Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2004.00558 • VG ZH VB.2004.00558 KI-generiert

Traffic Regulation Speed Cushions Coordination Appeal

Geschäftsnummer VB.2004.00558
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal against a widespread traffic regulation establishing 30 km/h zones, which included physical calming measures like speed cushions, filed by a resident affected by the changes. The court reasoned that while the functional traffic order (Tempo-30) falls under the authority of the cantonal social and security directorate, the associated physical construction measures fall under the cantonal road authority, requiring separate administrative decisions. Despite these distinct legal bases, the court found a close factual connection between the speed limit and the physical measures, establishing a duty to coordinate so that the public is notified of both concurrently to allow for proper legal recourse, though it declined to repeat the prior administrative review regarding the already established speed limit, affirming that coordination principles must be followed in future cases.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verkehrsanordnung | Flächendeckende Festsetzung von Tempo-30-Zonen in der Gemeinde Erlenbach; Frage der Koordination und gemeinsamen Eröffnung der Verkehrsanordnung mit den verkehrsberuhigenden (baulichen) Massnahmen: Gegen funktionelle Verkehrsanordnungen gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Der Beschwerdeführer ist als Anwohner der durch die Verkehrsanordnung betroffenen Strasse zur Beschwerde legitimiert (E.1.1). Der Beschwerdeführer ficht sowohl die Einführung von Tempo-30 als auch die dazu vorgesehenen baulichen Massnahmen (Belagskissen) an (E.1.2). Die publizierte Fassung der Verfügung der Direktion für Soziales und Sicherheit enthält nur die funktionelle Verkehrsanordnung; der Regierungsrat ist deshalb auf den Eventualantrag betreffend Festsetzung der baulichen Massnahmen nicht eingetreten (E.2.1). Der Beschwerdeführer verlangt die Sistierung des Verfahrens, bis die baulichen Massnahmen an der streitbetroffenen Strasse festgesetzt sind, sowie deren öffentliche Auflage gemeinsam mit dem Entscheid zur Festsetzung der Tempo-30-Zone (E.2.2). Die Direktin für Soziales und Sicherheit war für die Einführung der Tempo-30-Zone zuständig; Rekurs- und Beschwerdeinstanz sind der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht. Die Kantone haben sich beim Erlass von Verkehrsbeschränkungen an das Bundesrecht zu halten (E.2.3.1). Hingegen fallen bauliche Massnahmen nach herrschender Lehre nicht unter die funktionelle Verkehrsanordnungen gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG. Solche bauliche Veränderungen fallen unter die den Kantonen vorbehaltene Strassenhoheit. Die Gemeinden haben über die mit der Einführung von Tempo-30 vorgesehenen baulichen Massnahmen in einer Strasse zumindest eine Allgemeinverfügung zu erlassen. Rekurs- und Beschwerdeinstanz sind der Bezirksrat und das Verwaltungsgericht (E.2.3.2). Da die Einführung von Tempo-30 verbunden mit baulichen Massnahmen sowohl eine Verfügung der Direktion für Soziales und Sicherheit als auch eine des zuständigen Gemeinwesens benötigt, stellt sich die Frage eines koordinierten Vorgehens der beteiligten Instanzen (E.2.3.3). Koordinationsbedarf besteht, wenn auf das gleiche Projekt verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, zwischen denen ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewandt werden dürfen (E.2.4.1). Da die Einführung von Tempo-30 ohne bauliche Veränderungen häufig nutzlos ist und umgekehrt die entsprechenden baulichen Massnahmen in Art und Ausmass ihrerseits durch die Einführung von Tempo-30 bedingt sind, besteht vorliegend ein enger Sachzusammenhang. Sind bauliche Massnahmen Teil des Konzeptes einer Tempo-30-Zone, besteht deshalb eine Koordinationspflicht (E.2.4.2). Ausgehend von der kantonalen Verfahrensordnung ist die gebotene Koordination insoweit zu gewährleisten, als die Festsetzung der notwendigen baulichen Massnahmen gleichzeitig mit der Einführung von Tempo-30-Zonen verfügt bzw. eröffnet werden muss, um den Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, den - im Rekursverfahren getrennten - Rechtsmittelweg einzuschlagen. Es liegt an den Rechtsmittelinstanzen, ihre Entscheide ihrerseits in geeigneter Weise zu koordinieren (E.2.4.3). Vorliegend rechtfertigt es sich nicht, das bereits durchgeführte Rekursverfahren vor Regierungsrat zu wiederholen. Die vorstehenden Erwägungen zur erforderlichen Koordination werden aber in künftigen Fällen zu berücksichtigen sein (E.2.5). Soweit sich die Beschwerde gegen die Einführung von Tempo-30 richtet, ist sie abzuweisen (E.3). Kostenfolge (E.4).

Schlagwörter

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Strassenverkehrsrecht Strassenbau Verwaltungsbehörde Internationale Übereinkünfte im Verkehrsbereich Kontrollvorschrift sichernde Massnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. 4 SVG

This provision concerning functional traffic orders was the subject of the appeal which was dismissed.

