Heritage Association v. Omission from Heritage Inventory
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA heritage association appealed a decision that denied their standing to appeal the omission of a building from a heritage inventory, arguing that inclusion in a supplementary inventory did not sufficiently indicate its protected status. The court found that the association was indeed affected by the non-entry decision and had a legitimate interest in its annulment, thus granting them standing. However, the court ultimately upheld the lower instance's reasoning that mere inclusion in a supplementary inventory, without formal inventorying, did not establish the building's protected status and therefore did not legitimize the association's appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichDenkmalschutz | Denkmalschutz, Legitimation zur Verbandsbeschwerde: Die zur Verbandsbeschwerde berechtigte Vereinigung ist vom angefochtenen Nichteintretensbeschluss, welcher ihr die Rekurslegitimation nach § 338a Abs. 2 PBG abspricht, berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung; sie ist demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert (E.1). Zusammenfassung der bisher ergangenen Rechtssprechung zur Beschwerdelegitimation von Verbänden auf dem Gebiet des Denkmalschutzes (E.3). Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin ihre Rekurslegitimation stillschweigend daraus abgeleitet, dass das betroffene Gebäude im so genannten Ergänzungsinventar figuriert. Die Baurekurskommission erwog, dass durch den Eintrag in das Ergänzungsinventar die Schutzwürdigkeit des Gebäudes nicht hinreichend indiziert werde; im Gegenteil ergebe sich daraus, dass die Schutzwürdigkeit schon einmal geprüft und verneint worden sei. Die Aufnahme im Ergänzungsinventar spreche zwar für eine gewisse Qualität der darin aufgeführten Objekte. Sie vermag aber in Anbetracht der fehlenden förmlichen Inventarisierung keine Legitimation des Verbands zu begründen. Die Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend (E.4). Abweisung der Beschwerde (E.5).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision concerns the standing of associations to appeal, which was the central issue in the court's decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00488
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00488 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.03.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Denkmalschutz · Denkmalschutz, Legitimation zur Verbandsbeschwerde: Die zur Verbandsbeschwerde berechtigte Vereinigung ist vom angefochtenen Nichteintretensbeschluss, welcher ihr die Rekurslegitimation nach § 338a Abs. 2 PBG abspricht, berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung; sie ist demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert (E.1).
Zusammenfassung der bisher ergangenen Rechtssprechung zur Beschwerdelegitimation von Verbänden auf dem Gebiet des Denkmalschutzes (E.3). Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin ihre Rekurslegitimation stillschweigend daraus abgeleitet, dass das betroffene Gebäude im so genannten Ergänzungsinventar figuriert. Die Baurekurskommission erwog, dass durch den Eintrag in das Ergänzungsinventar die Schutzwürdigkeit des Gebäudes nicht hinreichend indiziert werde; im Gegenteil ergebe sich daraus, dass die Schutzwürdigkeit schon einmal geprüft und verneint worden sei.
Die Aufnahme im Ergänzungsinventar spreche zwar für eine gewisse Qualität der darin aufgeführten Objekte. Sie vermag aber in Anbetracht der fehlenden förmlichen Inventarisierung keine Legitimation des Verbands zu begründen. Die Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend (E.4). Abweisung der Beschwerde (E.5). · --- · Stichworte: · DENKMALPFLEGE INVENTARISIERUNG LEGITIMATION VERBANDSBESCHWERDE VERBANDSBESCHWERDERECHT VERBANDSLEGITIMATION · Rechtsnormen: · § 338a Abs. II PBG · Publikationen: · RB 2005 Nr. 62 S. 156 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3