Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2004.00555 • VG ZH VB.2004.00555 KI-generiert

Article 8 Protection for Adult Dependent Relative's Residence

Geschäftsnummer VB.2004.00555
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered whether the right to family life under Article 8 ECHR extends protection to the relationship between an adult foreign national and their resident adult relative, finding that such protection requires dependence exceeding ordinary emotional ties, determined by factors like the applicant's need for care, the presence of adult relatives in the country, and shared living arrangements. In this specific case, the 68-year-old applicant, suffering from diabetes and anxiety, lived with her son and daughter-in-law for nearly six years and could no longer manage her household independently, leading the court to rule that the relationship with her son was protected, outweighing the public interest in restrictive permit practices, and therefore the appeal against the denied residence permit was granted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK auf Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie Die Beziehung zu einem anwesenheitsberechtigten (E. 2) erwachsenen Verwandten ist nur dann grundrechtlich geschützt, wenn eine Abhängigkeit vorliegt, die über die gewöhnlichen, gefühlsmässigen Beziehungen hinausgeht. Ob ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist anhand der Umstände zu bestimmen: Pflege- und Unterstützungsbedürftigkeit des Ausländers, seine in der Schweiz lebenden erwachsenen Verwandten, Zusammenleben der Familienmitglieder (Übersicht über die Rechtsprechung geordnet nach Fallgruppen: E. 3.2). Die an Diabetes und Angstzuständenden leidende 68-jährige Beschwerdeführerin wohnt seit bald sechs Jahren mit ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter zusammen und kann nicht mehr selbstständig den Haushalt besorgen, womit (zumindest) die Beziehung zu ihrem Sohn grundrechtlich geschützt und somit auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 3.3). Der Anspruch auf Führung eines gemeinsamen Familienlebens überwiegt das öffentliche Interesse an einer zurückhaltenden Bewilligungspraxis; offen gelassen, ob auch andere öffentliche Interessen (Schonung der Staatsfinanzen) in die Abwägung mit einzubeziehen sind (E. 4.2). Gutheissung

Schlagwörter

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Aufenthaltsrecht Schutz der Familie Fremdes Recht Recht auf Leben Schutz des öffentlichen Interesses Besuchsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 EMRK
· Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK auf Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie Die Beziehung zu einem anwesenheitsberechtigten (E.
Art. 13 BV
· Art. 13 BV Art. 8 EMRK § 7 Abs. 2 VRG · Publikationen: · RB 2005 Nr. 25 S. 86 ZBL 2005 Nr. 106 S. 526 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00555

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00555 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.03.2005 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK auf Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie Die Beziehung zu einem anwesenheitsberechtigten (E.

2) erwachsenen Verwandten ist nur dann grundrechtlich geschützt, wenn eine Abhängigkeit vorliegt, die über die gewöhnlichen, gefühlsmässigen Beziehungen hinausgeht. Ob ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist anhand der Umstände zu bestimmen: Pflege- und Unterstützungsbedürftigkeit des Ausländers, seine in der Schweiz lebenden erwachsenen Verwandten, Zusammenleben der Familienmitglieder (Übersicht über die Rechtsprechung geordnet nach Fallgruppen: E. 3.2). Die an Diabetes und Angstzuständenden leidende 68-jährige Beschwerdeführerin wohnt seit bald sechs Jahren mit ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter zusammen und kann nicht mehr selbstständig den Haushalt besorgen, womit (zumindest) die Beziehung zu ihrem Sohn grundrechtlich geschützt und somit auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 3.3).

Der Anspruch auf Führung eines gemeinsamen Familienlebens überwiegt das öffentliche Interesse an einer zurückhaltenden Bewilligungspraxis; offen gelassen, ob auch andere öffentliche Interessen (Schonung der Staatsfinanzen) in die Abwägung mit einzubeziehen sind (E. 4.2). Gutheissung · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEIT ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS ALTER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ELTERN-KIND-BEZIEHUNG ERWACHSENE VERWANDTE FAMILIENLEBEN KERNFAMILIE KRANKHEIT MITWIRKUNGSPFLICHT PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT UNSELBSTSTÄNDIGKEIT UNTERSTÜTZUNGSBEDÜRFTIGKEIT · Rechtsnormen:

· Art. 13 BV Art. 8 EMRK § 7 Abs. 2 VRG · Publikationen: · RB 2005 Nr. 25 S. 86 ZBL 2005 Nr. 106 S. 526 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2