Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2005.00027 • VG ZH VB.2005.00027 KI-generiert

Hospital Reimbursement for Retroactive Social Assistance Costs

Geschäftsnummer VB.2005.00027
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal concerning the retroactive coverage of hospital stay costs under social assistance, where the hospital sought reimbursement for expenses incurred prior to a specifically granted date. The court first questioned the hospital's standing to appeal, generally finding that third parties providing services to assistance recipients are only indirectly affected and lack standing, though possible entitlement could arise from the hospital's duty to admit patients requiring urgent care, which was not definitively settled in this case as the facility's classification was questionable. Ultimately, the court decided that the social authority was not obligated to retroactively cover the pre-grant period costs merely because it failed to notify the guardianship authority following an initial rejection of coverage in 2002, as the hospital itself failed to appeal that initial rejection, leading to the upholding of the original decision concerning the coverage period.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Kostengutsprache von Spitalaufenthaltskosten; Frage der zeitlichen Begrenzung; Rekurslegitimation des Spitals (Beschwerdegegner) fraglich. Dritte, welche Leistungen gegenüber Sozialhilfeempfängern erbringen, sind als nur mittelbar Betroffene in der Regel nicht legitimiert, einen den Entscheid der Sozialhilfebehörde betreffend Kostengutsprache anzufechten. Eine Rekurslegitimation von Krankenhäusern hinsichtlich Kostengutsprachen zugunsten von dort stationierten Patienten liesse sich allenfalls daraus ableiten, dass Krankenhäuser zur Aufnahme von Patienten verpflichtet sind, die dringend eine Krankenhausbehandlung benötigen. Vorliegend ist jedoch fraglich, ob die Krankenheimstation der geriatrischen Klinik überhaupt als "Krankenhaus" im Sinn von § 41 GesundheitsG zu qualifizieren ist. Die Frage muss indessen nicht abschliessend beurteilt werden (E. 1.2). Vor dem Erlass des mit Rekurs angefochtenen Beschlusses der Sozialbehörde vom 2. Februar 2004 bestand folgende Rechtslage: In einer ersten Phase wurde eine am 7. November 2002 vom Spital beantragte Kostengutsprache abgelehnt (Beschluss vom 27. Januar 2003). Am 15. September 2003 erteilte die Sozialbehörde dann auf Gesuch des Schwiegersohns von B. eine Kostengutsprache für die Restkosten des Spitalaufenthalts von B. ab 19. März 2003. Da die vorhergehenden Beschlüsse vom 27. Januar 2003 und 15. September 2003 in Rechtskraft erwachsen und durch den hier in Frage stehenden Beschluss materiell nicht geändert worden sind, ist einzig darüber zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin entgegen ihrem Beschluss zu einer Kostengutsprache auch für die Zeit vor dem 19. März 2003 verpflichtet werden könne (E. 3.2). Zwar kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass gestützt auf das Gesuch des Beschwerdegegners vom 7. November 2002 allenfalls Anlass bestanden hätte, die Vormundschaftsbehörde zu informieren. Es geht aber nicht an, aus dem Verhalten der Sozialbehörde (dem Umstand, dass sie damals die Vormundschaftsbehörde nicht benachrichtigt hat) abzuleiten, sie habe für die nicht gedeckten Kosten bezüglich des Spitalaufenthalts der B. vor dem 19. März 2003 einzustehen. Der Beschwerdegegner hat es selber zu vertreten, dass er gegen die Ablehnung seines Gesuches vom 7. November 2002 kein Rechtsmittel ergriffen hat (E. 4). Gutheissung (E. 5).

Schlagwörter

KI-generiert
rückwirkende Sozialhilfe Spitalvergütung Sozialamt Sorgfaltspflicht Vormundschaftsbehörde Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 68 Abs. 1 VSBG
This provision was used to rule on the costs associated with the decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 68 Abs. 1 VSBG

This provision was used to rule on the costs associated with the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00027

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00027 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.06.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Kostengutsprache von Spitalaufenthaltskosten; Frage der zeitlichen Begrenzung; Rekurslegitimation des Spitals (Beschwerdegegner) fraglich. Dritte, welche Leistungen gegenüber Sozialhilfeempfängern erbringen, sind als nur mittelbar Betroffene in der Regel nicht legitimiert, einen den Entscheid der Sozialhilfebehörde betreffend Kostengutsprache anzufechten.

Eine Rekurslegitimation von Krankenhäusern hinsichtlich Kostengutsprachen zugunsten von dort stationierten Patienten liesse sich allenfalls daraus ableiten, dass Krankenhäuser zur Aufnahme von Patienten verpflichtet sind, die dringend eine Krankenhausbehandlung benötigen. Vorliegend ist jedoch fraglich, ob die Krankenheimstation der geriatrischen Klinik überhaupt als "Krankenhaus" im Sinn von § 41 GesundheitsG zu qualifizieren ist. Die Frage muss indessen nicht abschliessend beurteilt werden (E. 1.2). Vor dem Erlass des mit Rekurs angefochtenen Beschlusses der Sozialbehörde vom 2.

Februar 2004 bestand folgende Rechtslage: In einer ersten Phase wurde eine am 7. November 2002 vom Spital beantragte Kostengutsprache abgelehnt (Beschluss vom 27. Januar 2003). Am 15. September 2003 erteilte die Sozialbehörde dann auf Gesuch des Schwiegersohns von B. eine Kostengutsprache für die Restkosten des Spitalaufenthalts von B. ab 19. März 2003. Da die vorhergehenden Beschlüsse vom 27. Januar 2003 und 15. September 2003 in Rechtskraft erwachsen und durch den hier in Frage stehenden Beschluss materiell nicht geändert worden sind, ist einzig darüber zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin entgegen ihrem Beschluss zu einer Kostengutsprache auch für die Zeit vor dem 19.

März 2003 verpflichtet werden könne (E. 3.2). Zwar kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass gestützt auf das Gesuch des Beschwerdegegners vom 7. November 2002 allenfalls Anlass bestanden hätte, die Vormundschaftsbehörde zu informieren. Es geht aber nicht an, aus dem Verhalten der Sozialbehörde (dem Umstand, dass sie damals die Vormundschaftsbehörde nicht benachrichtigt hat) abzuleiten, sie habe für die nicht gedeckten Kosten bezüglich des Spitalaufenthalts der B. vor dem 19. März 2003 einzustehen. Der Beschwerdegegner hat es selber zu vertreten, dass er gegen die Ablehnung seines Gesuches vom 7.

November 2002 kein Rechtsmittel ergriffen hat (E. 4). Gutheissung (E. 5). · --- · Stichworte: · KLINIKAUFENTHALT KOSTENGUTSPRACHE KOSTENÜBERNAHME REKURSLEGITIMATION WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 16 SHG § 22 SHG § 19 SHV § 20 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3