Cantonal Development Plan Appeal Dismissal for Lack of Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal concerning a cantonal development plan for expanding a municipal depot, affirming the government council's refusal to consider the appeal because the appellant's arguments exceeded the scope limited to the previous appeal proceedings and because the appellant, asserting only public interests, was not personally affected by the depot expansion as his properties were too distant from the affected area.
Legislator-Regeste
AmtlichGestaltungsplan | Kantonaler Gestaltungsplan zum Ausbau eines Werkhofs; Beschwerdelegitimation. Der Regierungsrat ist zu Recht nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten, denn zum einen gehen die Vorbringen des Beschwerdeführers über den im Rekursverfahren begrenzten Streitgegenstand hinaus (E. 1.1). Zum andern brachte der Beschwerdeführer nur öffentliche Interessen gegen den Gestaltungsplan vor und seine Grundstücke sind zu weit vom streitbetroffenen Gebiet entfernt. Er wird in der gegenwärtigen und künftigen Nutzung seiner Grundstücke durch den Ausbau des Werkhofs nicht beeinträchtigt (E 1.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the legal norm relevant to the case concerning the Gestaltungsplan (development plan).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00026
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00026 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.03.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 03.08.2005 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Gestaltungsplan · Kantonaler Gestaltungsplan zum Ausbau eines Werkhofs; Beschwerdelegitimation. Der Regierungsrat ist zu Recht nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten, denn zum einen gehen die Vorbringen des Beschwerdeführers über den im Rekursverfahren begrenzten Streitgegenstand hinaus (E. 1.1).
Zum andern brachte der Beschwerdeführer nur öffentliche Interessen gegen den Gestaltungsplan vor und seine Grundstücke sind zu weit vom streitbetroffenen Gebiet entfernt. Er wird in der gegenwärtigen und künftigen Nutzung seiner Grundstücke durch den Ausbau des Werkhofs nicht beeinträchtigt (E 1.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · LEGITIMATION SONDERNUTZUNGSPLÄNE · Rechtsnormen: · § 338a Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4