Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2005.00048 • VG ZH VB.2005.00048 KI-generiert

Building Permit Refusal Upheld Due to Inadequate Property Access

Geschäftsnummer VB.2005.00048
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal challenged the refusal of a building permit for three apartment buildings concerning the required property access, as the proposed access road could not adequately handle the additional traffic generated by the development, despite the property having two potential access points and the lower court correctly assessing the situation and lack of sufficient public transport connection. The court upheld the refusal, reasoning that while the proposed access road was subject to a speed limit of 30 km/h, this did not substitute for the necessary pedestrian protection, and no special grounds justified deviating from the technical requirements for access standards, especially since access to the planned underground garage appeared feasible from the alternative road.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Neubau von drei Mehrfamilienhäusern; Erschliessung des Baugrundstücks. Das streitbetroffene Grundstück ist von zwei Seiten her zugänglich. Bei dieser Ausgangslage ist die Bauherrschaft bei der Wahl des Zugangs grundsätzlich frei, sofern der bevorzugte Zugang neben der Erschliessung der in seinem Einzugsgebiet noch vorhandenen Baulandreserven auch den durch das Bauvorhaben ausgelösten zusätzlichen Verkehr aufzunehmen vermag. Da der Ausbau der vorgesehenen Zufahrt diese Voraussetzungen nicht erfülle, hat die Vorinstanz ihn als ungenügend betrachtet (E. 3.2). Die Vorinstanz hat die Verhältnisse zutreffend gewürdigt und ist überdies zu Recht nicht von einer guten Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr ausgegangen. Sie hat in ihren Erwägungen jedoch nicht berücksichtigt, dass für die geplante Zufahrt eine Tempo-30-Zone signalisiert ist. Eine solche Anordnung vermag indessen den gebotenen Fussgängerschutz nicht zu ersetzen. Besondere Gründe, welche Erleichterungen gegenüber den technischen Anforderungen der Zugangsnormalien ermöglichen, sind nicht ersichtlich. Die Zufahrt in die geplante Tiefgarage erscheint auch von der anderen Zufahrtsstrasse her als machbar (E. 3.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligungspflicht Erschliessung des Grundstücks Zufahrtsstrasse Bauträger öffentliches Gebäude Überschreitung der Gebäudehöhe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 237 Abs. I PBG

This provision served as the basis for the final dismissal of the appeal by the court.

Art. 22a SSV

This provision was considered in the final decision, related to traffic safety and access requirements.

§ 12 Zugangsnormalien

This provision, concerning access standards, was explicitly considered in the final decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00048

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00048 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.06.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau von drei Mehrfamilienhäusern; Erschliessung des Baugrundstücks. Das streitbetroffene Grundstück ist von zwei Seiten her zugänglich. Bei dieser Ausgangslage ist die Bauherrschaft bei der Wahl des Zugangs grundsätzlich frei, sofern der bevorzugte Zugang neben der Erschliessung der in seinem Einzugsgebiet noch vorhandenen Baulandreserven auch den durch das Bauvorhaben ausgelösten zusätzlichen Verkehr aufzunehmen vermag.

Da der Ausbau der vorgesehenen Zufahrt diese Voraussetzungen nicht erfülle, hat die Vorinstanz ihn als ungenügend betrachtet (E. 3.2). Die Vorinstanz hat die Verhältnisse zutreffend gewürdigt und ist überdies zu Recht nicht von einer guten Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr ausgegangen. Sie hat in ihren Erwägungen jedoch nicht berücksichtigt, dass für die geplante Zufahrt eine Tempo-30-Zone signalisiert ist. Eine solche Anordnung vermag indessen den gebotenen Fussgängerschutz nicht zu ersetzen. Besondere Gründe, welche Erleichterungen gegenüber den technischen Anforderungen der Zugangsnormalien ermöglichen, sind nicht ersichtlich.

Die Zufahrt in die geplante Tiefgarage erscheint auch von der anderen Zufahrtsstrasse her als machbar (E. 3.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) FUSSGÄNGERSCHUTZ GEHWEG ÖFFENTLICHER VERKEHR VERKEHRSSICHERHEIT ZUFAHRTSSTRASSE ZUGÄNGLICHKEIT ZUGANGSNORMALIEN · Rechtsnormen: · § 237 Abs. I PBG Art. 22a SSV § 12 Zugangsnormalien · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3