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VB.2005.00051 • VG ZH VB.2005.00051 KI-generiert

Building Permit Dispute Over Hotel Construction and Zone Boundary Definition

Geschäftsnummer VB.2005.00051
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning a building permit for the demolition of core zone buildings and the construction of a new hotel in a W4 zone, where the dispute centered on the exact location of the zone boundary and compliance with building regulations. The court reasoned that it was correct to rely on the 1:1000 scale zone boundary definition plan to resolve discrepancies between the 1:5000 zone plan and the core zone plan, finding that the demolition and controversial cellar construction for the hotel were permissible under regulations explicitly allowing new construction, and that an exceptional permit was justified for underground use in the core zone portion of the property. Furthermore, the court dismissed objections regarding the classification of a basement story, setback infringements, inadequate contextual integration, and the imposition of improper secondary conditions on the building permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Abbruch von Kernzonengebäuden und Neubau eines Hotels in einer Zone W4. Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verlauf der Zonengrenze und die daraus abgeleiteten Folgen für das Bauvorhaben erweisen sich als unbegründet. Angesichts der Unklarheiten zwischen dem Zonenplan im Massstab 1:5000 und dem Kernzonenplan im Massstab 1:1250 hat die Vorinstanz zur Beurteilung der Frage zu Recht auf den Plan über die Zonengrenzendefinition im Massstab 1:1000 abgestellt (E. 4). Der Abbruch der Kernzonengebäude und die umstrittene Hofunterkellerung sind zulässig. Art. 73 Abs. 2 BZO Zürich erlaubt Neubauten ausdrücklich. Für die unterirdische Nutzung des in der Kernzone liegenden Grundstückteils rechtfertigt sich eine Ausnahmebewilligung nach § 220 PBG (E. 5). Der Einwand der Übergeschossigkeit ist unbegründet. Damit ein Geschoss als Untergeschoss gelten kann, genügt es, dass dieses minimal in den gewachsenen Boden hineinragt (E. 6). Die Rügen hinsichtlich Abstandsunterschreitung (E. 7), ungenügender Einordnung (E. 8) und unzulässiger Korrektur der Baubewilligung mittels Nebenbestimmungen (E. 9) gehen ebenfalls fehl. Abweisung (VB.2005.00051/56/57).

Schlagwörter

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Bauzone Baubewilligung Belegenheit des Grundstücks Grenzbaurecht nicht bewilligtes Gebäude Baukontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 73 Abs. 2 BZO
Art. 73 Abs. 2 BZO Zürich erlaubt Neubauten ausdrücklich.
Art. 73 BZO99
III PBG Art. 73 BZO99 Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4
Art. 73 BZO99 Zürich
Permitted new construction based on this article when considering the demolition of core zone buildings.
§ 220 PBG
Justified the granting of an exceptional permit for the underground use of the part of the property located in the core zone.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73 BZO99 Zürich

Permitted new construction based on this article when considering the demolition of core zone buildings.

§ 220 PBG

Justified the granting of an exceptional permit for the underground use of the part of the property located in the core zone.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00051

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00051 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.06.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 07.02.2006 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Abbruch von Kernzonengebäuden und Neubau eines Hotels in einer Zone W4. Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verlauf der Zonengrenze und die daraus abgeleiteten Folgen für das Bauvorhaben erweisen sich als unbegründet.

Angesichts der Unklarheiten zwischen dem Zonenplan im Massstab 1:5000 und dem Kernzonenplan im Massstab 1:1250 hat die Vorinstanz zur Beurteilung der Frage zu Recht auf den Plan über die Zonengrenzendefinition im Massstab 1:1000 abgestellt (E. 4). Der Abbruch der Kernzonengebäude und die umstrittene Hofunterkellerung sind zulässig. Art. 73 Abs. 2 BZO Zürich erlaubt Neubauten ausdrücklich. Für die unterirdische Nutzung des in der Kernzone liegenden Grundstückteils rechtfertigt sich eine Ausnahmebewilligung nach § 220 PBG (E. 5). Der Einwand der Übergeschossigkeit ist unbegründet.

Damit ein Geschoss als Untergeschoss gelten kann, genügt es, dass dieses minimal in den gewachsenen Boden hineinragt (E. 6). Die Rügen hinsichtlich Abstandsunterschreitung (E. 7), ungenügender Einordnung (E.

8) und unzulässiger Korrektur der Baubewilligung mittels Nebenbestimmungen (E.

9) gehen ebenfalls fehl. Abweisung (VB.2005.00051/56/57). · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN HOTEL KERNZONE KERNZONENVORSCHRIFTEN TIEFGARAGE ÜBERGESCHOSSIGKEIT UNTERGESCHOSS UNTERIRDISCH ZONENGRENZE ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen: · § 220 PBG § 275 Abs. III PBG Art. 73 BZO99 Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4