Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2004.00487 • VG ZH VB.2004.00487 KI-generiert

Administrative Authority v. Unemployment Insurance: Unlawful Direct Transfer of Benefits

Geschäftsnummer VB.2004.00487
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative authority sought the direct transfer of unemployment benefits to cover welfare payments already provided, based on a regulation allowing such direct payment requests to insurers when the recipient would otherwise be subject to repayment obligations for subsequently received retroactive benefits. The court overturned this directive, reasoning that the legal requirement for direct payment under the relevant provision was contingent upon the condition that if the direct transfer was not made, the basis for subsequent recovery of welfare aid would be met, which requires temporal identity between the welfare payments and the third-party insurance benefits; since this temporal identity between the welfare aid and the unemployment benefits was not established in this case, the order for direct payment to the welfare authority was deemed unlawful.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Rückerstattung; Direktauszahlungsbegehren für Arbeitslosengelder gestützt auf § 19 Abs. 2 SHG. Gemäss § 19 Abs. 2 SHG (eingefügt am 4. November 2002) kann die Fürsorgebehörde von Sozial- und Privatversicherungen sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen, dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde bezahlt werden. Dabei ist vorausgesetzt, dass bei unterbleibender Direktauszahlung an die Sozialhilfebehörde der Tatbestand von § 27 Abs. 1 lit. a SHG (eingefügt am 4. November 2002) erfüllt wäre. Danach kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe (E. 3.1). Das gesetzliche Erfordernis der Zeitidentität zwischen den Sozialhilfeleistungen und den Versicherungsleistungen ist vorliegend nicht gegeben, weshalb sich die Anordnung der Fürsorgebehörde an die Arbeitslosenkasse, dass die dem Beschwerdegegner mutmasslich zustehenden ALV-Taggelder direkt ihr zu überweisen seien, als unrechtmässig erweist (E. 3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Direktversicherung Verwaltungsbehörde missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe unentgeltliche Rechtspflege Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 19 Abs. 2 SHG

This provision was cited as the legal basis that the authority used, which the court found to be incorrectly applied regarding the direct payment requirement.

§ 27 Abs. 1 lit. a SHG

This provision describes the condition for reclaiming benefits, which was analyzed in relation to the requirement for direct payment.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00487

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00487 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.03.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Rückerstattung; Direktauszahlungsbegehren für Arbeitslosengelder gestützt auf § 19 Abs. 2 SHG. Gemäss § 19 Abs. 2 SHG (eingefügt am 4. November 2002) kann die Fürsorgebehörde von Sozial- und Privatversicherungen sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen, dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde bezahlt werden.

Dabei ist vorausgesetzt, dass bei unterbleibender Direktauszahlung an die Sozialhilfebehörde der Tatbestand von § 27 Abs. 1 lit. a SHG (eingefügt am 4. November 2002) erfüllt wäre. Danach kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe (E. 3.1). Das gesetzliche Erfordernis der Zeitidentität zwischen den Sozialhilfeleistungen und den Versicherungsleistungen ist vorliegend nicht gegeben, weshalb sich die Anordnung der Fürsorgebehörde an die Arbeitslosenkasse, dass die dem Beschwerdegegner mutmasslich zustehenden ALV-Taggelder direkt ihr zu überweisen seien, als unrechtmässig erweist (E. 3.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · DIREKTAUSZAHLUNGSBEGEHREN RÜCKERSTATTUNG ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZEITLICHE IDENTITÄT · Rechtsnormen: · § 19 Abs. I SHG § 19 Abs. II SHG § 27 Abs. I Ziff. a SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3