Building Permit for Historical Garden Renewal Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a building permit for the renewal of a historical garden, finding that the expert opinion of the Cantonal Monument Preservation Commission was well-reasoned and credible. The commission's assessment concluded that the proposed changes did not destroy or impair the garden's original substance or value, thus not violating relevant preservation laws. The court found no grounds to deviate from this expert opinion, nor was it necessary to seek further expert reports or examine the proportionality of the intervention, as the project was deemed to respect the protected elements of the garden.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Erneuerung des Rechberggartens am Zürcher Hirschengraben: Gutachten der Kantonalen Denkmalpflegekommission (KDK). Formell hat das Gutachten der KDK zwar die Bedeutung eines Amtsberichts. Inhaltlich kommt es jedoch auf Grund der besonderen Fachkompetenz der Kommission einem eigentlichen Gutachten gleich, das bei der Entscheidfindung grosses Gewicht hat (E. 2.1). Die KDK ist als unabhängige Fachkommission im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren. Die Rüge, die KDK verfüge nicht über die gebotene Unabhängigkeit, ist unbegründet (E. 2.2). Zusammenfassung des Gutachtens (E. 2.3.1). Der Vorwurf, das Gutachten bezeichne den Schutzumfangs nicht, ist unbegründet. Da die KDK zum Schluss kommt, dass die Neugestaltung die noch vorhandene ursprüngliche Substanz weder zerstört noch beeinträchtigt, waren auch die Verhältnismässigkeit des Eingriffs und allfällige Varianten nicht zu prüfen gewesen (E. 2.3.2). Die KDK hat sich sodann zu Recht darauf beschränkt, das Projekt daraufhin zu prüfen, ob es das Schutzobjekt beeinträchtige; eine darüber hinaus gehende kritische Würdigung des Projekts in gestalterischer Hinsicht war nicht Aufgabe der Kommission (E. 2.3.3). Die Vorwürfe, das Gutachten sei unvollständig und widersprüchlich, erweisen sich im Ergebnis als unbegründet. Weder die Bauherrschaft noch die Bewilligungsbehörden hatten triftige Gründe, um von den Schlussfolgerungen des Gutachtens abzuweichen. Auch die Vorinstanz hat auf die fachkundigen Feststellungen der Kommission abstellen dürfen. Den Beizug weiterer Gutachten hat sie zu Recht verworfen (E. 2.4). Die Umschreibung der schutzwürdigen Substanz durch die KDK ist überzeugend. Die geplanten Veränderungen, welche die ursprüngliche Vorstellung der Gartenanlage erlebbar machen sollen, betreffen keine Elemente, welche den Wert des Schutzobjekts ausmachen. Der Bauherrschaft kann keine Verletzung von § 204 PBG vorgeworfen werden. Mit den Neuanlagen wird die gemäss § 238 Abs. 2 PBG gebotene Rücksicht aufdie schutzwürdige Substanz genommen (E. 5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the basis for the argument that the construction project does not violate the protection of the monument.
This provision is cited as the basis for the argument that the planned modifications take due consideration of the protected substance.
This provision is listed as a relevant legal norm, though not directly explained in the dispositive section.
This provision is listed as a relevant legal norm, though not directly explained in the dispositive section.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00009
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00009 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.05.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 14.11.2005 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Erneuerung des Rechberggartens am Zürcher Hirschengraben: Gutachten der Kantonalen Denkmalpflegekommission (KDK).
Formell hat das Gutachten der KDK zwar die Bedeutung eines Amtsberichts. Inhaltlich kommt es jedoch auf Grund der besonderen Fachkompetenz der Kommission einem eigentlichen Gutachten gleich, das bei der Entscheidfindung grosses Gewicht hat (E. 2.1). Die KDK ist als unabhängige Fachkommission im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren. Die Rüge, die KDK verfüge nicht über die gebotene Unabhängigkeit, ist unbegründet (E. 2.2). Zusammenfassung des Gutachtens (E. 2.3.1). Der Vorwurf, das Gutachten bezeichne den Schutzumfangs nicht, ist unbegründet.
Da die KDK zum Schluss kommt, dass die Neugestaltung die noch vorhandene ursprüngliche Substanz weder zerstört noch beeinträchtigt, waren auch die Verhältnismässigkeit des Eingriffs und allfällige Varianten nicht zu prüfen gewesen (E. 2.3.2). Die KDK hat sich sodann zu Recht darauf beschränkt, das Projekt daraufhin zu prüfen, ob es das Schutzobjekt beeinträchtige; eine darüber hinaus gehende kritische Würdigung des Projekts in gestalterischer Hinsicht war nicht Aufgabe der Kommission (E. 2.3.3). Die Vorwürfe, das Gutachten sei unvollständig und widersprüchlich, erweisen sich im Ergebnis als unbegründet.
Weder die Bauherrschaft noch die Bewilligungsbehörden hatten triftige Gründe, um von den Schlussfolgerungen des Gutachtens abzuweichen. Auch die Vorinstanz hat auf die fachkundigen Feststellungen der Kommission abstellen dürfen. Den Beizug weiterer Gutachten hat sie zu Recht verworfen (E. 2.4). Die Umschreibung der schutzwürdigen Substanz durch die KDK ist überzeugend. Die geplanten Veränderungen, welche die ursprüngliche Vorstellung der Gartenanlage erlebbar machen sollen, betreffen keine Elemente, welche den Wert des Schutzobjekts ausmachen.
Der Bauherrschaft kann keine Verletzung von § 204 PBG vorgeworfen werden. Mit den Neuanlagen wird die gemäss § 238 Abs. 2 PBG gebotene Rücksicht aufdie schutzwürdige Substanz genommen (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · DENKMALPFLEGE DENKMALPFLEGEKOMMISSION GARTENANLAGE GUTACHTEN SCHUTZOBJEKT SCHUTZUMFANG · Rechtsnormen: · § 203 Abs. I lit. f PBG § 204 Abs. I PBG § 216 Abs. I PBG · Publikationen: · BEZ 2005 Nr. 27 S. 3 RB 2005 Nr. 61 S. 155 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3