Dormer Construction Violation and Restoration Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a dispute over roof dormers that were built significantly wider than permitted by the building permit, leading to an order for restoration of the lawful state. The court reasoned that an exception permit cannot be used to circumvent general legal provisions or grant relief where no exceptional circumstances warranting deviation from building regulations exist, and since the deviation was substantial, only reasons based on the protection of legitimate expectations (reliance interests) could justify foregoing restoration. Furthermore, the court determined the builder acted in bad faith by negligently deviating from the permit, and since no special reliance interests could be established, ordering the necessary adjustment—which could be achieved relatively simply by replacing two dormers with roof windows—was deemed proportionate and lawful.
Legislator-Regeste
AmtlichAusnahmebewilligung/Wiederherstellung | Nachträgliche Ausnahmebewilligung für zu breit angebrachte Dachlukarnen/Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Eine Ausnahmebewilligung bezweckt, im Einzelfall Härten und Unbilligkeiten zu beseitigen, die mit dem Erlass der Regel nicht beabsichtigt waren. Die Ausnahmebewilligung darf daher nicht dazu eingesetzt werden, generelle Gründe zu berücksichtigen, die sich praktisch immer anführen liessen; auf diesem Weg würde das Gesetz abgeändert. Vorliegend sind keine besonderen Verhältnisse baurechtlicher Natur ersichtlich, welche die Gewährung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen könnten (E.1.2). Weicht eine Baute - wie vorliegend - erheblich von materiellen Bauvorschriften ab, so vermögen einzig Gründe des Vertrauensschutzes zu einem Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes führen (E. 2.1 + 2.2). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bezieht sich der böse Glaube nicht nur auf die materielle, sondern auch auf die formelle Baurechtswidrigkeit. Bösgläubig handelt demnach, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Baubewilligung oder in Abweichung einer solchen baut (E. 2.3). Der Beschwerdeführer ist bösgläubig von der Baubewilligung abgewichen (E. 2.3). Besondere Gründe des Vertrauensschutzes kann er nicht geltend machen (E. 2.4). Die notwendige Anpassung der umstrittenen Lukarnen kann verhältnismässig einfach vorgenommen werden, indem zwei davon durch Dachflächenfenster ersetzt würden. Demgemäss erweist sich die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als verhältnismässig und rechtens (E. 2.5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision likely forms the basis for the court's decision regarding the requirements for granting an exception permit (Ausnahmebewilligung).
This provision likely relates to the court's assessment of restoring the lawful state (Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands).
This provision was likely the legal basis for ordering the restoration of the lawful state.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00008
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00008 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.04.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Ausnahmebewilligung/Wiederherstellung · Nachträgliche Ausnahmebewilligung für zu breit angebrachte Dachlukarnen/Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Eine Ausnahmebewilligung bezweckt, im Einzelfall Härten und Unbilligkeiten zu beseitigen, die mit dem Erlass der Regel nicht beabsichtigt waren.
Die Ausnahmebewilligung darf daher nicht dazu eingesetzt werden, generelle Gründe zu berücksichtigen, die sich praktisch immer anführen liessen; auf diesem Weg würde das Gesetz abgeändert. Vorliegend sind keine besonderen Verhältnisse baurechtlicher Natur ersichtlich, welche die Gewährung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen könnten (E.1.2). Weicht eine Baute - wie vorliegend - erheblich von materiellen Bauvorschriften ab, so vermögen einzig Gründe des Vertrauensschutzes zu einem Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes führen (E. 2.1 + 2.2).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bezieht sich der böse Glaube nicht nur auf die materielle, sondern auch auf die formelle Baurechtswidrigkeit. Bösgläubig handelt demnach, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Baubewilligung oder in Abweichung einer solchen baut (E. 2.3). Der Beschwerdeführer ist bösgläubig von der Baubewilligung abgewichen (E. 2.3). Besondere Gründe des Vertrauensschutzes kann er nicht geltend machen (E. 2.4). Die notwendige Anpassung der umstrittenen Lukarnen kann verhältnismässig einfach vorgenommen werden, indem zwei davon durch Dachflächenfenster ersetzt würden.
Demgemäss erweist sich die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als verhältnismässig und rechtens (E. 2.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABBRUCHBEFEHL AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN LUKARNE RÜCKBAU VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERTRAUENSSCHUTZ WIDERRECHTLICHE BAUTE · Rechtsnormen: · § 220 PBG § 292 PBG § 341 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4