Prisoner's Extended Half-Freedom Sentence Upheld Despite Guideline Deviation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a decision to allow a prisoner to serve the remaining twelve months of a fifteen-month sentence under a half-freedom regime. While guidelines suggest half-freedom should not exceed nine months for such a sentence, the court found that twelve months was disproportionate given the prisoner had already spent six years in pre-trial detention and had proven to be of good conduct. The court granted the appeal, allowing the prisoner to serve the remaining sentence in half-freedom.
Legislator-Regeste
AmtlichVollzug der Reststrafe unter dem Regime der Halbfreiheit | Gewährung des Vollzugs der Reststrafe in Halbfreiheit Nach den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission soll die Halbfreiheit neun Monate nicht übersteigen, wenn - wie hier - eine Bruttostrafe von neun Jahren zu verbüssen ist (2.1). Die Rekursinstanz (Justizdirektion) erlaubte dem Beschwerdeführer, zwölf seiner 15 Monate Reststrafe in Halbfreiheit zu verbüssen (2.2). Dies erweist sich im vorliegenden Fall als unverhältnismässig, da der Beschwerdeführer bereits vor sechs Jahren aus der Sicherheitshaft entlassen wurde und sich in der Freiheit bewährte (2.3). Gutheissung
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for ordering the execution of the remaining sentence in semi-liberty.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00514
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00514 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.02.2005 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Vollzug der Reststrafe unter dem Regime der Halbfreiheit · Gewährung des Vollzugs der Reststrafe in Halbfreiheit Nach den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission soll die Halbfreiheit neun Monate nicht übersteigen, wenn - wie hier - eine Bruttostrafe von neun Jahren zu verbüssen ist (2.1).
Die Rekursinstanz (Justizdirektion) erlaubte dem Beschwerdeführer, zwölf seiner 15 Monate Reststrafe in Halbfreiheit zu verbüssen (2.2). Dies erweist sich im vorliegenden Fall als unverhältnismässig, da der Beschwerdeführer bereits vor sechs Jahren aus der Sicherheitshaft entlassen wurde und sich in der Freiheit bewährte (2.3). Gutheissung · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEWÄHRUNG HALBFREIHEIT RESTSTRAFE STRAFVOLLZUGSRICHTLINIEN · Rechtsnormen: · Art. 37 Abs. 2 Ziff. 3 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3