Zoning of Roadside Building Lines Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the zoning of building lines for a new neighborhood road, maintaining distances of 6 meters uphill and 3.5 meters downhill from the road. This regulation was deemed justified and reasonable, aligning with the existing building code's intent to allow for development in the higher, northern part of the south-facing slope for better living conditions and lake views, while ensuring uniform development along the new street. The court found no unequal treatment or other grounds to object to these building lines.
Legislator-Regeste
AmtlichQuartierplan | Amtlicher Quartierplan "Durst", Meilen; Baulinien. Im Quartierplangebiet soll die neue Quartierstrasse U6 erstellt werden. Der Abstand der Baulinie zur Strasse U 6 beträgt bergseits 6 m und seeseits 3,5 m (E. 2.1). Das gesamte Quartierplangebiet befindet sich vorliegend an einem gegen Süden, d.h. gegen den See abfallenden Hang. Die geltende Bauordnung sieht für das zum grössten Teil der Wohnzone W 1.4 zugewiesene Gebiet einen kleinen Grenzabstand von 3,5 m sowie einen grossen gegenüber Süden einzuhaltenden Grundabstand von 7 m vor. Mit dieser Grenzabstandsregelung soll aus Gründen der Wohnhygiene und Seesicht eine Überbauung der Grundstücke im nördlichen, erhöhten Bereich ermöglicht und angestrebt werden. Dieses Konzept soll aus Gründen einer einheitlichen Gestaltung der Überbauung durch die Baulinenführung entlang der Quartierstrasse U6 weitergeführt werden. Die strittige Baulinienführung ist deshalb gerechtfertigt und sachlich begründbar (E. 3.3). Es liegt keine Ungleichbehandlung vor und es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, die gegen diese Baulinienführung sprechen (E. 3.4). Abweisung (E. 4).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the setback lines, which was the core of the dispute.
Referenced in relation to general provisions possibly applicable to the case, used to support the outcome.
Cited to address aspects of special use plans or zoning regulations relevant to the case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00029
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00029 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.09.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Quartierplan · Amtlicher Quartierplan "Durst", Meilen; Baulinien. Im Quartierplangebiet soll die neue Quartierstrasse U6 erstellt werden. Der Abstand der Baulinie zur Strasse U 6 beträgt bergseits 6 m und seeseits 3,5 m (E. 2.1). Das gesamte Quartierplangebiet befindet sich vorliegend an einem gegen Süden, d.h. gegen den See abfallenden Hang.
Die geltende Bauordnung sieht für das zum grössten Teil der Wohnzone W 1.4 zugewiesene Gebiet einen kleinen Grenzabstand von 3,5 m sowie einen grossen gegenüber Süden einzuhaltenden Grundabstand von 7 m vor. Mit dieser Grenzabstandsregelung soll aus Gründen der Wohnhygiene und Seesicht eine Überbauung der Grundstücke im nördlichen, erhöhten Bereich ermöglicht und angestrebt werden. Dieses Konzept soll aus Gründen einer einheitlichen Gestaltung der Überbauung durch die Baulinenführung entlang der Quartierstrasse U6 weitergeführt werden.
Die strittige Baulinienführung ist deshalb gerechtfertigt und sachlich begründbar (E. 3.3). Es liegt keine Ungleichbehandlung vor und es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, die gegen diese Baulinienführung sprechen (E. 3.4). Abweisung (E. 4). · --- · Stichworte: · BAULINIENFESTSETZUNG GRENZABSTAND QUARTIERPLAN SONDERNUTZUNGSPLÄNE STRASSENABSTAND · Rechtsnormen: · § 96 Abs. I PBG § 125 PBG § 265 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3