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VB.2005.00019 • VG ZH VB.2005.00019 KI-generiert

Appeal of Driving License Suspension: Denial of Free Legal Aid and Subsequent Costs

Geschäftsnummer VB.2005.00019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal regarding the denial of free legal aid, which the lower authority had refused due to the appeal being obviously hopeless, in a case concerning the suspension of a driving license. The court reasoned that because the lower authority subsequently requested supplementary expert opinions on the appellant's fitness to drive after the appeal was filed, the appeal could not have been deemed "obviously hopeless" at the time of submission, thus warranting the remission of appeal proceedings costs. Furthermore, despite the appellant being a trained lawyer who never practiced, the complexity of the legal questions involved justified granting him free legal counsel, and the court also granted free legal aid for the subsequent appeal proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug / unentgeltliche Rechtspflege | Unentgeltliche Rechtspflege im Rekurs- und Beschwerdeverfahren Die unentgeltliche Rechtspflege ist von der Vorinstanz wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit verweigert worden (E. 4). Aus der Tatsache, dass sich die Vorinstanz nach Eingang des Rekurses veranlasst sah, im Rahmen der Instruktion eine ergänzende Stellungnahme zur Rekursschrift und damit zur Fahreignung des Beschwerdeführers beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich einzuholen, ergibt sich jedoch, dass der Rekurs im Zeitpunkt von dessen Einreichung nicht als "offensichtlich aussichtslos" im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG zu beurteilen war. Damit ist dem Beschwerdeführer die Bezahlung der Kosten des Rekursverfahrens zu erlassen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann zwar um einen ausgebildeten Juristen, der jedoch nach dem Studium nie mehr auf diesem Gebiet gearbeitet hat. Da sich im Rekursverfahren überdies nicht leicht zu beantwortende Rechtsfragen gestellt haben, hat er somit auch Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (E. 5). Gutheissung (E. 6). Dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss auch die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu gewähren (E. 7).

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Rechtsgutachten Fahreignung Sachverständigenkosten Kostenerlass Führerausweisentzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 Abs. I VRG

This provision concerns the criteria for granting legal aid, which was applied when determining the appeal was not obviously hopeless.

§ 16 Abs. II VRG

This provision relates to the granting of free legal representation, which the court granted due to the complex legal questions involved.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00019

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00019 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.06.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug / unentgeltliche Rechtspflege · Unentgeltliche Rechtspflege im Rekurs- und Beschwerdeverfahren Die unentgeltliche Rechtspflege ist von der Vorinstanz wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit verweigert worden (E. 4). Aus der Tatsache, dass sich die Vorinstanz nach Eingang des Rekurses veranlasst sah, im Rahmen der Instruktion eine ergänzende Stellungnahme zur Rekursschrift und damit zur Fahreignung des Beschwerdeführers beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich einzuholen, ergibt sich jedoch, dass der Rekurs im Zeitpunkt von dessen Einreichung nicht als "offensichtlich aussichtslos" im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG zu beurteilen war.

Damit ist dem Beschwerdeführer die Bezahlung der Kosten des Rekursverfahrens zu erlassen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann zwar um einen ausgebildeten Juristen, der jedoch nach dem Studium nie mehr auf diesem Gebiet gearbeitet hat. Da sich im Rekursverfahren überdies nicht leicht zu beantwortende Rechtsfragen gestellt haben, hat er somit auch Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (E. 5). Gutheissung (E. 6). Dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss auch die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu gewähren (E. 7).

· --- · Stichworte: · AUSSICHTSLOSIGKEIT KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN STRASSENVERKEHRSRECHT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen: · § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4