Social Assistance Recipient's Private School Tuition Paid by Uncle Not Counted as Income
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal by a social assistance authority seeking to include tuition payments made by the recipient's uncle for the recipient's son to attend a private commercial school as income when calculating the son's need for social assistance, arguing that such third-party support must reduce the benefit based on the subsidiarity principle. The court reasoned that while third-party contributions generally reduce assistance, applying this rule to a non-legally obligated third party's voluntary, purpose-bound contribution for education, especially when the student performed poorly in public school and could not secure an apprenticeship, would infringe upon the individual's personal freedom and right to assistance in need by effectively precluding the private schooling option, thus justifying the refusal to count the uncle's payments as income.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Einbezug in die sozialhilferechtliche Bedarfsrechnung des von einem Onkel bezahlten Schulgeldes für den Sohn der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 930.-/Mt für den Besuch einer privaten Handelsschule. Die beschwerdeführerende Sozialbehörde macht geltend, aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ergebe sich, dass Leistungen Dritter (als den Unterstützungsbedarf entsprechend reduzierende Einkünfte) zu berücksichtigen seien, und zwar auch freiwillige Leistungen (E. 3). Im vorliegenden Fall geht es um zweckgebundene Leistungen, welche dem Betroffenen die Ausbildung an einer privaten Handelsschule ermöglichen sollen, was damit begründet wird, dass dieser in der Sekundarschule schlechte Noten gehabt und nach deren Abschluss keine Lehrstelle gefunden habe. Angesichts dieser Sachdarstellung lässt sich die Anrechnung der Leistungen des Onkels als Einkünfte nicht damit rechtfertigen, dass es sich nicht mehr um Leistungen in einem relativ bescheidenen Umfang handle (E. 3). Da der Onkel nicht unterstützungspflichtig ist, liegt keine rechtsungleiche Behandlung gegenüber anderen Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen vor (E. 3). Unter den hier gegebenen Umständen würde die der Sozialbehörde durch die persönliche Freiheit in Verbindung mit dem Recht auf Hilfe in Notlagen gesetzte Grenze bei der Einflussnahme auf die persönliche Lebensgestaltung des Betroffenen überschritten, wenn dem Sohn der Beschwerdegegnerin untersagt oder jedenfalls erschwert würde, die private Handelsschule zu besuchen (E. 3). Abweisung. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird mangels "Notwendigkeit" im Sinne von § 16 Abs. 2 VRG abgelehnt (E. 4.2). Unterschiedliche Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und der Zusprechung einer Parteientschädigung (E. 4.3). Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin (E. 4.3.)
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court rejected the request for the appointment of pro bono counsel due to a lack of 'necessity' as defined in this provision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00067
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00067 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.05.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Einbezug in die sozialhilferechtliche Bedarfsrechnung des von einem Onkel bezahlten Schulgeldes für den Sohn der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 930.-/Mt für den Besuch einer privaten Handelsschule. Die beschwerdeführerende Sozialbehörde macht geltend, aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ergebe sich, dass Leistungen Dritter (als den Unterstützungsbedarf entsprechend reduzierende Einkünfte) zu berücksichtigen seien, und zwar auch freiwillige Leistungen (E. 3).
Im vorliegenden Fall geht es um zweckgebundene Leistungen, welche dem Betroffenen die Ausbildung an einer privaten Handelsschule ermöglichen sollen, was damit begründet wird, dass dieser in der Sekundarschule schlechte Noten gehabt und nach deren Abschluss keine Lehrstelle gefunden habe. Angesichts dieser Sachdarstellung lässt sich die Anrechnung der Leistungen des Onkels als Einkünfte nicht damit rechtfertigen, dass es sich nicht mehr um Leistungen in einem relativ bescheidenen Umfang handle (E. 3). Da der Onkel nicht unterstützungspflichtig ist, liegt keine rechtsungleiche Behandlung gegenüber anderen Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen vor (E. 3).
Unter den hier gegebenen Umständen würde die der Sozialbehörde durch die persönliche Freiheit in Verbindung mit dem Recht auf Hilfe in Notlagen gesetzte Grenze bei der Einflussnahme auf die persönliche Lebensgestaltung des Betroffenen überschritten, wenn dem Sohn der Beschwerdegegnerin untersagt oder jedenfalls erschwert würde, die private Handelsschule zu besuchen (E. 3). Abweisung. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird mangels "Notwendigkeit" im Sinne von § 16 Abs. 2 VRG abgelehnt (E. 4.2).
Unterschiedliche Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und der Zusprechung einer Parteientschädigung (E. 4.3). Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin (E. 4.3.) · --- · Stichworte: · AUSBILDUNG DRITTLEISTUNGEN PARTEIENTSCHÄDIGUNG PERSÖNLICHE FREIHEIT PRIVATSCHULE RECHTSGLEICHHEIT SUBSIDIARITÄTSPRINZIP UNTERSTÜTZUNGSPFLICHT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. II BV Art. 12 BV § 2 Abs. II SHG § 14 SHG § 16 Abs. II SHV § 16 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG Art. 328 Abs. I ZGB · Publikationen:
· RB 2005 Nr. 48 S. 134 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3