Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2005.00009 • VG ZH VB.2005.00009 KI-generiert

Building Permit for Historical Garden Renewal Upheld

Geschäftsnummer VB.2005.00009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld a building permit for the renewal of a historical garden, finding that the expert opinion of the Cantonal Monument Preservation Commission was well-reasoned and credible. The commission's assessment concluded that the proposed changes did not destroy or impair the garden's original substance or value, thus not violating relevant preservation laws. The court found no grounds to deviate from this expert opinion, nor was it necessary to seek further expert reports or examine the proportionality of the intervention, as the project was deemed to respect the protected elements of the garden.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Erneuerung des Rechberggartens am Zürcher Hirschengraben: Gutachten der Kantonalen Denkmalpflegekommission (KDK). Formell hat das Gutachten der KDK zwar die Bedeutung eines Amtsberichts. Inhaltlich kommt es jedoch auf Grund der besonderen Fachkompetenz der Kommission einem eigentlichen Gutachten gleich, das bei der Entscheidfindung grosses Gewicht hat (E. 2.1). Die KDK ist als unabhängige Fachkommission im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren. Die Rüge, die KDK verfüge nicht über die gebotene Unabhängigkeit, ist unbegründet (E. 2.2). Zusammenfassung des Gutachtens (E. 2.3.1). Der Vorwurf, das Gutachten bezeichne den Schutzumfangs nicht, ist unbegründet. Da die KDK zum Schluss kommt, dass die Neugestaltung die noch vorhandene ursprüngliche Substanz weder zerstört noch beeinträchtigt, waren auch die Verhältnismässigkeit des Eingriffs und allfällige Varianten nicht zu prüfen gewesen (E. 2.3.2). Die KDK hat sich sodann zu Recht darauf beschränkt, das Projekt daraufhin zu prüfen, ob es das Schutzobjekt beeinträchtige; eine darüber hinaus gehende kritische Würdigung des Projekts in gestalterischer Hinsicht war nicht Aufgabe der Kommission (E. 2.3.3). Die Vorwürfe, das Gutachten sei unvollständig und widersprüchlich, erweisen sich im Ergebnis als unbegründet. Weder die Bauherrschaft noch die Bewilligungsbehörden hatten triftige Gründe, um von den Schlussfolgerungen des Gutachtens abzuweichen. Auch die Vorinstanz hat auf die fachkundigen Feststellungen der Kommission abstellen dürfen. Den Beizug weiterer Gutachten hat sie zu Recht verworfen (E. 2.4). Die Umschreibung der schutzwürdigen Substanz durch die KDK ist überzeugend. Die geplanten Veränderungen, welche die ursprüngliche Vorstellung der Gartenanlage erlebbar machen sollen, betreffen keine Elemente, welche den Wert des Schutzobjekts ausmachen. Der Bauherrschaft kann keine Verletzung von § 204 PBG vorgeworfen werden. Mit den Neuanlagen wird die gemäss § 238 Abs. 2 PBG gebotene Rücksicht aufdie schutzwürdige Substanz genommen (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Denkmalschutz Baubewilligung geschützte Rechtsgüter naturschutzrechtliche Bewilligung Sachverständigengutachten Plangenehmigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 204 Abs. I PBG

This provision is cited as the basis for the argument that the construction project does not violate the protection of the monument.

§ 238 Abs. 2 PBG

This provision is cited as the basis for the argument that the planned modifications take due consideration of the protected substance.

§ 203 Abs. I lit. f PBG

This provision is listed as a relevant legal norm, though not directly explained in the dispositive section.

§ 216 Abs. I PBG

This provision is listed as a relevant legal norm, though not directly explained in the dispositive section.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00009

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00009 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.05.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 14.11.2005 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Erneuerung des Rechberggartens am Zürcher Hirschengraben: Gutachten der Kantonalen Denkmalpflegekommission (KDK).

Formell hat das Gutachten der KDK zwar die Bedeutung eines Amtsberichts. Inhaltlich kommt es jedoch auf Grund der besonderen Fachkompetenz der Kommission einem eigentlichen Gutachten gleich, das bei der Entscheidfindung grosses Gewicht hat (E. 2.1). Die KDK ist als unabhängige Fachkommission im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren. Die Rüge, die KDK verfüge nicht über die gebotene Unabhängigkeit, ist unbegründet (E. 2.2). Zusammenfassung des Gutachtens (E. 2.3.1). Der Vorwurf, das Gutachten bezeichne den Schutzumfangs nicht, ist unbegründet.

Da die KDK zum Schluss kommt, dass die Neugestaltung die noch vorhandene ursprüngliche Substanz weder zerstört noch beeinträchtigt, waren auch die Verhältnismässigkeit des Eingriffs und allfällige Varianten nicht zu prüfen gewesen (E. 2.3.2). Die KDK hat sich sodann zu Recht darauf beschränkt, das Projekt daraufhin zu prüfen, ob es das Schutzobjekt beeinträchtige; eine darüber hinaus gehende kritische Würdigung des Projekts in gestalterischer Hinsicht war nicht Aufgabe der Kommission (E. 2.3.3). Die Vorwürfe, das Gutachten sei unvollständig und widersprüchlich, erweisen sich im Ergebnis als unbegründet.

Weder die Bauherrschaft noch die Bewilligungsbehörden hatten triftige Gründe, um von den Schlussfolgerungen des Gutachtens abzuweichen. Auch die Vorinstanz hat auf die fachkundigen Feststellungen der Kommission abstellen dürfen. Den Beizug weiterer Gutachten hat sie zu Recht verworfen (E. 2.4). Die Umschreibung der schutzwürdigen Substanz durch die KDK ist überzeugend. Die geplanten Veränderungen, welche die ursprüngliche Vorstellung der Gartenanlage erlebbar machen sollen, betreffen keine Elemente, welche den Wert des Schutzobjekts ausmachen.

Der Bauherrschaft kann keine Verletzung von § 204 PBG vorgeworfen werden. Mit den Neuanlagen wird die gemäss § 238 Abs. 2 PBG gebotene Rücksicht aufdie schutzwürdige Substanz genommen (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · DENKMALPFLEGE DENKMALPFLEGEKOMMISSION GARTENANLAGE GUTACHTEN SCHUTZOBJEKT SCHUTZUMFANG · Rechtsnormen: · § 203 Abs. I lit. f PBG § 204 Abs. I PBG § 216 Abs. I PBG · Publikationen: · BEZ 2005 Nr. 27 S. 3 RB 2005 Nr. 61 S. 155 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3