Zurich City Appeal Dismissed: Residential Ensemble Lacks Historical Significance for Protection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal concerning the protection of a residential building, barn, and coach house in Zurich-Albisrieden. The court determined that an on-site inspection was not necessary and that while the ensemble served as an "outpost" to the old village center, its impact on the settlement was not significant enough to warrant formal protection. The court found that the building ensemble lacked qualified historical significance in terms of both construction and settlement history, and therefore, the city's decision to protect it exceeded its discretionary powers, thus not infringing upon municipal autonomy. The appeal by the city was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichDenkmalschutz | Denkmalschutz: Wohnhaus, Stallscheune und Wagenschopf in Zürich-Albisrieden Ein Augenschein des Verwaltungsgerichts ist nicht notwendig (E. 2). Begriff des Schutzobjekts (E. 3.1). Begriff der Zeugeneigenschaft; Überprüfungsmassstab des Verwaltungsgerichts (E. 3.2). Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts (E. 3.3). Kriterien für die Interessenabwägung: Denkmalschutzmassnahmen müssen namentlich breit, d.h. auf objektive Kriterien, abgestützt sein und von einem grösseren Teil der Bevölkerung bejaht werden, um Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit erheben zu können (E. 4). Argumente der Stadt Zürich für einen Schutz (E. 5.1) bzw. der Vorinstanz gegen einen Schutz (E. 5.2). Zwar bildet das Gebäudeensemble den "Vorposten" zum alten Dorfkern von Albisrieden, doch kommt ihm nicht in einem Ausmass eine siedlungsprägende Wirkung zu, welche eine förmliche Unterschutzstellung rechtfertigen würde (E. 6.1). Hinsichtlich Baugeschichte (E. 6.2) und hinsichtlich Siedlungsgeschichte (E. 6.3) kann dem Ensemble keine qualifizierte Zeugeneigenschaft zugemessen werden. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Stadt Zürich ihr Ermessen überschritten hat, und somit nicht in rechtsverletzender Weise in die Gemeindeautonomie eingegriffen (E. 6.4). Abweisung der Beschwerde der Stadt Zürich.
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KI-generiertThis provision is cited in relation to the subject of the decision ('Betreff: Denkmalschutz') and likely forms the basis for the legal assessment of the monument protection matter, as indicated by its presence alongside the case details.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00550
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00550 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.05.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 02.02.2006 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Denkmalschutz · Denkmalschutz: Wohnhaus, Stallscheune und Wagenschopf in Zürich-Albisrieden Ein Augenschein des Verwaltungsgerichts ist nicht notwendig (E. 2).
Begriff des Schutzobjekts (E. 3.1). Begriff der Zeugeneigenschaft; Überprüfungsmassstab des Verwaltungsgerichts (E. 3.2). Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts (E. 3.3). Kriterien für die Interessenabwägung: Denkmalschutzmassnahmen müssen namentlich breit, d.h. auf objektive Kriterien, abgestützt sein und von einem grösseren Teil der Bevölkerung bejaht werden, um Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit erheben zu können (E. 4). Argumente der Stadt Zürich für einen Schutz (E. 5.1) bzw. der Vorinstanz gegen einen Schutz (E. 5.2).
Zwar bildet das Gebäudeensemble den "Vorposten" zum alten Dorfkern von Albisrieden, doch kommt ihm nicht in einem Ausmass eine siedlungsprägende Wirkung zu, welche eine förmliche Unterschutzstellung rechtfertigen würde (E. 6.1). Hinsichtlich Baugeschichte (E. 6.2) und hinsichtlich Siedlungsgeschichte (E. 6.3) kann dem Ensemble keine qualifizierte Zeugeneigenschaft zugemessen werden. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Stadt Zürich ihr Ermessen überschritten hat, und somit nicht in rechtsverletzender Weise in die Gemeindeautonomie eingegriffen (E. 6.4).
Abweisung der Beschwerde der Stadt Zürich. · --- · Stichworte: · DENKMALPFLEGE DENKMALSCHUTZ DENKMALSCHUTZOBJEKT KOGNITION SCHUTZOBJEKT · Rechtsnormen: · § 203 Abs. I lit. c PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3