Art. 32 Abs. 3 SVG

Although cited in the legal norms section, it does not appear to be explicitly used in the final orders regarding the appeal outcome.

Art. 25a RPG

Although cited in the legal norms section, it does not appear to be explicitly used in the final orders regarding the appeal outcome.

§ 12 StrassG

Although cited in the legal norms section, it does not appear to be explicitly used in the final orders regarding the appeal outcome.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00558

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00558 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.04.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verkehrsanordnung · Flächendeckende Festsetzung von Tempo-30-Zonen in der Gemeinde Erlenbach; Frage der Koordination und gemeinsamen Eröffnung der Verkehrsanordnung mit den verkehrsberuhigenden (baulichen) Massnahmen: Gegen funktionelle Verkehrsanordnungen gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.

Der Beschwerdeführer ist als Anwohner der durch die Verkehrsanordnung betroffenen Strasse zur Beschwerde legitimiert (E.1.1). Der Beschwerdeführer ficht sowohl die Einführung von Tempo-30 als auch die dazu vorgesehenen baulichen Massnahmen (Belagskissen) an (E.1.2). Die publizierte Fassung der Verfügung der Direktion für Soziales und Sicherheit enthält nur die funktionelle Verkehrsanordnung; der Regierungsrat ist deshalb auf den Eventualantrag betreffend Festsetzung der baulichen Massnahmen nicht eingetreten (E.2.1). Der Beschwerdeführer verlangt die Sistierung des Verfahrens, bis die baulichen Massnahmen an der streitbetroffenen Strasse festgesetzt sind, sowie deren öffentliche Auflage gemeinsam mit dem Entscheid zur Festsetzung der Tempo-30-Zone (E.2.2).

Die Direktin für Soziales und Sicherheit war für die Einführung der Tempo-30-Zone zuständig; Rekurs- und Beschwerdeinstanz sind der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht. Die Kantone haben sich beim Erlass von Verkehrsbeschränkungen an das Bundesrecht zu halten (E.2.3.1). Hingegen fallen bauliche Massnahmen nach herrschender Lehre nicht unter die funktionelle Verkehrsanordnungen gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG. Solche bauliche Veränderungen fallen unter die den Kantonen vorbehaltene Strassenhoheit. Die Gemeinden haben über die mit der Einführung von Tempo-30 vorgesehenen baulichen Massnahmen in einer Strasse zumindest eine Allgemeinverfügung zu erlassen.

Rekurs- und Beschwerdeinstanz sind der Bezirksrat und das Verwaltungsgericht (E.2.3.2). Da die Einführung von Tempo-30 verbunden mit baulichen Massnahmen sowohl eine Verfügung der Direktion für Soziales und Sicherheit als auch eine des zuständigen Gemeinwesens benötigt, stellt sich die Frage eines koordinierten Vorgehens der beteiligten Instanzen (E.2.3.3). Koordinationsbedarf besteht, wenn auf das gleiche Projekt verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, zwischen denen ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewandt werden dürfen (E.2.4.1).

Da die Einführung von Tempo-30 ohne bauliche Veränderungen häufig nutzlos ist und umgekehrt die entsprechenden baulichen Massnahmen in Art und Ausmass ihrerseits durch die Einführung von Tempo-30 bedingt sind, besteht vorliegend ein enger Sachzusammenhang. Sind bauliche Massnahmen Teil des Konzeptes einer Tempo-30-Zone, besteht deshalb eine Koordinationspflicht (E.2.4.2). Ausgehend von der kantonalen Verfahrensordnung ist die gebotene Koordination insoweit zu gewährleisten, als die Festsetzung der notwendigen baulichen Massnahmen gleichzeitig mit der Einführung von Tempo-30-Zonen verfügt bzw. eröffnet werden muss, um den Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, den - im Rekursverfahren getrennten - Rechtsmittelweg einzuschlagen.

Es liegt an den Rechtsmittelinstanzen, ihre Entscheide ihrerseits in geeigneter Weise zu koordinieren (E.2.4.3). Vorliegend rechtfertigt es sich nicht, das bereits durchgeführte Rekursverfahren vor Regierungsrat zu wiederholen. Die vorstehenden Erwägungen zur erforderlichen Koordination werden aber in künftigen Fällen zu berücksichtigen sein (E.2.5). Soweit sich die Beschwerde gegen die Einführung von Tempo-30 richtet, ist sie abzuweisen (E.3). Kostenfolge (E.4). · --- · Stichworte: · ALLGEMEINVERFÜGUNG KOORDINATION KOORDINATIONSPFLICHT KOORDINATIONSPRINZIP LEGITIMATION RECHTSMITTELWEG STRASSENANLIEGER/-ANSTÖSSER STRASSENHOHEIT, KANTONALE TEMPO-30-ZONE VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE) VERKEHRSANORDNUNG · Rechtsnormen:

· Art. 25a RPG § 12 StrassG Art. 3 Abs. 4 SVG Art. 32 Abs. 3 SVG · Publikationen: · BEZ 2005 Nr. 17 S. 3 RB 2005 Nr. 36 S. 112 ZBL 2005 Nr. 106 S. 593 ZBL 2005 S. 593 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1