Mobile Phone Antenna Permit Upheld Despite Neighbor Objections
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA building permit for a mobile phone antenna installation was granted, but neighbors appealed, arguing that emissions would exceed limits and the installation would be aesthetically unpleasing. The court ruled that roof terraces are not considered areas with sensitive use, meaning only general immission limits, not stricter plant limits, apply. The court also found that the emissions from this installation and a separate nearby project should not be combined, and that aesthetic concerns were adequately addressed by the lower authority without needing a site inspection. The appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Mobilfunk-Antennenanlage in Kernzone. Immissionen und Einordnung. Dachterrassen gelten nicht als Orte mit empfindlicher Nutzung. Wenn der Verordnungsgeber eine Lösung gewählt hat, bei welcher grundsätzlich nur Räume in Gebäuden den erhöhten Schutz der Anlagegrenzwerte geniessen, so hat er damit das ihm zustehende Ermessen nicht überschritten. Auf der Dachterrasse der Beschwerdeführer, die an jene angrenzt, welche Standort der projektierten Mobilfunk-Antennenanlage ist, müssen somit nur die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden, was nach den Berechnungen des Standortdatenblatts im vorliegenden Fall ohne weiteres der Fall ist (E. 2.2). Die unweit des hier strittigen Bauvorhabens projektierte weitere Antennenanlage liegt ausserhalb des Anlageperimeters der streitbetroffenen Basisstation. Ebenso liegt Letztere ausserhalb des Anlageperimeters der in der Nachbarschaft projektierten Antennenanlage. Den Anlagebetreibern kann ferner nicht von vornherein unterstellt werden, dass sie Sendeleistung und Senderichtung über die in der Baubewilligung festgelegten Grenzen hinaus verändern werden. Es besteht damit kein Anlass, die Immissionen der beiden Anlagen zusammenzurechnen (E. 2.3). Kontrollmessungen zur Einhaltung des Anlagegrenzwerts auf der Dachterrasse sind nicht erforderlich, da dort nur die Immissionsgrenzwerte einzuhalten sind. Auch für die Anordnung einer Abnahmemessung besteht kein Anlass. Eine nur stichprobeweise Kontrolle betreffend die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen erscheint als gerechtfertigt (E. 2.4). Die Feststellungen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid betreffend Gestaltung und Einordnung des Bauvorhabens stützt, konnte sie zulässigerweise ohne Durchführung eines Augenscheins treffen (E. 3). Abweisung (E. 4).
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal regarding the design and integration of the construction project.
Used to dismiss the appeal regarding the design and integration of the construction project.
Used to dismiss the appeal regarding the design and integration of the construction project.
Used to dismiss the appeal regarding the design and integration of the construction project.
Basis for the decision regarding immissions and integration of the mobile radio antenna.
Basis for the decision regarding immissions and integration of the mobile radio antenna.
Basis for the decision regarding immissions and integration of the mobile radio antenna.
Basis for the decision regarding immissions and integration of the mobile radio antenna.
Basis for the decision regarding immissions and integration of the mobile radio antenna.
Used to dismiss the appeal regarding the design and integration of the construction project.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00549
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00549 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.09.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Mobilfunk-Antennenanlage in Kernzone. Immissionen und Einordnung. Dachterrassen gelten nicht als Orte mit empfindlicher Nutzung. Wenn der Verordnungsgeber eine Lösung gewählt hat, bei welcher grundsätzlich nur Räume in Gebäuden den erhöhten Schutz der Anlagegrenzwerte geniessen, so hat er damit das ihm zustehende Ermessen nicht überschritten.
Auf der Dachterrasse der Beschwerdeführer, die an jene angrenzt, welche Standort der projektierten Mobilfunk-Antennenanlage ist, müssen somit nur die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden, was nach den Berechnungen des Standortdatenblatts im vorliegenden Fall ohne weiteres der Fall ist (E. 2.2). Die unweit des hier strittigen Bauvorhabens projektierte weitere Antennenanlage liegt ausserhalb des Anlageperimeters der streitbetroffenen Basisstation. Ebenso liegt Letztere ausserhalb des Anlageperimeters der in der Nachbarschaft projektierten Antennenanlage.
Den Anlagebetreibern kann ferner nicht von vornherein unterstellt werden, dass sie Sendeleistung und Senderichtung über die in der Baubewilligung festgelegten Grenzen hinaus verändern werden. Es besteht damit kein Anlass, die Immissionen der beiden Anlagen zusammenzurechnen (E. 2.3). Kontrollmessungen zur Einhaltung des Anlagegrenzwerts auf der Dachterrasse sind nicht erforderlich, da dort nur die Immissionsgrenzwerte einzuhalten sind. Auch für die Anordnung einer Abnahmemessung besteht kein Anlass. Eine nur stichprobeweise Kontrolle betreffend die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen erscheint als gerechtfertigt (E. 2.4).
Die Feststellungen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid betreffend Gestaltung und Einordnung des Bauvorhabens stützt, konnte sie zulässigerweise ohne Durchführung eines Augenscheins treffen (E. 3). Abweisung (E. 4). · --- · Stichworte: · ANLAGEGRENZWERT ANLAGEPERIMETER BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN DACHTERRASSE GESTALTUNG UND EINORDNUNG IMMISSIONSGRENZWERT MOBILFUNKANLAGE MOBILFUNKANTENNE NICHTIONISIERENDE STRAHLUNG ORT MIT EMPFINDLICHER NUTZUNG (OMEN) SENDELEISTUNG STANDORTDATENBLATT STRAHLUNG STRAHLUNGSBERECHNUNG · Rechtsnormen:
· Art. 3 Abs. III NISV Art. 3 Abs. VI NISV Art. 11 NISV Art. 12 NISV Art. 13 Abs. I NISV § 238 Abs. II PBG Art. 11 Abs. I USG Art. 11 Abs. II USG Art. 11 Abs. III USG Art. 13 Abs. I USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3