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VB.2004.00523 • VG ZH VB.2004.00523 KI-generiert

Foreign National Residency Permit Extension Based on Unmarried Partnership and Article 8 ECHR

Geschäftsnummer VB.2004.00523
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal concerning the extension of a residency permit for a foreign national living in a conjugal partnership (concubinage) with a citizen, invoking the right to respect for private and family life under Article 8 ECHR. The court recognized that unmarried couples can generally invoke Article 8, particularly when the relationship is long-standing, involves cohabitation, and children are present, leading to its consideration of the appellant's relationship with her partner. Since the appellant was gainfully employed and had no criminal record, the court found no particularly weighty public interest in denying the extension. However, lacking conclusive information regarding the appellant's pregnancy and the birth of a child, the court could not definitively weigh her interest in remaining in the country against public interests and therefore remanded the case to the cantonal government for further factual clarification.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung für eine mit einem Schweizer im Konkubinat lebende Ausländerin (Art. 8 EMRK) Auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens können sich grundsätzlich auch unverheiratete Paare berufen. Indizien für eine grundrechtlich geschützte Beziehung bei Konkubinatspartnern: Dauer der Beziehung und des Zusammenlebens sowie das Vorhandensein von Kindern. Eintreten wegen der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Konkubinatspartner (E. 2.2). Kein besonders gewichtiges öffentliches Interesse an der Verweigerung der Bewilligungsverlängerung, da die Beschwerdeführerin einer geregelten Arbeit nachgeht und nicht straffällig wurde (E. 4.1). Ob ihr Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegt, kann aufgrund der unzureichenden Sachverhaltsabklärung nicht entschieden werden. Insbesondere steht nicht fest, von wem sie schwanger wurde und ob sie inzwischen ein Kind zur Welt brachte (E. 4.2). Rückweisung an den Regierungsrat zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung (E. 6). Teilweise Gutheissung

Schlagwörter

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ausländische Staatsangehörige Verbleiberecht Recht auf Familiengründung Beschwerdelegitimation Familienbewilligung Ausdehnung des Besuchsrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 EMRK
· Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Aufenthaltsbewilligung für eine mit einem Schweizer im Konkubinat lebende Ausländerin (Art. 8 EMRK) Auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens können sich grundsätzlich auch unverheiratete Paare berufen.
Art. 13 Abs. 1 BV
The constitutional provision concerning the right to respect for private and family life was considered relevant to the decision.
Art. 8 Abs. 1 EMRK
The case involved the right to respect for family life, which is relevant to the decision regarding the residence permit extension based on the relationship with her partner.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. 1 EMRK

The case involved the right to respect for family life, which is relevant to the decision regarding the residence permit extension based on the relationship with her partner.

Art. 13 Abs. 1 BV

The constitutional provision concerning the right to respect for private and family life was considered relevant to the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00523

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00523 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.04.2005 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Aufenthaltsbewilligung für eine mit einem Schweizer im Konkubinat lebende Ausländerin (Art. 8 EMRK) Auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens können sich grundsätzlich auch unverheiratete Paare berufen. Indizien für eine grundrechtlich geschützte Beziehung bei Konkubinatspartnern:

Dauer der Beziehung und des Zusammenlebens sowie das Vorhandensein von Kindern. Eintreten wegen der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Konkubinatspartner (E. 2.2). Kein besonders gewichtiges öffentliches Interesse an der Verweigerung der Bewilligungsverlängerung, da die Beschwerdeführerin einer geregelten Arbeit nachgeht und nicht straffällig wurde (E. 4.1). Ob ihr Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegt, kann aufgrund der unzureichenden Sachverhaltsabklärung nicht entschieden werden. Insbesondere steht nicht fest, von wem sie schwanger wurde und ob sie inzwischen ein Kind zur Welt brachte (E. 4.2).

Rückweisung an den Regierungsrat zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung (E. 6). Teilweise Gutheissung · --- · Stichworte: · ART. 8 EMRK AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FAMILIENLEBEN KIND/-ER KONKUBINAT KONKUBINATSPAAR PAARGEMEINSCHAFT SACHVERHALTSABKLÄRUNG ZUSAMMENLEBEN · Rechtsnormen: · Art. 13 Abs. 1 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK · Publikationen: · RB 2005 Nr. 26 S. 90 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2