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VB.2005.00044 • VG ZH VB.2005.00044 KI-generiert

Student v. Law Faculty: Borderline Rule Application

Geschäftsnummer VB.2005.00044
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A student failed the written portion of a law exam because two of his exam scores were below 4, despite his overall average being sufficient. The faculty reviewed his case under a borderline rule but deemed his performance insufficient, arguing that minor rounding up of some scores was outweighed by significant rounding down of others. The court found this application of the borderline rule arbitrary, stating that only insufficient scores should be considered. The court adjusted one score, but to maintain the overall failing grade, adjusted another score down, allowing the student to pass the written portion of the exam.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Lizentiat II-Prüfungen und Ausschluss von weiteren Prüfungen | Bewertung von Prüfungsleistungen: willkürliche Anwendung der Grenzfallregelung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich Gemäss der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ist die Prüfungsleistung beim schriftlichen Teil des Liz. II ungenügend, wenn entweder der Notendurchschnitt oder zwei Klausuren unter 4 liegen (E. 2.1). Der Beschwerdeführer war insgesamt genügend, fiel aber aufgrund von zwei ungenügende Klausuren durch, weshalb die Fakultät bei ihm eine Grenzfallprüfung vornahm. Die Fakultät bewertete die Gesamtleistung auch nach dieser Überprüfung als ungenügend, da nach ihrer Auffassung zwei leichte Aufrundungen (auf 5.5 und 3.5) einer starken Abrundung (auf 3.5) gegenüber standen (E. 2.2). Dies widerspricht Sinn und Zweck der Grenzfallregelung: Wenn die Prüfungsleistung allein deswegen ungenügend ist, weil zwei Noten unter 4 lagen, dürfen nur jene Leistungen berücksichtigt werden, die ungenügend waren (E. 2.3). Der Einbezug der genügenden Klausur (leicht aufgerundete 5.5) führt zu einem willkürlichen Resultat, da der Beschwerdeführer ein genügende Gesamtleistung erbracht hätte, wenn er dort schlechter (also mit einer abgerundeten 5) abgeschnitten hätte (E. 2.5). Die stark abgerundete 3.5 wird von der Kammer auf 4 angehoben (E. 3.1). Der Beschwerdeführer darf aufgrund des vorliegenden reformatorischen Entscheids allerdings keinen besseren Notendurchschnitt erzielen, weshalb die andere ungenügende Klausur von 3.5 auf 3 abgerundet wird (E. 3.2). Der schriftliche Teil des Lizentiats gilt damit als bestanden. Gutheissung

Schlagwörter

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Rechtsstaat endgültiges Nichtbestehen Prüfungsreglement Recht der Staaten Anwaltszulassung Urteile zur Prüfung der Gültigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

Cited as a fundamental right against arbitrary decisions, applied in the context of reviewing examination performance.

§ 21 Abs. 1 PromotionsO RWF

Used to determine the initial grounds for failing the examination based on average grade or individual exam scores.

§ 22 Abs. 2 PromotionsO RWF

Cited in relation to the 'borderline case' review process and its application.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00044

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00044 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.04.2005 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Lizentiat II-Prüfungen und Ausschluss von weiteren Prüfungen · Bewertung von Prüfungsleistungen: willkürliche Anwendung der Grenzfallregelung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich Gemäss der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ist die Prüfungsleistung beim schriftlichen Teil des Liz.

II ungenügend, wenn entweder der Notendurchschnitt oder zwei Klausuren unter 4 liegen (E. 2.1). Der Beschwerdeführer war insgesamt genügend, fiel aber aufgrund von zwei ungenügende Klausuren durch, weshalb die Fakultät bei ihm eine Grenzfallprüfung vornahm. Die Fakultät bewertete die Gesamtleistung auch nach dieser Überprüfung als ungenügend, da nach ihrer Auffassung zwei leichte Aufrundungen (auf 5.5 und 3.5) einer starken Abrundung (auf 3.5) gegenüber standen (E. 2.2). Dies widerspricht Sinn und Zweck der Grenzfallregelung: Wenn die Prüfungsleistung allein deswegen ungenügend ist, weil zwei Noten unter 4 lagen, dürfen nur jene Leistungen berücksichtigt werden, die ungenügend waren (E. 2.3).

Der Einbezug der genügenden Klausur (leicht aufgerundete 5.5) führt zu einem willkürlichen Resultat, da der Beschwerdeführer ein genügende Gesamtleistung erbracht hätte, wenn er dort schlechter (also mit einer abgerundeten 5) abgeschnitten hätte (E. 2.5). Die stark abgerundete 3.5 wird von der Kammer auf 4 angehoben (E. 3.1). Der Beschwerdeführer darf aufgrund des vorliegenden reformatorischen Entscheids allerdings keinen besseren Notendurchschnitt erzielen, weshalb die andere ungenügende Klausur von 3.5 auf 3 abgerundet wird (E. 3.2). Der schriftliche Teil des Lizentiats gilt damit als bestanden.

Gutheissung · --- · Stichworte: · GRENZFALLÜBERPRÜFUNG NOTENDURCHSCHNITT PRÜFUNGSBEWERTUNG WILLKÜR · Rechtsnormen: · Art. 9 BV § 21 Abs. 1 PromotionsO RWF § 22 Abs. 2 PromotionsO RWF · Publikationen: · RB 2005 Nr. 35 S. 111 ZBL 2005 Nr. 106 S. 608 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2