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VB.2004.00514 • VG ZH VB.2004.00514 KI-generiert

Prisoner's Extended Half-Freedom Sentence Upheld Despite Guideline Deviation

Geschäftsnummer VB.2004.00514
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a decision to allow a prisoner to serve the remaining twelve months of a fifteen-month sentence under a half-freedom regime. While guidelines suggest half-freedom should not exceed nine months for such a sentence, the court found that twelve months was disproportionate given the prisoner had already spent six years in pre-trial detention and had proven to be of good conduct. The court granted the appeal, allowing the prisoner to serve the remaining sentence in half-freedom.

Legislator-Regeste

Amtlich

Vollzug der Reststrafe unter dem Regime der Halbfreiheit | Gewährung des Vollzugs der Reststrafe in Halbfreiheit Nach den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission soll die Halbfreiheit neun Monate nicht übersteigen, wenn - wie hier - eine Bruttostrafe von neun Jahren zu verbüssen ist (2.1). Die Rekursinstanz (Justizdirektion) erlaubte dem Beschwerdeführer, zwölf seiner 15 Monate Reststrafe in Halbfreiheit zu verbüssen (2.2). Dies erweist sich im vorliegenden Fall als unverhältnismässig, da der Beschwerdeführer bereits vor sechs Jahren aus der Sicherheitshaft entlassen wurde und sich in der Freiheit bewährte (2.3). Gutheissung

Schlagwörter

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Gefangener Haftstrafe Überprüfung der Strafzumessung lebenslängliche Freiheitsstrafe Ausdehnung der Auslieferung Strafvollstreckungsverjährung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 37 Abs. 2 Ziff. 3 StGB

Cited as the legal basis for ordering the execution of the remaining sentence in semi-liberty.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00514

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00514 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.02.2005 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Vollzug der Reststrafe unter dem Regime der Halbfreiheit · Gewährung des Vollzugs der Reststrafe in Halbfreiheit Nach den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission soll die Halbfreiheit neun Monate nicht übersteigen, wenn - wie hier - eine Bruttostrafe von neun Jahren zu verbüssen ist (2.1).

Die Rekursinstanz (Justizdirektion) erlaubte dem Beschwerdeführer, zwölf seiner 15 Monate Reststrafe in Halbfreiheit zu verbüssen (2.2). Dies erweist sich im vorliegenden Fall als unverhältnismässig, da der Beschwerdeführer bereits vor sechs Jahren aus der Sicherheitshaft entlassen wurde und sich in der Freiheit bewährte (2.3). Gutheissung · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEWÄHRUNG HALBFREIHEIT RESTSTRAFE STRAFVOLLZUGSRICHTLINIEN · Rechtsnormen: · Art. 37 Abs. 2 Ziff. 3 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3