Cost Apportionment and Party Compensation Upon Substantial Success in Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the imposition of appeal costs and party compensation where the appellant was almost entirely successful with their main legal request, leading the lower court's decision to split the appeal costs equally to be deemed insufficient. The court reasoned that when a party substantially prevails, holding them liable for half the costs is unjustifiable; therefore, only one-sixth of the appeal costs should be imposed on the successful appellant, and furthermore, the appellant must be awarded party compensation to reflect their near-complete success in the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichKostenauflage und Parteientschädigung | Verlegung der Rekurskosten und Anspruch auf Parteientschädigung Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Hauptrechtsbegehren im Rekursverfahren nahezu vollständig durchgedrungen. Diesem Umstand trägt die Kostenverlegung der Vorinstanz, welche die Hälfte der Rekurskosten der Beschwerdeführerin auferlegte, ungenügend Rechnung. Auch bei grosszügiger Betrachtung ist es nicht mehr vertretbar, eine Partei, die mit ihrem Begehren fast vollständig durchdringt, als nur zur Hälfte obsiegend zu bezeichnen. Um dem weitgehenden Obsiegen der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen, ist ihr lediglich 1/6 der Rekurskosten aufzuerlegen (E. 2.2). Ferner ist ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 3.2). Gutheissung (E. 4).
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KI-generiertThis provision was applied to determine the allocation of appeal costs based on the near-total success of the appellant.
This provision was applied to grant the appellant legal costs compensation.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00518
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00518 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.03.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Kostenauflage und Parteientschädigung · Verlegung der Rekurskosten und Anspruch auf Parteientschädigung Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Hauptrechtsbegehren im Rekursverfahren nahezu vollständig durchgedrungen. Diesem Umstand trägt die Kostenverlegung der Vorinstanz, welche die Hälfte der Rekurskosten der Beschwerdeführerin auferlegte, ungenügend Rechnung.
Auch bei grosszügiger Betrachtung ist es nicht mehr vertretbar, eine Partei, die mit ihrem Begehren fast vollständig durchdringt, als nur zur Hälfte obsiegend zu bezeichnen. Um dem weitgehenden Obsiegen der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen, ist ihr lediglich 1/6 der Rekurskosten aufzuerlegen (E. 2.2). Ferner ist ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 3.2). Gutheissung (E. 4). · --- · Stichworte: · KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN KOSTENTRAGUNG UNTERLIEGERPRINZIP · Rechtsnormen: · § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4