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VB.2005.00069 • VG ZH VB.2005.00069 KI-generiert

Neighbors' Standing to Appeal Traffic Immissions from Farmstead Conversion

Geschäftsnummer VB.2005.00069
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning an exception permit for the conversion, replacement construction, and change of use of a farmstead in an agricultural zone, focusing on the neighbors' standing to appeal based on traffic immissions. The court reasoned that the approved construction would permit a significant increase in traffic—from an estimated four to twelve daily trips to a potential thirty-two additional trips hourly due to the planned therapy rooms—and this potential intensity, not the actual use, determines the legal impact. Since the increased traffic and resulting immissions from the property are likely the main source of disturbance for the neighboring lower properties, the court found the appellants sufficiently affected to have standing to invoke all relevant legal arguments for their appeal, ultimately partially granting the appeal and remitting the matter for a new decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausnahmebewilligung | Bewilligung für Umbau, Ersatzbau und Nutzungsänderung von Gehöft in Landwirtschaftszone; Beschwerdelegitimation der Nachbarn aufgrund von Verkehrsimmissionen. Ausgehend von durchschnittlich 4 täglichen Zu- und Wegfahrten pro Wohneinheit vom Gehöft, ist heute mit rund 12 durch das Gehöft ausgelösten Fahrten zu rechnen. Nach dem Umbau können zu den 8 Fahrten, welche die beiden neuen Wohneinheiten auslösen, bei einer stündlichen Therapiefolge in den zwei neuen Therapieräumen theoretisch bis zu 32 weitere Zu- und Wegfahrten hinzukommen. Dass die Kunden der Therapie dabei mit einem nur stündlich verkehrenden Bus anreisen, dessen Haltestellen erst nach einem Fussmarsch von 10 Minuten erreicht werden können, erscheint als unrealistisch. Bei der Berechnung der Verkehrszunahmen kommt es sodann nicht darauf an, ob der private Beschwerdegegner und seine Ehefrau tatsächlich mit einer derart intensiven Therapietätigkeit in der Liegenschaft rechnen. Massgebend ist einzig, welche Nutzungsintensität die bewilligten baulichen Massnahmen effektiv ermöglichen. Da der Verkehr von und zur Liegenschaft des privaten Beschwerdegegners für die unterliegenden Liegenschaften der Beschwerdeführenden praktisch die Hauptquelle von Verkehrsimmissionen bilden dürfte, begründet der erhebliche Mehrverkehr vom Gehöft mit den damit verbundenen Verkehrsimmissionen eine hinreichende Betroffenheit der Beschwerdeführenden (E. 3.3). Sind die Beschwerdeführenden durch das Bauvorhaben hinreichend betroffen, so können sie sich mit ihrem Rechtsmittel auf alle Argumente und Rechtssätze berufen, die im Ergebnis zur Gutheissung ihres Rekursantrags führen können (E. 3.4). Teilweise Gutheissung. Rückweisung an den Regierungsrat zum Neuentscheid (E. 3.5).

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation landwirtschaftliche Nutzung Zweckänderung neues rechtliches Vorbringen Veränderung der Belastung Bodenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 338a Abs. I PBG

This provision is listed in the 'Rechtsnormen' section, implying it was relevant to the case, but without seeing the dispositive, I cannot confirm it was *used* in the final orders beyond general context. Based purely on the rules, only provisions cited in the final orders should be included.

Art. 24c RPG

This provision is listed in the 'Rechtsnormen' section, implying it was relevant to the case, but without seeing the dispositive, I cannot confirm it was *used* in the final orders beyond general context. Based purely on the rules, only provisions cited in the final orders should be included.

Art. 24d RPG

This provision is listed in the 'Rechtsnormen' section, implying it was relevant to the case, but without seeing the dispositive, I cannot confirm it was *used* in the final orders beyond general context. Based purely on the rules, only provisions cited in the final orders should be included.

§ 64 VRG

This provision is listed in the 'Rechtsnormen' section, implying it was relevant to the case, but without seeing the dispositive, I cannot confirm it was *used* in the final orders beyond general context. Based purely on the rules, only provisions cited in the final orders should be included.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00069

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00069 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.06.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Ausnahmebewilligung · Bewilligung für Umbau, Ersatzbau und Nutzungsänderung von Gehöft in Landwirtschaftszone; Beschwerdelegitimation der Nachbarn aufgrund von Verkehrsimmissionen. Ausgehend von durchschnittlich 4 täglichen Zu- und Wegfahrten pro Wohneinheit vom Gehöft, ist heute mit rund 12 durch das Gehöft ausgelösten Fahrten zu rechnen.

Nach dem Umbau können zu den 8 Fahrten, welche die beiden neuen Wohneinheiten auslösen, bei einer stündlichen Therapiefolge in den zwei neuen Therapieräumen theoretisch bis zu 32 weitere Zu- und Wegfahrten hinzukommen. Dass die Kunden der Therapie dabei mit einem nur stündlich verkehrenden Bus anreisen, dessen Haltestellen erst nach einem Fussmarsch von 10 Minuten erreicht werden können, erscheint als unrealistisch. Bei der Berechnung der Verkehrszunahmen kommt es sodann nicht darauf an, ob der private Beschwerdegegner und seine Ehefrau tatsächlich mit einer derart intensiven Therapietätigkeit in der Liegenschaft rechnen.

Massgebend ist einzig, welche Nutzungsintensität die bewilligten baulichen Massnahmen effektiv ermöglichen. Da der Verkehr von und zur Liegenschaft des privaten Beschwerdegegners für die unterliegenden Liegenschaften der Beschwerdeführenden praktisch die Hauptquelle von Verkehrsimmissionen bilden dürfte, begründet der erhebliche Mehrverkehr vom Gehöft mit den damit verbundenen Verkehrsimmissionen eine hinreichende Betroffenheit der Beschwerdeführenden (E. 3.3). Sind die Beschwerdeführenden durch das Bauvorhaben hinreichend betroffen, so können sie sich mit ihrem Rechtsmittel auf alle Argumente und Rechtssätze berufen, die im Ergebnis zur Gutheissung ihres Rekursantrags führen können (E. 3.4).

Teilweise Gutheissung. Rückweisung an den Regierungsrat zum Neuentscheid (E. 3.5). · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BESCHWERDELEGITIMATION BETROFFENHEIT UMBAU UMNUTZUNG VERKEHRSAUFKOMMEN VERKEHRSIMMISSION · Rechtsnormen: · § 338a Abs. I PBG Art. 24c RPG Art. 24d RPG § 64 VRG · Publikationen: · BEZ 2005 Nr. 28 S. 5 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3