Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2004.00507 • VG ZH VB.2004.00507 KI-generiert

Social Assistance Benefits and Housing Costs.

Geschäftsnummer VB.2004.00507
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Social assistance benefits were reduced due to allegedly excessive housing costs. The court ruled that while assistance recipients must seek more affordable housing, a reduction in benefits for housing costs is only permissible if a reasonably priced alternative was actually available and suitable. The court found that the offered alternative housing was not actually available to the recipient, therefore the reduction in benefits was improperly calculated and should only reflect the difference between the guideline housing cost and the recipient's actual housing cost. The request for free legal representation was granted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe; Leistungskürzung wegen überhöhter Logiskosten. Überhöhte Logiskosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Weigern sich unterstützte Personen, eine preisgünstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre (E. 3.3.1). Die Wohnungskosten zählen nicht zu den Lebenshaltungskosten im Sinne des Grundbedarfs, sondern sind in der Bedarfsrechnung der materiellen Grundsicherung getrennt auszuweisen (E. 3.2). Deshalb dürfen Sanktionen bezüglich Wohnungskosten nicht durch eine Kürzung des Grundbedarf I und/oder II vorgenommen werden. Vielmehr sind in einem solchen Fall die übernommenen Wohnungskosten zu kürzen (E. 3.3.1). Für die Bestimmung der Höhe des Kürzungsbetrages ist entscheidend, ob die von der Beschwerdeführerin abgelehnte Wohnung ihr tatsächlich zur Verfügung gestanden hat und dass diese Wohnung bzw. ein Umzug für sie und ihre Kinder zumutbar gewesen wäre (E. 3.3.2). Vorliegend stand die der Beschwerdeführerin zugewiesene Wohnung ihr nicht tatsächlich zur Verfügung (E. 3.3.2). Der Beschwerdeführerin darf deshalb höchstens der Differenzbetrag zwischen Wohnungskosten, die der behördlichen Richtlinie entsprechen, und ihren heutigen Wohnungskosten und nicht der Differenzbetrag zwischen dem Mietzins der ihr zugewiesenen Wohnung und ihrer jetzigen Wohnung gestrichen werden. Gutheissung. Dem Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung wird stattgegeben (E. 4).

Schlagwörter

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Kürzung der Sozialhilfe Sozialwohnung Leistungsbezüger Herabsetzung der Verfahrenskosten Familienleistungsausgleich Anwaltshonorar

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 24 SHG

This provision is cited as the legal basis for the court's decision regarding social assistance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00507

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00507 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.02.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe; Leistungskürzung wegen überhöhter Logiskosten. Überhöhte Logiskosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Weigern sich unterstützte Personen, eine preisgünstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre (E. 3.3.1).

Die Wohnungskosten zählen nicht zu den Lebenshaltungskosten im Sinne des Grundbedarfs, sondern sind in der Bedarfsrechnung der materiellen Grundsicherung getrennt auszuweisen (E. 3.2). Deshalb dürfen Sanktionen bezüglich Wohnungskosten nicht durch eine Kürzung des Grundbedarf I und/oder II vorgenommen werden. Vielmehr sind in einem solchen Fall die übernommenen Wohnungskosten zu kürzen (E. 3.3.1). Für die Bestimmung der Höhe des Kürzungsbetrages ist entscheidend, ob die von der Beschwerdeführerin abgelehnte Wohnung ihr tatsächlich zur Verfügung gestanden hat und dass diese Wohnung bzw. ein Umzug für sie und ihre Kinder zumutbar gewesen wäre (E. 3.3.2).

Vorliegend stand die der Beschwerdeführerin zugewiesene Wohnung ihr nicht tatsächlich zur Verfügung (E. 3.3.2). Der Beschwerdeführerin darf deshalb höchstens der Differenzbetrag zwischen Wohnungskosten, die der behördlichen Richtlinie entsprechen, und ihren heutigen Wohnungskosten und nicht der Differenzbetrag zwischen dem Mietzins der ihr zugewiesenen Wohnung und ihrer jetzigen Wohnung gestrichen werden. Gutheissung. Dem Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung wird stattgegeben (E. 4). · --- · Stichworte: · KÜRZUNG UMZUG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNUNGSKOSTEN · Rechtsnormen:

· § 24 SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3