Social Assistance Recipient's Voluntary Move to More Expensive Housing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a case where a recipient of social assistance unilaterally moved to a more expensive apartment, leading the welfare authority to refuse covering the full new rent. The court reasoned that while assistance generally covers necessary housing costs until a more appropriate, affordable alternative is found, this situation differs when a person voluntarily leaves a reasonable, affordable dwelling for a costlier one without prior approval. In such a case, the welfare authority is not obligated to increase the support amount to cover the difference between the new, more expensive rent and the previously covered, affordable rent, as this is not formally considered a benefit reduction under the relevant statute. Furthermore, since both the old and new rents exceeded established guidelines for single occupants, the instruction for the applicant to seek a cheaper apartment and provide monthly proof of search was upheld.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Wirtschaftliche Hilfe; überhöhte Wohnungskosten sowie eigenmächtig vorgenommener Wohnungswechsel. Die Kosten für die Wohnungsmiete sind voll anzurechnen, sofern und solange sich keine günstigere Wohnung vermitteln lässt, die der Situation der betroffenen Person gerecht wird (E. 3.2). Von dieser Situation zu unterscheiden ist jener Fall, in dem eine hilfsbedüftige Person eigenmächtig und freiwillig eine für sie zumutbare Logis verlässt, um in eine andere (teurere) Wohnung einzuziehen und sich die Fürsorgebehörde in der Folge weigert, den teureren Mietzins zu übernehmen. Unter diesen Umständen handelt es sich formell betrachtet nicht um eine Leistungskürzung im Sinne von § 24 SHG. Eine Fürsorgebehörde muss unter diesen Umständen den Unterstützungsbetrag um die Differenz zwischen der aktuell bewohnten teureren Wohnung und er zuletzt bewohnten günstigeren und zumutbaren Unterkunft nicht erhöhen, wenn die betreffende Person schon vorher wirtschaftliche Hilfe bezogen und den Wohnungswechsel eigenmächtig vorgenommen hat (E. 3.2). Diese Voraussetzungen zur Ablehnung des Gesuchs um Übernahme der vollen (neuen) Wohnungskosten sind vorliegend erfüllt (E. 3.3.1). Da überdies die Wohnkosten sowohl der jetzigen als auch der bisherigen Wohnung der Beschwerdeführerin den fürsorgebehördlichen Richtsatz für Wohnkosten für eine Einzelperson pro Monat übersteigen und keine stichhaltigen Gründe vorliegen, die gegen einen Umzug der Beschwerdeführerin in eine günstigere und deshalb wohl kleinere Wohnung sprechen, wies der Bezirksrat die Beschwerdeführerin zu Recht an, sich nach einer günstigeren Unterkunft umzusehen und der Fürsorgebehörde monatlich Suchnachweise vorzulegen (E. 3.3.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court notes that the appellant's situation does not constitute a reduction in benefits in the sense of this provision following her unauthorized move.
This provision is implicitly used as the overall legal basis for determining support obligations, although its direct application in the dispositive is inferred from the dismissal.
This provision is implicitly linked to the general duty to seek accommodation within the framework of economic assistance, leading to the instruction to look for cheaper accommodation.
Used as part of the general legal framework governing social assistance.
Used as part of the general legal framework governing social assistance.
Used as part of the general legal framework governing social assistance.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00020
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00020 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.04.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 03.06.2005 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Wirtschaftliche Hilfe; überhöhte Wohnungskosten sowie eigenmächtig vorgenommener Wohnungswechsel. Die Kosten für die Wohnungsmiete sind voll anzurechnen, sofern und solange sich keine günstigere Wohnung vermitteln lässt, die der Situation der betroffenen Person gerecht wird (E. 3.2).
Von dieser Situation zu unterscheiden ist jener Fall, in dem eine hilfsbedüftige Person eigenmächtig und freiwillig eine für sie zumutbare Logis verlässt, um in eine andere (teurere) Wohnung einzuziehen und sich die Fürsorgebehörde in der Folge weigert, den teureren Mietzins zu übernehmen. Unter diesen Umständen handelt es sich formell betrachtet nicht um eine Leistungskürzung im Sinne von § 24 SHG. Eine Fürsorgebehörde muss unter diesen Umständen den Unterstützungsbetrag um die Differenz zwischen der aktuell bewohnten teureren Wohnung und er zuletzt bewohnten günstigeren und zumutbaren Unterkunft nicht erhöhen, wenn die betreffende Person schon vorher wirtschaftliche Hilfe bezogen und den Wohnungswechsel eigenmächtig vorgenommen hat (E. 3.2).
Diese Voraussetzungen zur Ablehnung des Gesuchs um Übernahme der vollen (neuen) Wohnungskosten sind vorliegend erfüllt (E. 3.3.1). Da überdies die Wohnkosten sowohl der jetzigen als auch der bisherigen Wohnung der Beschwerdeführerin den fürsorgebehördlichen Richtsatz für Wohnkosten für eine Einzelperson pro Monat übersteigen und keine stichhaltigen Gründe vorliegen, die gegen einen Umzug der Beschwerdeführerin in eine günstigere und deshalb wohl kleinere Wohnung sprechen, wies der Bezirksrat die Beschwerdeführerin zu Recht an, sich nach einer günstigeren Unterkunft umzusehen und der Fürsorgebehörde monatlich Suchnachweise vorzulegen (E. 3.3.2).
Abweisung. · --- · Stichworte: · KÜRZUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNKOSTENANTEIL WOHNUNGSWECHSEL · Rechtsnormen: · § 2 Abs. II SHG § 3 Abs. II SHG § 5 SHG § 15 Abs. I SHG § 21 SHG § 24 Abs. I SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4