Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2004.00546 • VG ZH VB.2004.00546 KI-generiert

Indirect Hail Damage Compensation Appeal Decision

Geschäftsnummer VB.2004.00546
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a claim for compensation regarding indirect hail damage to a building, finding that coverage was excluded because the damage was foreseeable and preventable with reasonable measures, despite the appeal against a prior decision. The reasoning centered on the Building Insurance Act, which requires compensation only if precautions commensurate with the expected elemental event were taken; specifically, the existing two drainpipes for the shed gutter could not function as emergency overflows due to a sliding floor, making water penetration foreseeable upon blockage, thus negating the claim based on the owner's failure to meet the required professional diligence to prevent the foreseeable water damage.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ersatzpflicht für Gebäudeschaden | Fortsetzung zum Rückweisungsentscheid VB.2003.00134: Die Deckung des indirekten Hagelschadens ist vorliegend ausgeschlossen, da der eingetretene Schaden vorauszusehen und mit zumutbaren Massnahmen zu vermeiden war. Die Rekurskommission der Gebäudeversicherung ist kein unabhängiges Gericht, und als Fachkommission soll sie gerade externe Gutachten überflüssig machen. Allerdings gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Parteien zu einem Fachbericht eines Kommissionsmitglieds angehört werden (E. 3). § 20 Ziff. 3 des Gebäudeversicherungsgesetzes sieht eine Vergütung dann vor, wenn im Hinblick auf ein Elementarereignis, mit dem zu rechnen war, die Vorsichtsmassregeln getroffen wurden, die von einem sorgfältigen Eigentümer und Unternehmer zu erwarten und ihm zuzumuten waren. Zu berücksichtigen gilt es mithin unter anderem, ob die zum Schutz gegen Wasser getroffenen Massnahmen der beruflich gebotenen Sorgfalt entsprachen (E. 4.1). Da die vorhandenen zwei Abläufe der Shedrinne wegen eines Schiebebodens gegenseitig nicht die Funktion eines Notüberlaufes erfüllen konnten, war voraussehbar, dass bei Verstopfung eines Ablaufes Wasser in das Gebäude einzudringen vermöge. Die Voraussehbarkeit des Schadenseintrittes ist somit zu bejahen (E. 4.2). Abweisung

Schlagwörter

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Hagelversicherung Wasserschadenversicherung Schadensminderungspflicht Versicherungsentschädigung wetterbedingter Arbeitsausfall Brandschaden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 20 Ziff. Ziff. 3 GebäuderversG
Cited as the legal basis concerning compensation when precautions against an expected elemental event were taken.
§ 75 Abs. IV GebäuderversG
Cited in the decision summary, although its specific role in the final orders is not explicitly detailed, it is listed under 'Rechtsnormen' alongside the directly applicable provisions.
§ 19 GebäuderversG
Cited in the decision summary, although its specific role in the final orders is not explicitly detailed, it is listed under 'Rechtsnormen' alongside the directly applicable provisions.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 20 Ziff. Ziff. 3 GebäuderversG

Cited as the legal basis concerning compensation when precautions against an expected elemental event were taken.

§ 75 Abs. IV GebäuderversG

Cited in the decision summary, although its specific role in the final orders is not explicitly detailed, it is listed under 'Rechtsnormen' alongside the directly applicable provisions.

§ 19 GebäuderversG

Cited in the decision summary, although its specific role in the final orders is not explicitly detailed, it is listed under 'Rechtsnormen' alongside the directly applicable provisions.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00546

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00546 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.04.2005 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Ersatzpflicht für Gebäudeschaden · Fortsetzung zum Rückweisungsentscheid VB.2003.00134: Die Deckung des indirekten Hagelschadens ist vorliegend ausgeschlossen, da der eingetretene Schaden vorauszusehen und mit zumutbaren Massnahmen zu vermeiden war. Die Rekurskommission der Gebäudeversicherung ist kein unabhängiges Gericht, und als Fachkommission soll sie gerade externe Gutachten überflüssig machen.

Allerdings gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Parteien zu einem Fachbericht eines Kommissionsmitglieds angehört werden (E. 3). § 20 Ziff. 3 des Gebäudeversicherungsgesetzes sieht eine Vergütung dann vor, wenn im Hinblick auf ein Elementarereignis, mit dem zu rechnen war, die Vorsichtsmassregeln getroffen wurden, die von einem sorgfältigen Eigentümer und Unternehmer zu erwarten und ihm zuzumuten waren. Zu berücksichtigen gilt es mithin unter anderem, ob die zum Schutz gegen Wasser getroffenen Massnahmen der beruflich gebotenen Sorgfalt entsprachen (E. 4.1).

Da die vorhandenen zwei Abläufe der Shedrinne wegen eines Schiebebodens gegenseitig nicht die Funktion eines Notüberlaufes erfüllen konnten, war voraussehbar, dass bei Verstopfung eines Ablaufes Wasser in das Gebäude einzudringen vermöge. Die Voraussehbarkeit des Schadenseintrittes ist somit zu bejahen (E. 4.2). Abweisung · --- · Stichworte: · BAUAUSFÜHRUNG BAUMANGEL DACHRINNE DECKUNGSAUSSCHLUSS FEUERPOLIZEI UND GEBÄUDEVERSICHERUNG GEBÄUDEVERSICHERUNG HAGEL NOTÜBERLAUF VERMEIDBARKEIT VORAUSSEHBARKEIT · Rechtsnormen: · § 19 GebäuderversG § 20 Ziff. Ziff. 3 GebäuderversG § 75 Abs. IV GebäuderversG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4