Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2005.00050 • VG ZH VB.2005.00050 KI-generiert

Alien's Deportation Rejection Notice Ineffective Due to Improper Service

Geschäftsnummer VB.2005.00050
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court decision concerning an alien's residence permit and deportation found that a notice of rejection was not legally effective because it was not properly served. The court reasoned that a formal rejection notice must be delivered in a way that clearly informs the recipient of its contents and legal implications. Merely mentioning the rejection during a police interview or including the notice within case files made available for inspection does not constitute proper notification. Therefore, the appeal filed by the alien's lawyer was deemed timely, and the decision had not yet become legally binding.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung (Feststellung der formellen Rechtskraft) | Eröffnung von Verfügungen Solange eine Verfügung nach einem ersten gescheiterten Zustellungsversuch nicht ein zweites Mal zugestellt wurde, bleibt sie ohne rechtliche Wirkungen (E. 2). Eine mündliche Eröffnung ist nur in Ausnahmefällen zulässig (E. 3.1). Vorliegend konnte von der beschwerdeführenden Ausländerin nicht erwartet werden, während einer polizeilichen Befragung die Tragweite eines kurzen Hinweises auf ihr abgelehntes Gesuch um Bewilligungsverlängerung zu erkennen (E. 3.2). Die Eröffnung einer Verfügung ist mit einem schwer wiegenden Mangel behaftet, wenn sie dadurch erfolgt, dass die Behörde dem Betroffenen nach Abschluss des Verfahrens Akteneinsicht gewährt und sich die Verfügung unter den Akten befindet (E. 4.2). Wurde eine Verfügung mangelhaft eröffnet, ist anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wann dem Betroffenen zuzumuten ist, dagegen vorzugehen (E. 5.1). Der von der Beschwerdeführerin mandatierte Anwalt musste mangels eines entsprechenden Hinweises durch die Behörde und wegen der übrigen Umstände nicht davon ausgehen, dass sich unter den zur Einsicht übermittelten Akten auch eine noch nicht eröffnete Verfügung befand (E. 5.2). Nachdem der Anwalt vom Bundesamt für Migration auf die (angebliche) Rechtskraft der kantonalen Wegweisungsverfügung hingewiesen wurde, ging er rechtzeitig gegen die Verfügung vor (E. 5.3). Sie ist deshalb noch nicht in Rechtskraft erwachsen (E. 6). Gutheissung und Überweisung an den Regierungsrat zur Behandlung als Rekurs

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Eröffnung des Entscheids allgemeiner Rechtsgrundsatz ausländerrechtliche Wegweisung Fremdenpolizei Polizeibewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. 1 lit. c VwVG

Cited for the principle that a decision remains without legal effect until it has been properly served.

§ 181 GVG

Cited for the court's power to transfer the case to the Regierungsrat for a new decision.

Art. 5 Abs. 3 BV

Cited as a general principle of law, relevant to the assessment of the timeliness of an appeal after defective service.

Art. 29 Abs. 1 BV

Cited as a general principle of law, relevant to the assessment of the timeliness of an appeal after defective service.

§ 10 Abs. I VRG

Cited in conjunction with § 10 Abs. I lit. a VRG, concerning the formal requirements for opening a decision.

§ 10 Abs. I lit. a VRG

Cited in conjunction with § 10 Abs. I VRG, concerning the formal requirements for opening a decision.

§ 5 Abs. 2 VRG

Cited in relation to the opening of decisions and the consequences of formal defects.

§ 179 Abs. 1 GVG

Cited regarding the procedure for appeals and the court's handling of the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00050

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00050 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.06.2005 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung (Feststellung der formellen Rechtskraft) · Eröffnung von Verfügungen Solange eine Verfügung nach einem ersten gescheiterten Zustellungsversuch nicht ein zweites Mal zugestellt wurde, bleibt sie ohne rechtliche Wirkungen (E. 2). Eine mündliche Eröffnung ist nur in Ausnahmefällen zulässig (E. 3.1).

Vorliegend konnte von der beschwerdeführenden Ausländerin nicht erwartet werden, während einer polizeilichen Befragung die Tragweite eines kurzen Hinweises auf ihr abgelehntes Gesuch um Bewilligungsverlängerung zu erkennen (E. 3.2). Die Eröffnung einer Verfügung ist mit einem schwer wiegenden Mangel behaftet, wenn sie dadurch erfolgt, dass die Behörde dem Betroffenen nach Abschluss des Verfahrens Akteneinsicht gewährt und sich die Verfügung unter den Akten befindet (E. 4.2). Wurde eine Verfügung mangelhaft eröffnet, ist anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wann dem Betroffenen zuzumuten ist, dagegen vorzugehen (E. 5.1).

Der von der Beschwerdeführerin mandatierte Anwalt musste mangels eines entsprechenden Hinweises durch die Behörde und wegen der übrigen Umstände nicht davon ausgehen, dass sich unter den zur Einsicht übermittelten Akten auch eine noch nicht eröffnete Verfügung befand (E. 5.2). Nachdem der Anwalt vom Bundesamt für Migration auf die (angebliche) Rechtskraft der kantonalen Wegweisungsverfügung hingewiesen wurde, ging er rechtzeitig gegen die Verfügung vor (E. 5.3). Sie ist deshalb noch nicht in Rechtskraft erwachsen (E. 6). Gutheissung und Überweisung an den Regierungsrat zur Behandlung als Rekurs · --- · Stichworte:

· AKTENEINSICHT ANFECHTBARKEIT ERÖFFNUNG DER VERFÜGUNG FESTSTELLUNGSINTERESSE FORMELLE RECHTSKRAFT FORMFEHLER MANGELHAFTE ERÖFFNUNG MITTEILUNG MÜNDLICHE ERÖFFNUNG RECHTSKRAFT RECHTSSICHERHEIT RECHTZEITIGKEIT SORGFALTSPFLICHT TREU UND GLAUBEN ÜBERWEISUNG ZUSTELLUNG · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. 3 BV Art. 29 Abs. 1 BV § 179 Abs. 1 GVG § 181 GVG § 5 Abs. 2 VRG § 10 Abs. I VRG § 10 Abs. I lit. a VRG Art. 5 Abs. 1 lit. c VwVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3