Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2005.00040 • VG ZH VB.2005.00040 KI-generiert

Commercial Register Authority Fine Not Subject to Article 6 ECHR

Geschäftsnummer VB.2005.00040
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A fine imposed by the commercial register authority for deleting an entry was not subject to Article 6 of the European Convention on Human Rights. The court reasoned that the fine did not concern "civil rights" and, when applying the Engel criteria cumulatively, it did not constitute a criminal charge under Article 6. The court also found no other grounds requiring an oral hearing and dismissed the appeal as unfounded.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gebührenauflage / Ordnungsbusse | Eine vom Handelsregisterführer verhängte Ordnungsbusse von Fr. 250.- fällt nicht unter Art. 6 EMRK Aufgrund von Art. 30 Abs. 3 BV muss eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, wenn beweisrechtliche Gründe vorliegen oder wenn sich ein entsprechender Anspruch aus dem anwendbaren Verfahrensrecht oder Art. 6 EMRK ergibt (E. 2). Die für die Löschung eines Handelsregistereintrags verhängte Gebühr tangiert keine "civil rights" (E. 3.1). Offen gelassen, ob es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Ordnungsbusse aufgrund ihrer Natur (zweites Kriterium gemäss der EGMR-Rechtsprechung im Fall Engel) um eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder aber um eine Beugestrafe handelt (E. 3.2). Die Schwere (drittes Engel-Kriterium) führt aufgrund der angedrohten Höchststrafe von Fr. 500.- ebenfalls zu keiner eindeutigen Abgrenzung (E. 3.3). Wenn eine separate Analyse der Engel-Kriterien keine eindeutigen Schlussfolgerungen zulässt, sind sie in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Aufgrund einer solchen kumulativen Anwendung der Kriterien fällt die vorliegende Ordnungsbusse nicht unter Art. 6 EMRK (E. 3.4). Es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, aus denen die Vorinstanz eine mündliche Verhandlung hätte durchführen müssen (E. 4). Inhaltliche Unbegründetheit der Beschwerde (E. 5). Abweisung

Schlagwörter

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Europäische Menschenrechtskonvention Handelsregister strafrechtliche Anklage Festsetzung der Busse Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Art der Zuwiderhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 Abs. 1 EMRK

The court determined that the imposed penalty did not fall under the scope of this article.

Art. 30 Abs. 3 BV

The court considered whether this provision required an oral hearing, ultimately finding no grounds for it.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00040

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00040 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.08.2005 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Gebührenauflage / Ordnungsbusse · Eine vom Handelsregisterführer verhängte Ordnungsbusse von Fr. 250.- fällt nicht unter Art. 6 EMRK Aufgrund von Art. 30 Abs. 3 BV muss eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, wenn beweisrechtliche Gründe vorliegen oder wenn sich ein entsprechender Anspruch aus dem anwendbaren Verfahrensrecht oder Art. 6 EMRK ergibt (E. 2).

Die für die Löschung eines Handelsregistereintrags verhängte Gebühr tangiert keine "civil rights" (E. 3.1). Offen gelassen, ob es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Ordnungsbusse aufgrund ihrer Natur (zweites Kriterium gemäss der EGMR-Rechtsprechung im Fall Engel) um eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder aber um eine Beugestrafe handelt (E. 3.2). Die Schwere (drittes Engel-Kriterium) führt aufgrund der angedrohten Höchststrafe von Fr. 500.- ebenfalls zu keiner eindeutigen Abgrenzung (E. 3.3). Wenn eine separate Analyse der Engel-Kriterien keine eindeutigen Schlussfolgerungen zulässt, sind sie in ihrer Gesamtheit zu betrachten.

Aufgrund einer solchen kumulativen Anwendung der Kriterien fällt die vorliegende Ordnungsbusse nicht unter Art. 6 EMRK (E. 3.4). Es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, aus denen die Vorinstanz eine mündliche Verhandlung hätte durchführen müssen (E. 4). Inhaltliche Unbegründetheit der Beschwerde (E. 5). Abweisung · --- · Stichworte: · ART. 6 EMRK BEUGESTRAFE HANDELSREGISTER HANDELSREGISTERGEBÜHR ORDNUNGSBUSSE STRAFCHARAKTER STRAFRECHTLICHE ANKLAGE · Rechtsnormen: · Art. 6 Abs. 1 EMRK Art. 60 Abs. 2 HRegV Art. 62 Abs. 1 HRegV Art. 943 Abs. 1 OR · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3