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VB.2005.00004 • VG ZH VB.2005.00004 KI-generiert

Building Permit Coordination and Cost Allocation in Core Zone Parking Dispute

Geschäftsnummer VB.2005.00004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld a building permit for two parking spaces in a core zone, finding that the municipal authority did not violate its duty of coordination by issuing the permit after the superior road authority had specified requirements; the revised project substantially met those requirements, and obtaining a new road police permit for a minor change would be unnecessarily bureaucratic, causing no legal disadvantage to the appellant who could have raised the same objections against the original road permit. The court also found the access and integration of the parking spaces adequate, but partially granted the appeal regarding costs, ordering the municipality that initially granted approval without securing the necessary road police permit to bear one-quarter of the appeal costs, based on the principle that an authority that improperly granted a permit must share the litigation costs if its insufficient review is revealed in the appeal process.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Zwei Autoabstellplätze in Kernzone Keine Verletzung der Koordinationspflicht: Die Baubehörde entschied über das zweite Projekt in Kenntnis der von der Baudirektion verlangten Anforderungen. Das zweite Projekt umfasst abgesehen von einer aus strassenpolizeilicher Hinsicht unwesentlichen Verschiebung die von der Baudirektion verlangten Änderungen; das Einholen einer erneuten strassenpolizeilichen Bewilligung der Direktion wäre unter diesen Umständen nichts anderes als ein unbürokratischer Unfug. Für den Beschwerdeführer ist kein Rechtsverlust eingetreten, zumal er im Rahmen der Anfechtung einer weiteren Bewilligung nichts hätte vorbringen können, was er nicht bereits gegen die vorliegende strassenpolizeiliche Bewilligung eingewendet hat (E. 2.2). Genügende Zufahrt (E. 2.4) Genügende Einordnung der beiden Parkplätze (E. 2.5) Reduktion der Schreibgebühren (E. 3.1) Neue Kostenverlegung: 1/4 der Rekurskosten ist der Gemeinde aufzuerlegen, welche die erste Bewilligung erteilt hat, ohne für die Einholung der notwendigen strassenpolizeilichen Bewilligung besorgt zu sein. (...) Es ist sachgerecht, dass sich die Amtsstelle, welche ein Baugesuch auf seine Übereinstimmung mit den massgeblichen Vorschriften zu prüfen hat, an den Kosten des Rechtsmittelverfahrens beteiligen muss, wenn sich herausstellt, dass sie das Gesuch ungenügend geprüft und die Bewilligung zu Unrecht erteilt hat (E. 3.2). Teilweise Gutheissung

Schlagwörter

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Baubewilligungserteilung Bauzone Parkplatzpflicht Polizeibewilligung Kostenverlegung Gemeindebehörden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 25a RPG
II PBG Art. 25a RPG § 50 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
E. 3.2
The court ruled on the allocation of appeal costs based on the assessment made in E. 3.2.
E. 3.1
The court ordered a reduction of administrative fees based on the assessment in E. 3.1.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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E. 3.2

The court ruled on the allocation of appeal costs based on the assessment made in E. 3.2.

E. 3.1

The court ordered a reduction of administrative fees based on the assessment in E. 3.1.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00004

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00004 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.03.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Zwei Autoabstellplätze in Kernzone Keine Verletzung der Koordinationspflicht: Die Baubehörde entschied über das zweite Projekt in Kenntnis der von der Baudirektion verlangten Anforderungen. Das zweite Projekt umfasst abgesehen von einer aus strassenpolizeilicher Hinsicht unwesentlichen Verschiebung die von der Baudirektion verlangten Änderungen; das Einholen einer erneuten strassenpolizeilichen Bewilligung der Direktion wäre unter diesen Umständen nichts anderes als ein unbürokratischer Unfug.

Für den Beschwerdeführer ist kein Rechtsverlust eingetreten, zumal er im Rahmen der Anfechtung einer weiteren Bewilligung nichts hätte vorbringen können, was er nicht bereits gegen die vorliegende strassenpolizeiliche Bewilligung eingewendet hat (E. 2.2). Genügende Zufahrt (E. 2.4) Genügende Einordnung der beiden Parkplätze (E. 2.5) Reduktion der Schreibgebühren (E. 3.1) Neue Kostenverlegung: 1/4 der Rekurskosten ist der Gemeinde aufzuerlegen, welche die erste Bewilligung erteilt hat, ohne für die Einholung der notwendigen strassenpolizeilichen Bewilligung besorgt zu sein. (...) Es ist sachgerecht, dass sich die Amtsstelle, welche ein Baugesuch auf seine Übereinstimmung mit den massgeblichen Vorschriften zu prüfen hat, an den Kosten des Rechtsmittelverfahrens beteiligen muss, wenn sich herausstellt, dass sie das Gesuch ungenügend geprüft und die Bewilligung zu Unrecht erteilt hat (E. 3.2).

Teilweise Gutheissung · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN EINORDNUNG KOORDINATIONSPFLICHT KOSTENVERLEGUNG RECHTSMITTELVERFAHREN ZUFAHRT ZUGANG · Rechtsnormen: · § 8 BauVV § 237 Abs. I PBG § 237 Abs. II PBG § 238 Abs. II PBG Art. 25a RPG § 50 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3