Green Belt Reclassification Upheld for School Access Road
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the reclassification of three parcels from the non-buildable green belt zone to the zone for public buildings to allow for the construction of an access road to a planned school, finding that the initial appeal against the reclassification was correctly dismissed because the green belt was not established for a specific protected object, thus denying the appellant standing. Furthermore, the court reasoned that public participation rights were met through public display and official notice, there was no obligation for individual notification of landowners, and the expansion of the building zone was permissible for a specific project-related purpose—access for disabled children to the school—as it did not create a prohibited small building zone and maintained the general purpose of the green belt.
Legislator-Regeste
AmtlichNutzungsplanung | Umzonung von 3 Grundstücken von der Freihaltezone in die Zone für öffentliche Bauten für den Bau einer Zufahrtsstrasse zum geplanten Schulhaus Allenmoos II, Zürich-Oerlikon. Die Vorinstanz hat der Zürcherischen Vereinigung für Heimatschutz zu Recht die Rekurslegitimation abgesprochen, da die vorliegend umstrittene Freihaltezone nicht im Hinblick auf ein Schutzobjekt eingerichtet worden ist (E. 1.3). Die der Bevölkerung zustehenden Mitwirkungs- und Informationsrechte nach Art. 4 RPG wurden vorliegend nicht verletzt, da die Pläne öffentlich aufgelegt worden sind und im Amtsblatt ein Hinweis auf die Zonenplanänderung publiziert wurde (E. 3.1-3.2). Eine Pflicht zur persönlichen Benachrichtigung der einzelnen Grundeigentümer besteht im Nutzungsplanungsverfahren nicht (E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Erweiterung einer Bauzone für ein konkretes Bauvorhaben zulässig, sofern nicht eine verpönte Kleinbauzone entsteht. Zudem sind gemäss dieser Rechtsprechung nachträgliche geringfügige Erweiterungen des Baugebiets erlaubt. Die noch auszubauende Zufahrtstrasse von der Ringstrasse her grenzt rundum an bereits bebautes Gebiet, sodass eine Kleinbauzone nicht entsteht. Zudem dient die Neueinzonung hier einem besonderen projektbedingten Zweck, nämlich der Zufahrt behinderter Kinder zum geplanten Schulhaus Allenmoos II, und deckt damit ein Bedürfnis ab, das im Zeitpunkt der Revision der Nutzungsplanung noch nicht berücksichtigt werden konnte. Auch wenn ein Streifen von 616.9 m2 noch im Jahre 1997 von der Freihaltezone C in die Freihaltezone umgeteilt wurde, steht das Gebot der Planbeständigkeit aufgrund der mit den in BGE 124 II 391 vergleichbaren Umstände der Einzonung nicht entgegen. Mindestens insofern, als diese Umzonung keine gesamthafte Überprüfung der Planung erforderte, ist von einer untergeordneten Ergänzung des Nutzungsplans auszugehen (E. 4.1.2). Der Zweck des der Erholung dienenden Grüngürtels wird weitgehend erhalten (E. 4.2.1). Abweisung (E. 5)
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00533
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00533 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.06.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 31.03.2006 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Nutzungsplanung · Umzonung von 3 Grundstücken von der Freihaltezone in die Zone für öffentliche Bauten für den Bau einer Zufahrtsstrasse zum geplanten Schulhaus Allenmoos II, Zürich-Oerlikon. Die Vorinstanz hat der Zürcherischen Vereinigung für Heimatschutz zu Recht die Rekurslegitimation abgesprochen, da die vorliegend umstrittene Freihaltezone nicht im Hinblick auf ein Schutzobjekt eingerichtet worden ist (E. 1.3).
Die der Bevölkerung zustehenden Mitwirkungs- und Informationsrechte nach Art. 4 RPG wurden vorliegend nicht verletzt, da die Pläne öffentlich aufgelegt worden sind und im Amtsblatt ein Hinweis auf die Zonenplanänderung publiziert wurde (E. 3.1-3.2). Eine Pflicht zur persönlichen Benachrichtigung der einzelnen Grundeigentümer besteht im Nutzungsplanungsverfahren nicht (E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Erweiterung einer Bauzone für ein konkretes Bauvorhaben zulässig, sofern nicht eine verpönte Kleinbauzone entsteht.
Zudem sind gemäss dieser Rechtsprechung nachträgliche geringfügige Erweiterungen des Baugebiets erlaubt. Die noch auszubauende Zufahrtstrasse von der Ringstrasse her grenzt rundum an bereits bebautes Gebiet, sodass eine Kleinbauzone nicht entsteht. Zudem dient die Neueinzonung hier einem besonderen projektbedingten Zweck, nämlich der Zufahrt behinderter Kinder zum geplanten Schulhaus Allenmoos II, und deckt damit ein Bedürfnis ab, das im Zeitpunkt der Revision der Nutzungsplanung noch nicht berücksichtigt werden konnte. Auch wenn ein Streifen von 616.9 m2 noch im Jahre 1997 von der Freihaltezone C in die Freihaltezone umgeteilt wurde, steht das Gebot der Planbeständigkeit aufgrund der mit den in BGE 124 II 391 vergleichbaren Umstände der Einzonung nicht entgegen.
Mindestens insofern, als diese Umzonung keine gesamthafte Überprüfung der Planung erforderte, ist von einer untergeordneten Ergänzung des Nutzungsplans auszugehen (E. 4.1.2). Der Zweck des der Erholung dienenden Grüngürtels wird weitgehend erhalten (E. 4.2.1). Abweisung (E. 5) · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) FREIHALTEZONE MITWIRKUNGSRECHT PROJEKTBEZOGENE NUTZUNGSPLANUNG SCHULHAUS SONDERNUTZUNGSPLÄNE UMZONUNG ZUFAHRTSSTRASSE · Rechtsnormen: · § 7 PBG § 61 PBG § 203 Abs. I PBG § 203 Abs. I lit. f PBG § 338 PBG Art. 24 RPG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3