer VB.2005.00070
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal concerning the refusal to re-examine a decision on family reunification for a non-national, specifically regarding a child joining a separated parent. The court reasoned that the obligation to examine a request for re-consideration stems from law or established administrative practice, and in the absence of specific cantonal regulation, it is determined by the constitutional right to be heard; therefore, a re-consideration must be addressed if the material circumstances have substantially changed in a way likely to produce a different outcome on the merits, disagreeing with the lower instance's focus on a change in legal evaluation. In this specific case, the court found that the factual situation had not changed sufficiently to warrant a different outcome than the initial ruling and thus dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthalts- / Niederlassungsbewilligung, Familiennachzug | Familiennachzug/Wiedererwägungsgesuch Die Pflicht, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, kann sich aus dem Gesetz oder aus einer ständigen Verwaltungspraxis ergeben. Sofern ein Wiedererwägungsgesuch auf die Änderung einer Dauerverfügung zufolge Änderung der massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen gerichtet ist, gelangen die Regeln über die Anpassung zur Anwendung. Ob eine Behörde auf ein Anpassungsgesuch einzutreten hat, ist im Kanton Zürich nicht geregelt. Massgebend ist deshalb der verfassungsmässige Gehörsanspruch. Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist demnach einzutreten, sofern sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen; ein anderes Ergebnis muss dabei realistischerweise in Betracht kommen. Diese Grundsätze verkennt die Vorinstanz, wenn sie die Auffassung vertritt, es komme darauf an, ob die rechtliche Würdigung anders ausfalle als im früheren Entscheid (E. 2.1). Zu den Voraussetzungen des Familiennachzugs bei getrennt lebenden Elternteilen (E. 2.2). Vorliegend hat sich die Sachlage nicht derart geändert, dass ein anderes Ergebnis als bei der Erstbeurteilung realistischerweise in Betracht kommt (E. 2.3). Kostenfolgen (E. 3). Abweisung

Schlagwörter

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Familiennachzug Recht auf Familiengründung veränderte Verhältnisse Wiedererwägung des Asylgesuchs Prüfungsreglement Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 Abs. 2 ANAG
· Art. 17 Abs. 2 ANAG Art.
Art. 13 Abs. 1 BV
2 ANAG Art. 13 Abs. 1 BV Art.
Art. 29 Abs. 1 BV
1 BV Art. 29 Abs. 1 BV Art.
Art. 29 Abs. 2 BV
1 BV Art. 29 Abs. 2 BV Art.
Art. 8 Abs. 1 EMRK
2 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK · Publikationen: · RB 2005 Nr.
Art. 66 Abs. 1 VGER
This provision was applied in the dispositive to regulate the court costs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 VGER

This provision was applied in the dispositive to regulate the court costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00070

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00070 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.06.2005 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 09.05.2006 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthalts- / Niederlassungsbewilligung, Familiennachzug · Familiennachzug/Wiedererwägungsgesuch Die Pflicht, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, kann sich aus dem Gesetz oder aus einer ständigen Verwaltungspraxis ergeben.

Sofern ein Wiedererwägungsgesuch auf die Änderung einer Dauerverfügung zufolge Änderung der massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen gerichtet ist, gelangen die Regeln über die Anpassung zur Anwendung. Ob eine Behörde auf ein Anpassungsgesuch einzutreten hat, ist im Kanton Zürich nicht geregelt. Massgebend ist deshalb der verfassungsmässige Gehörsanspruch. Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist demnach einzutreten, sofern sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen; ein anderes Ergebnis muss dabei realistischerweise in Betracht kommen.

Diese Grundsätze verkennt die Vorinstanz, wenn sie die Auffassung vertritt, es komme darauf an, ob die rechtliche Würdigung anders ausfalle als im früheren Entscheid (E. 2.1). Zu den Voraussetzungen des Familiennachzugs bei getrennt lebenden Elternteilen (E. 2.2). Vorliegend hat sich die Sachlage nicht derart geändert, dass ein anderes Ergebnis als bei der Erstbeurteilung realistischerweise in Betracht kommt (E. 2.3). Kostenfolgen (E. 3). Abweisung · --- · Stichworte: · ÄNDERUNG ÄNDERUNG DER BETREUUNGSVERHÄLTNISSE ANPASSUNG BETREUUNGSVERHÄLTNISSE BEZIEHUNGSINTENSITÄT DAUERVERFÜGUNG EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN ELTERNTEIL FAMILIENNACHZUG GEHÖRSANSPRUCH KIND/-ER RECHTLICHES GEHÖR TATSÄCHLICHE VERHÄLTNISSE WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen:

· Art. 17 Abs. 2 ANAG Art. 13 Abs. 1 BV Art. 29 Abs. 1 BV Art. 29 Abs. 2 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK · Publikationen: · RB 2005 Nr. 2 S. 47 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3