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VB.2005.00023 • VG ZH VB.2005.00023 KI-generiert

Appeal Regarding Rejection of Building Permit Due to Inadequate Roof Design in Architecturally Cohesive Complex

Geschäftsnummer VB.2005.00023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against a decision that rejected a building permit for the alteration of an apartment building, specifically citing deficiencies in the roof design, set within a complex where the existing buildings possess a cohesive architectural quality that sets a high standard for new or modified structures. The court reasoned that while changes are permissible, they must meet this established standard, and the local authority erred by accepting a barely satisfactory roof design because it failed to account for the context and the need for an architecturally adequate contribution, thus upholding the appeals commission's finding that the proposed design was incoherent and improperly executed within the established aesthetic framework.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Umbau eines Mehrfamilienhauses: mangelhafte Dachgestaltung Die einzelnen Bauten der Überbauung weisen je für sich allein keine besonderen architektonischen Merkmale auf. Dank ihrer Anordnung und der weitgehend erhaltenen Einheitlichkeit verleihen sie jedoch der Überbauung insgesamt eine gewisse Qualität, welche den Massstab abgibt für Neu- oder Umbauten in diesem Umfeld. Wie die Baurekurskommission zutreffend erkannt hat, bedeutet das nicht, dass die Veränderung der bestehenden Bauten nicht zulässig ist, sondern nur, dass eine der baulichen Umgebung adäquate gestalterische Leistung erbracht werden muss und dass deshalb höhere Anforderungen zu stellen sind als in einem baulichen Umfeld, das keinerlei architektonische Qualitäten erkennen lässt. Wenn sich die Bausektion beim streitbetroffenen Umbauvorhaben unter diesen Umständen mit einer knapp befriedigenden Dachgestaltung begnügt hat, so hat sie diesen Zusammenhang verkannt und beruht ihre Ermessensbetätigung auf falscher Grundlage. Der Vorwurf, die Rekursinstanz habe unzulässigerweise in den Beurteilungsspielraum der örtlichen Baubehörde eingegriffen, ist deshalb unbegründet. Die Baurekurskommission hat die gestalterischen Mängel eingehend dargelegt; ihr Schluss, der Umbau wirke so, wie wenn ein für sich allein gestaltetes Dach auf ein unabhängig davon bestehendes Gebäude aufgesetzt würde, was zu einem in sich nicht stimmigen Ergebnis führe, beruht auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände und ist jedenfalls nicht rechtsverletzend. Dies bedeutet nicht, dass durch die Gestaltungsanforderungen die Bau- und Zonenordnung im fraglichen Gebiet unterlaufen wird (E. 2.3). Abweisung (E. 3).

Schlagwörter

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Gestaltung der Baute Baubewilligung Überschreitung der Gebäudehöhe Baukontrolle Plangenehmigung Rahmenbeschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. I PBG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' (Legal Norms) and is the substantive basis implicitly related to the merits of the construction review, which the court upheld by dismissing the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00023

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00023 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.06.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Umbau eines Mehrfamilienhauses: mangelhafte Dachgestaltung Die einzelnen Bauten der Überbauung weisen je für sich allein keine besonderen architektonischen Merkmale auf. Dank ihrer Anordnung und der weitgehend erhaltenen Einheitlichkeit verleihen sie jedoch der Überbauung insgesamt eine gewisse Qualität, welche den Massstab abgibt für Neu- oder Umbauten in diesem Umfeld.

Wie die Baurekurskommission zutreffend erkannt hat, bedeutet das nicht, dass die Veränderung der bestehenden Bauten nicht zulässig ist, sondern nur, dass eine der baulichen Umgebung adäquate gestalterische Leistung erbracht werden muss und dass deshalb höhere Anforderungen zu stellen sind als in einem baulichen Umfeld, das keinerlei architektonische Qualitäten erkennen lässt. Wenn sich die Bausektion beim streitbetroffenen Umbauvorhaben unter diesen Umständen mit einer knapp befriedigenden Dachgestaltung begnügt hat, so hat sie diesen Zusammenhang verkannt und beruht ihre Ermessensbetätigung auf falscher Grundlage.

Der Vorwurf, die Rekursinstanz habe unzulässigerweise in den Beurteilungsspielraum der örtlichen Baubehörde eingegriffen, ist deshalb unbegründet. Die Baurekurskommission hat die gestalterischen Mängel eingehend dargelegt; ihr Schluss, der Umbau wirke so, wie wenn ein für sich allein gestaltetes Dach auf ein unabhängig davon bestehendes Gebäude aufgesetzt würde, was zu einem in sich nicht stimmigen Ergebnis führe, beruht auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände und ist jedenfalls nicht rechtsverletzend. Dies bedeutet nicht, dass durch die Gestaltungsanforderungen die Bau- und Zonenordnung im fraglichen Gebiet unterlaufen wird (E. 2.3).

Abweisung (E. 3). · --- · Stichworte: · DACHAUFBAUTE DACHFENSTER DACHFORM DACHGESCHOSS DACHGESTALTUNG ERMESSENSSPIELRAUM FASSADENGESTALTUNG GESTALTUNG UND EINORDNUNG GESTALTUNGSANFORDERUNGEN LUKARNE QUARTIERBILD · Rechtsnormen: · § 238 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3