Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2005.00015 • VG ZH VB.2005.00015 KI-generiert

Legitimate Expectation Claim for Planning Costs Remanded to District Council

Geschäftsnummer VB.2005.00015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought compensation for useless project planning costs based on the principle of legitimate expectation following a decision that resulted in a non-admission ruling by a district council, which was appealed to the administrative court. The court reasoned that this claim, rooted in trust and good faith rather than a material expropriation, did not fall under state liability adjudicated by civil courts, nor was it for the valuation commission to decide; consequently, the municipality possessed implicit authority to rule on the claim, making the district council, rather than the building appeals commission, the proper appellate authority according to the legislative framework, leading to the approval of the appeal and remand to the district council for a new decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entschädigung für nutzlose Projektierungskosten | Ersatzforderung für unnütze Projektierungskosten: Zuständigkeitsfragen Der Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats ist beim Verwaltungsgericht anfechtbar (E. 1). Welche Behörde ist für die Beurteilung der Ersatzforderung zuständig? - Prüfprogramm (E. 2.1). Ausgangspunkt ist die Rechtsnatur des Anspruchs und somit das Rechtsbegehren in Verbindung mit den tatsächlichen Behauptungen (E. 2.2). Eine Ersatzforderung für unnütze Projektierungskosten, die unter Berufung auf Vertrauensschutz geltend gemacht wird, fällt jedenfalls in der vorliegenden Konstellation nicht unter einen Staatshaftungstatbestand, der von den Zivilgerichten zu beurteilen ist. Der entsprechende Zuständigkeitsvorbehalt zugunsten der Zivilgerichte im VRG ist restriktiv auszulegen (E. 3). Die Ersatzforderung ist auch nicht von der Schätzungskommission zu beurteilen, da die Forderung ebenso gut dem Grundsatz von Treu und Glauben wie der Eigentumsgarantie zugeordnet werden kann und eine materielle Enteignung nicht geltend gemacht wird (E. 4). Die Gemeinde durfte ausgehend von einer stillschweigenden Verfügungskompetenz über die Ersatzforderung befinden (E. 5). Zuständig als Rekursinstanz ist der Bezirksrat und nicht die Baurekurskommission, weil nach dem gesetzgeberischen Konzept deren Zuständigkeit nicht auf entschädigungsrechtliche Streitigkeiten ausgerichtet ist (E. 6). Gutheissung und Rückweisung an den Bezirksrat (E. 7).

Schlagwörter

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Planungskosten Prozesshandlung Kostenauflage Verwaltungsbehörde Rahmenbeschluss Umfang der Enteignung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 32 AbtrG

This provision is implicitly used as a basis for jurisdiction, given the context of the dispute and the reference to the competent authority for compensation.

§ 1 VRG

This provision relates to the general scope of the Administrative Procedure Act, which is fundamental to the procedural rulings made.

§ 2 Abs. I VRG

This provision likely relates to the right to appeal or the nature of the decision being reviewed by the court.

§ 19 Abs. I VRG

This provision is related to the determination of the competent authority for review.

§ 81 VRG

This provision likely relates to the general jurisdiction or admissibility aspects of the administrative court's review.

§ 82 VRG

This provision concerns the jurisdiction or procedural requirements relevant to the court's decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00015

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00015 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.04.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Entschädigung für nutzlose Projektierungskosten · Ersatzforderung für unnütze Projektierungskosten: Zuständigkeitsfragen Der Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats ist beim Verwaltungsgericht anfechtbar (E. 1). Welche Behörde ist für die Beurteilung der Ersatzforderung zuständig? - Prüfprogramm (E. 2.1).

Ausgangspunkt ist die Rechtsnatur des Anspruchs und somit das Rechtsbegehren in Verbindung mit den tatsächlichen Behauptungen (E. 2.2). Eine Ersatzforderung für unnütze Projektierungskosten, die unter Berufung auf Vertrauensschutz geltend gemacht wird, fällt jedenfalls in der vorliegenden Konstellation nicht unter einen Staatshaftungstatbestand, der von den Zivilgerichten zu beurteilen ist. Der entsprechende Zuständigkeitsvorbehalt zugunsten der Zivilgerichte im VRG ist restriktiv auszulegen (E. 3). Die Ersatzforderung ist auch nicht von der Schätzungskommission zu beurteilen, da die Forderung ebenso gut dem Grundsatz von Treu und Glauben wie der Eigentumsgarantie zugeordnet werden kann und eine materielle Enteignung nicht geltend gemacht wird (E. 4).

Die Gemeinde durfte ausgehend von einer stillschweigenden Verfügungskompetenz über die Ersatzforderung befinden (E. 5). Zuständig als Rekursinstanz ist der Bezirksrat und nicht die Baurekurskommission, weil nach dem gesetzgeberischen Konzept deren Zuständigkeit nicht auf entschädigungsrechtliche Streitigkeiten ausgerichtet ist (E. 6). Gutheissung und Rückweisung an den Bezirksrat (E. 7). · --- · Stichworte: · BAUREKURSKOMMISSION BEZIRKSRAT ENTEIGNUNGSRECHT PROJEKTIERUNGSKOSTEN RECHTSSCHUTZ SCHÄTZUNGSKOMMISSION STAATSHAFTUNG TREU UND GLAUBEN VERTRAUENSSCHUTZ ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen:

· § 32 AbtrG § 183ter Abs. II EG ZGB § 12 HaftungsG § 13 HaftungsG § 329 Abs. I PBG § 1 VRG § 2 Abs. I VRG § 19 Abs. I VRG § 81 VRG § 82 VRG · Publikationen: · BEZ 2005 Nr. 29 S. 7 RB 2005 Nr. 3 S. 49 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3