Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2004.00490 • VG ZH VB.2004.00490 KI-generiert

Mobile Phone Installation Concession Fee Dispute

Geschäftsnummer VB.2004.00490
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed a dispute concerning concession fees for a mobile phone installation utilizing public airspace, where the applicant sought fee exemption based on compliance with planning law regulations, which the court found not to be the case for the mobile base stations. The court determined that while mobile telephony holds general public interest, this did not equate to the "special interest of the community" required by the local fee ordinance for a reduction or exemption, nor was there unequal treatment compared to similarly sized installations; ultimately, the court ruled that the conditions for imposing an exceptional annual fee were not met, leading to the rejection of the annual fee in favor of a one-time fee, whose amount was partially granted upon appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Konzessionsgebühren | Konzessionsgebühr für Mobilfunkanlage im öffentlichem Luftraum: Antrag auf Gebührenbefreiung; einmalige oder jährliche Gebührenerhebung; Auslegung des stadtzürcherischen Gebührenreglementes (GebR). Die Beschwerde der Stadt Zürich (und damit auch jene der Beschwerdegegnerin) ist gegen den an sie zurückgewiesenen Rückweisungsentscheid der BRK zulässig, obwohl es sich um einen Zwischenentscheid handelt, da sie ansonsten gezwungen wäre nach der Neufestsetzung der Gebühr ihren eigenen Neuentscheid anzufechten (E. 1). § 231 PBG sieht die Gebührenbefreiung für die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes mit Einschluss der Luftsäule und des Erdreiches vor, wenn die fraglichen Vorrichtungen "nach planungsrechtlichen Festlegungen und Bestimmungen vorgeschrieben oder erlaubt" sind. Mit planungsrechtlichen Festlegungen sind offenkundig solche im Sinn des PBG gemeint. Das trifft bezüglich der streitbetroffenen Mobilfunk-Basisstationen nicht zu (E. 3.2). Gemäss Art. 12 Abs. 1 GebR ist die Gebühr herabzusetzen oder nicht zu erheben, wenn eine zur Sondernutzung erstellte bauliche Vorrichtung gleichzeitig der Öffentlichkeit dient oder "sonstwie" im besonderen Interesse des Gemeinwesens liegt. In der Monopolisierung und Konzessionspflicht der Mobilfunktelefonie zeigt sich, dass dieser seitens des Verfassung- und Bundesgesetzgebers ein gewisses öffentliches Interesse zuerkannt wird. Dieses eher allgemein definierte öffentliche Interesse lässt sich jedoch nicht dem "besonderen Interesse des Gemeinwesens" gleichsetzen, wie es Art. 12 Abs. 1 GebR für eine Gebührenbefreiung voraussetzt (E. 3.3). Es besteht keine Ungleichbehandlung in Bezug auf ähnlich dimensionierte Vorrichtungen im öffentlichen Luftraum (E. 3.4). Fraglich ist, ob eine jährliche oder einmalige Gebühr erhoben werden muss bzw. ob Art. 3 oder 11 GebR zur Anwendung kommt (E. 4). Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Erhebung einer ausnahmsweise jährlichen Gebühr nicht erfüllt, insbesondere kann der Marktwert auch bei einer einmaligen Gebühr berücksichtigt werden (E. 4.4). Abweisung (E. 4.5). Die Herabsetzung der Spruchgebühr wird gutgeheissen (E. 5). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
nicht-administrative Streitigkeit Verwaltungsgebühr Gebührenreduktion Abgabestreitigkeit Konzession Dispositiv

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 12 Abs. 1 GebR

The court implicitly addressed the application of this provision regarding fee reduction or non-levy based on public interest, which was central to the merits of the case, even though the final orders did not explicitly cite it in the operative part.

Art. 92 Abs. I BV

Although cited in the decision's summary of applicable law, it was not explicitly used in the final dispositive orders.

§ 231 PBG

Although cited in the decision's summary of applicable law, it was not explicitly used in the final dispositive orders.

§ 100 PBG

Although cited in the decision's summary of applicable law, it was not explicitly used in the final dispositive orders.

§ 48 VRG

Although cited in the decision's summary of applicable law, it was not explicitly used in the final dispositive orders.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00490

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00490 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.02.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Konzessionsgebühren · Konzessionsgebühr für Mobilfunkanlage im öffentlichem Luftraum: Antrag auf Gebührenbefreiung; einmalige oder jährliche Gebührenerhebung; Auslegung des stadtzürcherischen Gebührenreglementes (GebR). Die Beschwerde der Stadt Zürich (und damit auch jene der Beschwerdegegnerin) ist gegen den an sie zurückgewiesenen Rückweisungsentscheid der BRK zulässig, obwohl es sich um einen Zwischenentscheid handelt, da sie ansonsten gezwungen wäre nach der Neufestsetzung der Gebühr ihren eigenen Neuentscheid anzufechten (E. 1).

§ 231 PBG sieht die Gebührenbefreiung für die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes mit Einschluss der Luftsäule und des Erdreiches vor, wenn die fraglichen Vorrichtungen "nach planungsrechtlichen Festlegungen und Bestimmungen vorgeschrieben oder erlaubt" sind. Mit planungsrechtlichen Festlegungen sind offenkundig solche im Sinn des PBG gemeint. Das trifft bezüglich der streitbetroffenen Mobilfunk-Basisstationen nicht zu (E. 3.2). Gemäss Art. 12 Abs. 1 GebR ist die Gebühr herabzusetzen oder nicht zu erheben, wenn eine zur Sondernutzung erstellte bauliche Vorrichtung gleichzeitig der Öffentlichkeit dient oder "sonstwie" im besonderen Interesse des Gemeinwesens liegt.

In der Monopolisierung und Konzessionspflicht der Mobilfunktelefonie zeigt sich, dass dieser seitens des Verfassung- und Bundesgesetzgebers ein gewisses öffentliches Interesse zuerkannt wird. Dieses eher allgemein definierte öffentliche Interesse lässt sich jedoch nicht dem "besonderen Interesse des Gemeinwesens" gleichsetzen, wie es Art. 12 Abs. 1 GebR für eine Gebührenbefreiung voraussetzt (E. 3.3). Es besteht keine Ungleichbehandlung in Bezug auf ähnlich dimensionierte Vorrichtungen im öffentlichen Luftraum (E. 3.4). Fraglich ist, ob eine jährliche oder einmalige Gebühr erhoben werden muss bzw. ob Art. 3 oder 11 GebR zur Anwendung kommt (E. 4).

Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Erhebung einer ausnahmsweise jährlichen Gebühr nicht erfüllt, insbesondere kann der Marktwert auch bei einer einmaligen Gebühr berücksichtigt werden (E. 4.4). Abweisung (E. 4.5). Die Herabsetzung der Spruchgebühr wird gutgeheissen (E. 5). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ÄQUIVALENZPRINZIP FERNMELDERECHT GEBÜHREN MARKTWERT MOBILFUNK ÖFFENTLICHER GRUND REGLEMENT FÜR SONDERNUTZUNGSKONZESSIONEN SONDERNUTZUNG SONDERNUTZUNGSKONZESSION · Rechtsnormen: · Art. 92 Abs. I BV § 100 PBG § 231 PBG § 48 VRG · Publikationen:

· RB 2005 Nr. 37 S. 116 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3