Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2005.00017 • VG ZH VB.2005.00017 KI-generiert

Building Permits Revoked for Density Violations and Incorrect Boundary Distance Calculations

Geschäftsnummer VB.2005.00017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court revoked building permits for two apartment buildings due to violations of building regulations. The court reasoned that a portion of a public road parcel, intended to be separated for private building lots, could not be legally incorporated into the calculation of the permissible building density because it had not been properly de-designated and its classification as a public footpath in the zoning plan prevented its inclusion. Furthermore, the court clarified that the required distance to a public road on the opposite side of a property, for the purpose of calculating boundary distances, only applies to roads less than 3 meters wide, with a maximum separation of 6.5 meters. The decision to revoke both permits was upheld because the two buildings were designed to be constructed together and could not be separated.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Aufhebung der Baubewilligungen für zwei Mehrfamilienhäuser wegen Ausnützungsüberschreitung bzw. Grenzabstandsverletzung. Die Abtrennung von einem Teil einer im öffentlichen Eigentum stehenden Wegparzelle zu Gunsten privater Baugrundstücke setzt eine vorherige Entwidmung nach Massgabe von § 38 Abs. 1 StrassG voraus. Zu Unrecht wurde bei der Ermittlung der Ausnützung davon ausgegangen, die abgetrennte Wegfläche könne in die massgebliche Grundfläche im Sinn von § 259 Abs. 1 PBG mit einbezogen werden (E. 2.2.1). Die Festlegung als öffentlicher Fussweg im Verkehrsplan steht dem Einbezug einer auf privatem Grund liegenden Wegfläche in die für die Ermittlung der Ausnützung massgebliche Grundfläche gemäss § 259 Abs. 1 PBG von vornherein entgegen (E. 2.2.2). Die Ausnützungsüberschreitung führt zur Aufhebung beider Baubewilligungen, da die beiden Mehrfamilienhäuser projektbedingt nicht getrennt erstellt werden können (E. 2.2.3). Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung (RB 2001 Nr. 73): Die Praxis, wonach der Grenzabstand zum gegenüberliegenden Grundstück auch über einen nicht durch Baulinien gesicherten, öffentlichen Weg im Sinn von § 265 Abs. 1 PBG einzuhalten ist, beschränkt sich auf Wege, deren Breite weniger als 3 m beträgt; der einzuhaltende Abstand beträgt mithin höchstens 6,5 m (E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

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Verletzung der Baubewilligung Bau- und Zonenordnung Gebäudeabstand Immobilienbesitz Bauordnung öffentliches Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 259 Abs. 1 PBG

Cited as the legal basis for determining the usable area and its inclusion in the calculation of building utilization, leading to a finding of exceeding the permissible utilization.

§ 265 Abs. I PBG

Cited in relation to the calculation of setback distances from opposing properties, including those across public paths.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00017

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00017 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.06.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Aufhebung der Baubewilligungen für zwei Mehrfamilienhäuser wegen Ausnützungsüberschreitung bzw. Grenzabstandsverletzung. Die Abtrennung von einem Teil einer im öffentlichen Eigentum stehenden Wegparzelle zu Gunsten privater Baugrundstücke setzt eine vorherige Entwidmung nach Massgabe von § 38 Abs. 1 StrassG voraus.

Zu Unrecht wurde bei der Ermittlung der Ausnützung davon ausgegangen, die abgetrennte Wegfläche könne in die massgebliche Grundfläche im Sinn von § 259 Abs. 1 PBG mit einbezogen werden (E. 2.2.1). Die Festlegung als öffentlicher Fussweg im Verkehrsplan steht dem Einbezug einer auf privatem Grund liegenden Wegfläche in die für die Ermittlung der Ausnützung massgebliche Grundfläche gemäss § 259 Abs. 1 PBG von vornherein entgegen (E. 2.2.2). Die Ausnützungsüberschreitung führt zur Aufhebung beider Baubewilligungen, da die beiden Mehrfamilienhäuser projektbedingt nicht getrennt erstellt werden können (E. 2.2.3).

Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung (RB 2001 Nr. 73): Die Praxis, wonach der Grenzabstand zum gegenüberliegenden Grundstück auch über einen nicht durch Baulinien gesicherten, öffentlichen Weg im Sinn von § 265 Abs. 1 PBG einzuhalten ist, beschränkt sich auf Wege, deren Breite weniger als 3 m beträgt; der einzuhaltende Abstand beträgt mithin höchstens 6,5 m (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANRECHENBARE FLÄCHE AUSNÜTZUNG AUSNÜTZUNGSÜBERSCHREITUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN GRENZABSTAND GRENZABSTANDSVERLETZUNG VERKEHRSPLAN WEGABSTAND WEGFLÄCHEN WEGPARZELLE · Rechtsnormen:

· § 259 PBG § 265 Abs. I PBG · Publikationen: · BEZ 2006 Nr. 7 RB 2005 Nr. 71 RB 2005 Nr. 72 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2